„The Simpsons- I Won`t Be Home For Christmas“ wird von Waldorf Frommer abgemahnt

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Anschlussinhaber ab. Die abgemahnten Anschlussinhaber werden in der Abmahnung ausgesprochen durch die Kanzlei Waldorf Frommer aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 469,50 Euro zu zahlen.

Auch Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an der Folge „The Simpsons- I Won`t Be Home For Christmas“ erhalten? Geraten Sie nicht in Panik! Bleiben Sie ruhig und suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf.

Zwar mahnte die Kanzlei Waldorf Frommer bereits in der Vergangenheit für andere Rechteinhaber Werke ab und verfolgte deren Interessen gegebenenfalls gerichtlich weiter, jedoch bedeutet das nicht, dass die geltend gemachten Forderungen auch in der Höhe oder überhaupt bestehen. Ignorieren Sie die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung aber nicht einfach. Das hat lediglich zur Folge, das gegen Sie ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt wird, welches unerheblich gegebenenfalls entstandene Kosten in die Höhe treibt.

In der Regel können Sie als Anschlussinhaber sich bei dem Erhalt einer Abmahnung sicher sein, das über ihren Anschluss eine Urheberrechtsverletzung an der Folge „The Simpsons- I Won`t Be Home For Christmas“ begangen wurde. Das heißt jedoch nicht, dass sie im vollen Umfang für diese einstehen müssen.

Als Anschlussinhaber können Sie zwar grundsätzlich als Täter und auch als Störer in die Haftung genommen werden, jedoch ist der Haftungsumfang der Haftungsvarianten variabel. So kann nur gegenüber denjenigen ein Schadensersatzanspruch weiter verfolgt werden, der die Urheberrechtsverletzung an der Folge „The Simpsons- I Won`t Be Home For Christmas“ selbstverantwortlich veranlasst hat weiter verfolgt werden. Könne Sie jedoch die vorerst bestehende Vermutung der Täterhaftung beweissicher widerlegen, so kommt weiterhin nur noch eine Störerhaftung in Betracht und die Zahlungsaufforderung kann zumindest anteilig zurückgewiesen werden. Gegebenenfalls Sie sind den ihnen obliegenden Kontroll- und Sicherungspflichten bezüglich ihres Anschlusses nachgekommen, wodurch Sie sich auch der Störerhaftung entziehen können, so sind jegliche Forderungen (sowohl die Unterlassungs- als auch die Ersatzforderungen) gegen Sie zurückzuweisen.

Um sich derartige Verteidigungsmöglichkeiten nicht zu Nicht zu machen nehmen Sie abstand von Handlungen wie Zahlung, Abgabe einer Unterlassungserklärung oder sogar Kontaktaufnahme mit der Gegenseite. Vorerst sollte innerhalb der Frist ein im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden, der vorab die Rechtmäßigkeiten der geltend gemachten Ansprüche überprüfen kann.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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