Es wurde nur ein Teil heruntergeladen, abgemahnt wird aber das ganze Werk

Es wurde nur ein Teil heruntergeladen, abgemahnt wird aber das ganze Werk

Das Werk wurde nicht vollständig heruntergeladen. Kann ich dennoch in Anspruch genommen werden?

Oft werden Downloads zwischenzeitlich aus unterschiedlichsten Gründen vorzeitig beendet, so dass das Werk nicht vollständig auf der Festplatte gespeichert wird. Die allermeisten Filesharing-Systeme arbeiten nach dem Prinzip, heruntergeladene Teile des Werks im selben Moment anderen Filesharing-Nutzern zum Download anzubieten, und sie damit von Ihrer Festplatte herunterzuladen.

Für eine Urheberrechtsverletzung und damit einer auf eine solche gestützte Abmahnung, ist es nun maßgeblich, dass diesen kleinen Teilen (z.B. Frames, also einzelnen Bildern eines Filmes) ein eigenständiger urheberrechtlicher Schutz zukommt, sie also nach § 2 Abs. 1 UrhG als eigenständige Werke anzusehen sind.

Auch einzelne Teile eines Werkes sind urheberrechtlich schutzfähig

 Gerade im Bereich von Musik- und Filmwerken ist ein hohes Maß an Individualität und Eigenheit möglich. Im Vergleich zu anderen Werkgattungen (vgl. Katalog in § 2 Abs. 1 UrhG) hat der Komponist einen weiten Spielraum in dem er seinem Werk die notwendige Eigenheit verleihen kann. So können schon einfache Kompositionen urheberrechtlichen Schutz genießen. Filesharing-Programme sind oftmals so eingestellt, dass zunächst versucht wird, den Anfang und das Ende eines Werks von anderen Nutzern zu erlangen. Diese Teile können durchaus eigenständige urheberrechtlich geschützte Werke sein. Die Ansprüche an die Eigenheit und damit die schöpferischen Leistung ist relativ gering – hier ist oft von der sog. „Kleinen Münze“ des Urheberrechts die Rede.

 Auch Filmteile sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen schöpferisch, weil die Vielfalt der Ausdrucksmittel, der Darsteller und der Darstellungen großen Raum für schöpferische Eigenheiten auch kleiner Werkteile bieten.

Im Rahmen ihrer IP-Ermittlungen versuchen Anti-Piraty-Unternehmen solche Bruchstücke von Ihrem Rechner herunterzuladen. Später gehen abmahnende Kanzleien davon aus, dass das gesamte Werk zum Download angeboten worden ist, was nicht immer zutrifft. Dieser Umstand stellt für uns eine wichtige Ausgangsposition bei der Abwehr der Abmahnung dar.

 Beachten Sie auch, dass die in dem Abmahnschreiben genannte Zeit nicht zwangsläufig der vollen Zeit entsprechen muss, In welcher das streitgegenständliche Werk heruntergeladen worden ist. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um den so genannten Erfassungszeitraum, also den Zeitraum den die Ermittlungssoftware erfasst hat. Der Download kann tatsächlich viel länger gedauert haben.

 

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