Heruntergeladen ja, aber doch nichts angeboten?!

Heruntergeladen ja, aber doch nichts angeboten?!

Der Upload passiert im Hintergrund
Die meisten Filesharing-Programme arbeiten nach dem Prinzip, Dateien herunterzuladen und die auf der Festplatte des Empfängers bereits gespeicherten Dateifragmente anderen Benutzern zum Download anzubieten. Ob es sich bei diesen Fragmenten um urheberrechtlich geschützte Teile handelt, wird von uns in einem anderen FAQ-Artikel beschrieben. Bestimme Programme haben die Möglichkeit, den Upload auf 0 kb/s zu beschränken, so dass ein Download der vorhandenen Dateifragmente nicht möglich ist. Ob es sich in einem solchen Fall dennoch um ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG handelt, ist umstritten.

Um Urheberrechtsverstöße beweissicher zu protokollieren sind Anti-Piracy-Unternehmen darauf angewiesen, zumindest Fragmente der streitgegenständlichen Datei vom anbietenden Rechner herunterzuladen. Daneben ist jede Datei in Peer-2-Peer-Netzwerken mit einem sogannten Hash-Wert versehen. Dieser individuelle und nahezu einmalige Wert garantiert eine fast 100 prozentige Identifikation der abgemahnten Datei. Inwiefern der bloße Abgleich der Hashwerte durch Anti-Piracy-Unternehmen genügt, ist unsicher. Zumindest dürfte dieses Verfahren beim Anbieten von Chartcontainern versagen, nicht aber bei einzelnen Dateien.

Wird ein Chartcontainer oder ein anderes Dateiarchiv über Peer-2-Peer-Netzwerke angeboten, ist es zwingend erforderlich, dass die Überwachungssoftware Fragmente dieser herunterlädt und dann von Mitarbeitern audiovisuel mit Originaldateien die von den Rechteinhabern zur Verfügung gestellt worden sind, verglichen werden. Werden von dem Programm allerdings keine Dateiteile zum Upload angeboten, kann ein solcher Vergleich nicht stattfinden und damit kein Beweis geführt werden.

Dennoch kann es geschehen, dass Anschlussinhaber abgemahnt werden, die keinerlei Dateiteile zum Upload angeboten haben. In diesen Fällen stehen die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung sehr gut. Es könnte daneben die Möglichkeit bestehen, die Kosten zur Abwehr der unberechtigen Abmahnung von dem Rechteinhabern im Rahmen des Schadensersatzes zurückzuverlangen.

 

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