Exklusiv RedTube-Affäre: Abmahnhelfer.de veröffentlicht Lizenzverträge

Das Team von Abmahnhelfer.de vertritt seit Anfang Dezember mehr als 600 Mandaten gegen Streaming-Abmahnungen der schweizerischen Firma The Archive AG. Die Betroffenen sollen sich urheberrechtlich geschützte Werke auf dem Porno-Portal RedTube.com angesehen haben. Im Verlauf der teils heftig geführten öffentlichen Debatte haben wir auf unserem Blog bereits einen der umstrittenen Anträge des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian und einen dazu daraufhin erlassenen  Beschluss des Landgerichts Köln veröffentlicht, durch den allein in diesem Fall die Telekom zur Herausgabe von 996 Anschlussinhaberdaten gezwungen wurde.

Daneben haben wir eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der itGuards Inc. veröffentlicht. Diese eidesstattliche Versicherung ist nur eine von rund 90 ähnlichen Dokumenten, die beim Landgericht Köln vorgelegt wurden, um die fehlerfreie Arbeit der Software GLADII 1.1.3. zu bestätigen. Diese eidesstattlichen Versicherungen sind zwischenzeitlich Gegenstand von staatsanwaltlichen Ermittlungen geworden.

Heute veröffentlicht das Team von Abmahnhelfer.de den Lizenzvertrag zwischen der spanischen Firma Serrato Consultors S.L. und der der deutschen Firma Hausner Productions und den Vertrag zwischen Hausner Productions und der schweizerischen Firma „The Archive AG“. Sie finden alle Dokumente am Ende dieses Textes im PDF Format.

IT-Anwalt Johannes von Rüden reagierte bereits Anfang des Monats entsetzt:

„Erstaunlich an den Verträgen ist, dass die Firma The Archive AG lediglich die Rechte hat, die Filme im Internet anzubieten und Verstöße selbstständig zu ahnen. Die könnten also die Filme selber in Netzwerke hochladen, um dann alle abzumahnen, die sich diese angesehen haben. Wenn das so ist, ist das ein perverses Geschäft zu Lasten von Verbrauchern.

Entgegen der Behauptung des Rechtsanwalts Daniel Sebastian scheint auch nicht die spanische Firma Serrato Consultores S.L. aus Barcelona Herstellerin der Filme zu sein, sondern die US-amerikanische Firma Combat Zone, die die Filme  unter den echten Titeln  weiterhin vermarktet. Im welchem Umfang Combat Zone die Rechte an Serrato Consultores abgetreten hat, und ob diese von einer ehemaligen deutschen Pornodarstellerin geleitete Firma, überhaupt weiter Verwertungsrechte verkaufen durfte, wissen wir nicht. Hierzu fehlt jeder Beweis. Ich habe Zweifel daran, ob der bloße Aufdruck auf einem DVD-Cover hier als Beweis ausreicht.“

Die Verträge waren Teil der Anträge von Rechtsanwalt Daniel Sebastian an das Kölner Landgericht. Mit Ihnen sollte Glaubhaft gemacht werden, dass The Archive AG im Besitz der Nutzungsrechte war und mithin zur Abmahnung von Rechtsverletzungen befugt (aktivlegitimiert) sei.

Die zwischenzeitlich von dem Landgericht Hamburg erlassene einstweilige Verfügung gegen The Archive AG ist wohl weiterhin nicht wirksam, da diese noch nicht rechtskräftig in der Schweiz zugestellt worden ist. „Erst wenn Sie in Bassersdorf im Briefkasten von The Archive AG liegt, ist sie gültig“, sagte IT-Anwalt Johannes von Rüden.

Lizenzverträge

RedTube-Affäre: Landgericht Köln stellt ablehnende Beschlüsse online

Köln – In der sogenannten RedTube-Affäre hat das Landgericht Köln nun zwei exemplarische Beschlüsse online gestellt, nach denen Anträge der schweizerischen Firma The Archive AG gegen die Deutsche Telekom auf Herausgabe von Anschlussinhaberdaten, abgelehnt worden waren.

In dem Beschluss der 214. Kammer (LG Köln, Beschl. v. 17.10.2013, Az.: 214 O 190/13) kritisierten die Richter, dass es im Rahmen des Antrags an weiteren Angaben zu der Form des Downloads und des betroffenen Webhosters gefehlt habe. Dies wäre aber für die Richter entscheidend gewesen, um beurteilen zu können, ob ein „offensichtlicher“ Rechtsverstoß im Sinne von § 101 UrhG vorlag.

Die Kammer wollte sich auch weiter ein Bild darüber machen, ob eine dauerhafte Speicherung auf der Festplatte des Nutzers stattfindet – oder ob es sich lediglich um einen Download in Form des „Cachings oder Streamings“ (dazu Erwägungsgrund 33 der sog. Info-Richtlinie) handelt. Dabei stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass es umstritten sei, ob das Caching bzw. Streaming urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlungen darstellt. Aufgrund dieser unklaren Rechtslage nahm die Kammer vorliegend keine „offensichtliche“ Rechtsverletzung an.

Kritisch setzte sich die Kammer auch mit der Frage auseinander, wie die eingesetzte Software „GLADII 1.1.3“ in der Lage sein soll, die IP-Adresse von Nutzern zu erfassen, die lediglich mit dem Download-Server kommunizieren. Die Frage, wie in diese zweiseitige Verbindung eingedrungen werden konnte, beantwortet das Gutachten der Kanzlei Diehl & Partner offenbar nicht.

 

Redtube-Abmahnungen: Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss

In den vergangenen Wochen sind zahlreiche Internetnutzer von der Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Kanzlei Urmann & Collegen wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden. Den Betroffenen wurde vorgeworfen, sie haben illegal einen Film auf der Internetplattform „redtube.com” angesehen. Der Rechteinhaber, The Archive AG aus der Schweiz, hat angeblich IP-Adressen von Nutzern ermitteln lassen, die den Film auf Redtube angesehen haben. Über einen Beschluss des Landgerichts Köln hat The Archive AG sodann die Deutsche Telekom AG verpflichten lassen, Namen und Adresse der Nutzer herauszugeben. Einen solchen Beschluss können Sie hier einsehen.

Gegen den Beschluss, den The Archive gegen die Deutsche Telekom erwirkte, ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wir erhalten derzeit vermehrt Anfragen von Betroffenen, die ein Vorgehen gegen den Auskunftsbeschluss wünschen.

1. Wer kann Beschwerde erheben?
Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Dazu zählen alle Internetnutzer, deren Daten von der Telekom herausgegeben worden sind. Jeder, der eine Abmahnung der Kanzlei Urmann & Collegen erhalten hat, ist daher betroffen.

2. Wie lange kann Beschwerde erhoben werden?
Die Beschwerde muss binnen zwei Wochen beim Landgericht Köln eingehen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Der Beschluss wird gegenüber dem betroffenen Anschlussinhaber allerdings nicht bekannt gegeben. Dann beginnt die Frist fünf Monate nach Erlass des Beschlusses. Betroffenen Anschlussinhaber haben daher bis fünf Monate und zwei Wochen nach dem Erlass des Beschlusses Zeit, Beschwerde einzulegen.

3. Hat die Beschwerde Aussicht auf Erfolg?
Nach derzeitigen Stand hätten die Kölner Richter den Auskunftsbeschluss nicht erlassen dürfen.

a) Schon die Herkunft der IP-Adressen ist äußerst fragwürdig: Laut einem Gutachten, das dem Gericht wohl vorliegt, soll die Ermittlung  „technisch auf üblichen Internet-Technologien, welche beim Einsatz in dem verwendeten Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen Gesetzesverstößen erkennen ließen“ beruhen. Die von uns befragten Experten sind sich einig, dass derartige Techniken nicht existieren.

b) Die Urheberrechtsverletzung muss  „offensichtlich“ gewesen sein. Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das Streaming wird zwar durchaus differenziert gesehen, aber in der Regel handelt es sich um eine Privatkopie, die nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässig ist, sofern die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Zur Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der Quelle hat The Archive, bzw. deren Anwalt Daniel Sebastian im Auskunftsverfahren nichts geschrieben. Dort heißt es nur:  „Die Rechtsverletzung erfolgte zudem offensichtlich im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG, da die ungerechtfertigte Belastung Dritter ausgeschlossen ist.“  Zur Rechtswidrigkeit der Quelle, also Redtube, gibt dies nichts her.

c) Nachdem uns vorliegenden Beschluss des Landgerichts Köln haben die Reichter gar nicht gemerkt, dass es um Streaming geht. Nach dem Beschluss gingen die Richter davon aus, dass die betroffenen Internetnutzer den Film im Rahmes einer Filesharing-Börse öffentlich zugänglich machen. Dies geschieht jedoch unstreitig nicht. Die Staatsanwaltschaften Berlin und Köln ermitteln bereits wegen des Verdachts möglicher Straftaten.

Nach alledem muss man davon ausgehen, dass die Auskunftsbeschlüsse des Landgereichts Köln zu Unrecht ergangen sind und die Beschwerde der Betroffenen erfolgreich sein wird.

4. Welche Kosten entstehen?
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens berechnen sich nach dem Streitwert. Das Landgericht München hat in vergleichbaren Fällen einen Streitwert von 1.200 EUR je Beschwerdeführer angesetzt, so dass Kosten in Höhe von ca. 240,- Euro (inkl. MwSt.) entstehen. Die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Allerdings ist nicht klar, ob die The Archive AG am Ende in der Lage sein wird, alle Ansprüche zu erfüllen.

5. An wen kann ich mich wenden?
Die Kanzlei VON RUEDEN bietet Betroffenen die Vertretung in der Beschwerde an. Nutzen Sie hierfür unser Auftragsfomular, das Sie hier finden.

Abmahnhelfer.de veröffentlicht offizielle Stellungnahme von Redtube.com

In der Affäre um die Massenabmahnungen der Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen veröffentlicht das Team von Abmahnhelfer.de die Stellungnahme des RedTube Mutterkonzerns Manwin.

Seit Beginn des Monats hatte die auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mehrere Tausend Anschlussinhaber wegen des Vorwurfs vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen auf dem Pornostreamingportal „redtube.com“ abgemahnt und neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung von 250,- Euro verlangt. Das Team von Abmahnhelfer.de vertritt rund 600 Betroffene Anschlussinhaber in der Angelegenheit.

Noch ist offen, wie das Unternehmen itGuards Inc. an die IP-Adressen der Betroffenen gelangte. Die Kanzlei VON RUEDEN hatte vergangene Woche Strafanzeige gegen verantwortliche Personen erstattet und dadurch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgelöst. Rechtsanwalt Johannes von Rüden zeigte sich wenig überrascht von der eindeutigen Distanzierung aus Kanada gegenüber den Abmahnanwälten.

RedTube Reaffirms Position That Copyright Claims are Unfounded

Company intends to  take immediate action on those accountable   
December 12, 2013 – Luxembourg – RedTube, the leading provider of adult content with 25 million daily users, refutes the matter in which thousands of RedTube users have received so-called “cease and desist letters”. RedTube stands by its firm opinion that these letters are completely unfounded and that they violate the rights of those who received it in a very serious manner.

RedTube reaffirms its position that the Company takes all its customers personal data very seriously and applies the highest privacy standards for its visitors on an on-going basis.
The Company goes on to emphasize that RedTube certainly did not submit any personal data to any law firm or any authority or entity, and that it seems very likely that the data was obtained by using dishonest measures.

“As serious allegations have surfaced in the media recently,” stated Vice President Alex Taylor, “rest assured that our counsel received an immediate mandate to pursue all necessary actions to make all related entities accountable for the damage that has been caused.”  Taylor continued, “In 2013, blackmailing and violating the privacy of German citizens’ private domain should not and will not be tolerated.”
Redtube would like to reach out to its viewers who have received one of the spamming letters, and ask they get in touch with Redtube immediately.  If you have received one of these letters, please let us know by contacting us at media@redtube.com
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For more information contact:
Media@redtube.com

About Redtube
Redtube is an ad-supported adult video sharing website that allows users from around the world to watch professional and amateur pornographic videos. Created in 2007, Redtube’s popularity has grown to welcome an audience of 25 million people a day and ranks as the 105th most popular website worldwide, according to Alexa.

RedTube-Abmahnungen per E-Mail enthalten Schadsoftware

Aktuell werden E-Mails versendet die sich den Empfängern zunächst als Abmahnung darstellen. Die aktuelle Welle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Streaming auf dem Portal RedTube wird ausgenutzt um Schadsoftware zu verbreiten.

Öffnen Sie keine Anhänge dieser E-Mail-Abmahnungen!

Die E-Mails sind lediglich Spam und damit Fälschungen, die Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen im Fall RedTube werden per Post versendet. Die versendeten E-Mails stammen von Trittbrettfahrern und enthalten in einer Zip-Datei im Anhang Schadsoftware. Sollten Sie eine entsprechende E-Mail erhalten haben, öffnen Sie nicht den Anhang und löschen Sie die E-Mail.

RedTube-Abmahnungen – Abmahnhelfer stellt Auskünftsbeschlüsse online

In dem Verfahren wegen des angeblich illegalen streamens diverser Erotikfilme auf der Internetplattform „redtube.com“ konnten die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN klären, wie die The Archive AG die Daten der betroffenen Internetanschlussinhaber ermittelt hat. Ein Vertreter nahm am frühen Montag morgen im Kölner Justizzentrum die ersten Akten entgegen. Die Kanzlei VON RUEDEN stellt den Antrag des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian und den darauf erfolgten Beschluss des Landgerichts Köln online.

Die Rechtsanwälte von Abmahnhelfer.de haben seit Mitte der vergangenen Woche über 1.000 Telefongespräche mit Betroffenen geführt. Täglich kommen hunderter neuer hinzu. Dabei scheint es sich ausschließlich um Anschlussinhaber der Telekom zu handeln. Anhand der Aktenzeichen der Rechtsanwaltskanzlei U+C ist ersichtlich, dass zehntausende Internetanschlussinhaber betroffen sind. „Es ist möglich, dass in den kommenden Tagen noch weitere Internetprovider zur Auskunft verpflichtet werden oder bereits wurden, so dass auch Kunden von Kabel Deutschland oder anderen Abmahnungen aus Regensburg erhalten können“, warnt Rechtsanwalt Johannes von Rüden. Tatsächlich gehen alle bei der Kanzlei eingegangenen Abmahnungen auf verschiedene Auskunftsbeschlüsse unterschiedlicher Kammern des Landgerichts Köln zurück, in dessen Gerichtsbezirk die Telekom ihren Sitz hat.
„Wir haben in Eilverfahren Akteneinsicht beantragt und konnten am frühen Montagmorgen die ersten Akten einsehen“, sagte der Rechtsanwalt in Berlin.
In dem Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 12.08.2013 unter dem Aktenzeichen 226 O 86/13 sind alleine 1.000 IP-Adressen gelistet, die auf den Film „Amanda’s Secrets“ zugegriffen haben sollen.
Für die „The Archive AG“ hat vor dem Kölner Landgericht der für Filesharing-Abmahnungen berüchtigte Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian mit Schreiben vom 12.08.2013 Auskunftsansprüche gegen die Deutsche Telekom AG geltend gemacht.
Herstellerin des Films sei danach die in Barcelona ansässige „Serrato Consultors S. L.“. Diese übertrug am 20.06.2013 sämtliche Auswertungsrechte an die Berliner Firma „Hausner Productions“, die die „verfahrensgegenständlichen Rechte“ schließlich am 18.07.2013 an die „The Archive AG“ übertrug. Alleiniger Zweck der „The Archiv AG“ ist es offenbar, Rechtsverletzungen im Internet zu verfolgen, insbesondere im Bereich „von Streaming-Angeboten, Tauschbörsen, P2P-Filesharing-Netzwerken sowie Download- und Progressive Download-Angebote“.
Mit Hilfe der Software „GLADII 1.1.3.“ soll die itGuards Inc. die in der Anlage ermittelten 1.000 IP-Adressen festgestellt haben. Besonders interessant sind die Ausführungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian, was die Feststellung der IP-Adressen angeht:
„Dateien bzw. Dateibündel werden eindeutig durch eigene URL, mithin eine einzigartige Rescourcenverweisung (Link) identifiziert. Für jeden dieser Links existiert ein einzigartiger, sogenannter Hash-Wert, der mit dem digitalen Fingerabdruck einer Datei oder eines Links vergleichbar ist und diesen unverwechselbar macht.“
Weiter heißt es: „Nach dem Sammeln dieser Daten zu den einzelnen urheberrechtlich geschützten Werken, werden diese zur Probe heruntergeladen. Diese Dateien werden dann mittels manueller Hör- und Sichtprobe daraufhin überprüft, ob sie tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material enthalten.“ Erst nach dieser Probe würde die Protokollierung der Daten beginnen. Die in dem Verfahren gesammelten 1.000 IP-Adressen sollen zwischen dem 08.08.13 und dem 11.08.13 auf den Film „Amanda’s Secret“ zugegriffen haben.
„Wir haben uns bewusst mit Spekulationen zurückgehalten und uns auch nicht an diesen beteiligt. Aber aus der Verfahrensakte geht weiterhin nicht hervor, wie genau nun die itGuards Inc. die Daten ermittelt haben will. Die Ausführungen erinnern sehr stark an die üblichen Ausführungen zur Funktionsweise von Software zur Überwachung von Filesharing-Netzwerken. Dass die Daten heruntergeladen worden sein sollen und dann von einem Mitarbeiter angehört und angesehen wurden ist wahrscheinlich großer Humbug. Die Daten sind möglicherweise unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetzes herausgegeben worden. Das könnte strafbar, zumindest aber auf jeden Fall ordnungswidrig gewesen sein.
Das Landgericht Köln sollte offenbar hinters Licht geführt werden “, sagte von Rüden.
In der Sache rät von Rüden Betroffenen zu Gelassenheit und zur genauen Prüfung der Ansprüche. „Betroffene sollten überhaupt keine Unterlassungserklärung abgeben. Dies bürgt die Gefahr, dass man sich so über Jahre bindet und auch beim Abruf des Films auf anderen Portalen in Anspruch genommen werden könnte.“ erklärt von Rüden. Das Gericht unterlag wohl einem deutlichen Irrtum als es dem Antrag stattgab, denn in dem Beschluss heißt es wörtlich „Durch das öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. 19a UrhG vor.“– „Das ist pikant, denn in dem Antrag steht nichts von einer Tauschbörse“, sagte Johannes von Rüden.
Tatsächlich schreibt Rechtsanwalt Daniel Sebastian, die itGuards Inc. sei dazu beauftragt, mit Hilfe der Software festzustellen, „ob im Internet auf sogenannten Download-Portalen für Filme solche Portale ohne Zustimmung der Rechteinhaber geschützte Filmdateien zum Herunterladen anbieten […]“. „Weder weisen der Antrag, noch der Beschluss darauf hin, dass hier ein Streaming-Portal oder überhaupt RedTube überwacht wurde“, erklärt Johannes von Rüden in Berlin.
Auch die Frage, wie sich die Pauschale zur Ermittlung der IP-Adresse in Höhe von 65,00 Euro zusammensetzen soll, ist mehr als fragwürdig: Als Streitwert für den Auskunftsbeschluss wurden 3.000 Euro angesetzt, danach hätte der Rechtsanwalt Daniel Sebastian einen Anspruch auf nicht einmal 1.000 Euro für dieses Schreiben gehabt. An Gerichtskosten sind 200 Euro angefallen. Würde man nun 1.200 Euro durch 1.000 IP-Adressen teilen, kommen auf jeden nur 1,20 Euro. Danach würden 63,80 Euro zur Ermittlung einer einzigen IP-Adresse ausgegeben werden. „Das ist reine Abzocke von Verbrauchern“, erklärt Johannes von Rüden in Berlin.
In der Rechtsprechung hat das Streaming bisher keine wesentliche Rolle gespielt, „Das war bisher nur ein Thema für die Rechtslehre“, sagt von Rüden. Fest steht, dass das Streaming ähnlich behandelt wird, wie das Filesharing – das Streaming also eine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne darstellt. Diese Vervielfältigung könnte aber nach § 44a UrhG oder § 53 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sein. „Für Nutzer seriöser Erotikportale ist es nicht möglich, auf den ersten Blick zu erkennen, woher die hochgeladenen Dateien stammen und ob diese von rechtswidrig hergestellten Vorlagen stammen.“ erläutert der Berliner Rechtsanwalt und macht damit zeitgleich tausenden von Betroffenen Hoffnung. Mittlerweile hat das Team von Abmahnhelfer.de hunderte gleichlautende Abmahnungen von der Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen zurückgewiesen.
Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 – 866 22 66 bietet die Kanzlei eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung an.

Abmahnung durch Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH i.A.d. The Archive AG

Momentan mahnt die Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Namen der Firma The Archive AG Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen ab. Der Abgemahnte soll über das Erotikportal “redtube.com” einen Film angeschaut haben.

Betroffen sind folgende Filme:

  • Amanda´s secrets
  • Miriams secret
  • Dream Trip
  • Glamour Show Girls

Besonderheiten der Abmahnung von U + C!

Insbesondere ist zu beachten, dass es sich bei dieser Abmahnung nicht um eine Filesharing-Abmahnung handelt. Vielmehr geht es hier um das Streaming, welches eine Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Werkes gem. § 16 UrhG darstellt und ausschließlich dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber zusteht. Mit der Nutzung eines Streamingportals ist das technische Zwischenspeichern auf dem Arbeitsspeicher des Rechners (sog. “Buffering”) zwangsweise verbunden.

Gem. § 53 UrhG ist eine Vervielfältigung zu privaten Zwecken zulässig. Diese Regelung ist aber nicht einschlägig, soweit die Ursprungsquelle offensichtlich von einer illegalen Vorlage gekommen ist. Es muss folglich herausgefunden werden, wer die ursprüngliche Datei auf die Videoplattform hochgeladen hat und ob eine Rechtsverletzung offensichtlich war.

Außerdem könnte § 44 a UrhG einschlägig sein. Diese Norm besagt, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlungen erlaubt sind, wenn sie zwangsweise mit der Nutzung des Portals verbunden wären.

Die abgemahnten Urheberrechtsverletzungen beziehen sich vorliegend auf den Monat Juli; das heißt sie sind schon über vier Monate her.

Fraglich ist, wie die Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die IP-Adressen der Abgemahnten herausbekommen hat. Eine Möglichkeit könnte sein, dass diese direkt von dem Portal “redtube.com” stammen.

Was fordert die Kanzlei U + C?

Im Namen ihrer Mandantschaft fordern Urmann + Collegen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist und die Zahlung einesGesamtbetrages in Höhe von 250,00 Euro. Des Weiteren soll der Abgemahnte alle bei ihm noch befindlichen rechtswidrigen Kopien von seinem Computer unverzüglich löschen.

Gehen Sie gegen die Abmahnung vor!

Da bisher noch kein Urteil über Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer eines Streaming-Dienstes gefällt wurde, ist unklar, wie die Gerichte hier entscheiden werden. Wir raten Ihnen dazu, einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, da es gilt einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Ein solcher kann sehr kostspielig werden. Zu beachten ist nämlich, dass der Gegenstandswert, der auf 1.000,00 Euro gedeckelt wurde -durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken-, hier nicht mehr greift, sondern bei Anhängigkeit bei Gericht zu einem Streitwert wird. Das hat zur Folge, dass Streitwerte in Höhe von 25.000,00 Euro möglich sind.

Falls auch Sie eine Abmahnung von Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die The Archive AG wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Erotikfilm “Amanda´s secrets”, “Miriams secret”, “Dream Trip” oder “Glamour Show Girls” erhalten haben, rufen Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch unter der Telefonnummer: 0800 – 866 22 66 an oder füllen Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular aus.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!