Was hat der beiliegende Beschluss des Landgerichts zu bedeuten?

Was hat der beiliegende Beschluss des Landgerichts zu bedeuten?

Der Abmahnung liegt ein Beschluss eines Landgerichtes mit bei, was hat das zu bedeuten?

Oft liegen den Abmahnschreiben vier- bis fünfseitige Beschlüsse eines Landgerichtes (Zu meist Köln oder München, inzwischen seltener Oldenburg oder Flensburg) bei, auf die bereits in den Amahnschreiben hingewiesen wird. Der landgerichtliche Beschluss ist zunächst nicht zwingender Bestandteil der Abmahnung, auch bei Abmahnschreiben, bei denen dieser fehlt ist zuvor ein solcher Beschluss ergangen.

 Anders als bei Urheberrechtsverletzungen auf einer Internetseite, auf die Anschrift des mutmaßlichen Rechtsverletzers im Impressum der betroffenen Seite im Impressum stehen sollte, ist es bei Tauschbörsen nicht so einfach, den Anschlussinhaber ausfindig zu machen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber § 101 Abs. 9 UrhG geschaffen, in dem das Verfahren geregelt ist.

 Wichtig ist zu wissen, dass der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG als „Drittauskunft“ bezeichnet wird. Er richtet sich also gar nicht gegen den Sie, also den Anschlussinhaber und damit vermeintlichen Täter, sondern ist gegen den Internetprovider gerichtet, der den Internetzugang zur Verfügung stellt (z.B. Telekom, O2, Telefonica, Kabel Deutschland usw.). Die Erwähnung in den Abmahnungen, dass ein solcher Beschluss vorliegt, ist in diesem Hinblick irreführend, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Anders hätte die abmahnedne Kanzlei nunmal nicht an die Daten des Anschlussinhabers kommen können. Der Beschluss hat also tatsächlich für Sie überhaupt gar keine weitere Relevanz.

 Dennoch stellt dieser landgerichtliche Beschluss eine gute Ausgangsposition für Verhandlungen oder gar die gänzliche Abwehr der Ansprüche dar. So werden in der Praxis oft Verfahren des selben Rechteinhabers beim selben zuständigen Landgericht gegen den selben Internetprovider im Rahmen der sogenannten objektiven Klagehäufung (vgl. § 260, 147 ZPO) zu einem Verfahren verbunden und die ermittelten IP-Adressen in einer Excel-Tabelle Anlage (oft als Anlage ASt. 1 bezeichnet) dem Gericht mitgeteilt. In den anwaltlichen Schriftsätzen werden oftmals die angefallenen Gerichtskosten von jedem in der Anlage bezeichneten verlangt. Auch wird bei dem Streitwert für den Auskunftsanspruch, nachdem sich das Honorar der abmahnenden Kanzlei bemisst, oftmals übertrieben. Hier werden in der juristischen Fachliteratur klare Orientierungswerte angegeben, die meist um 70 bis 90 Prozent überstiegen werden. Sodann wird das Anwaltshonorar, das nur einmal angefallen sein kann, nämlich für einen Antrag einer umfangreichen Excel-Tabelle von allen abgemahnten Anschlussinhabern verlangt.

 Der Grund, warum viele Abmahnkanzleien den Landgerichtsbeschluss (oftmals in schlechter Fotokopie) der Abmahnung beilegen, besteht schlicht und ergreifend darin, Sie über den Auskunftsvorgang zu informieren. Natürlich wird es auch Insbesondere für einen juristischen Laien bedrohlich, wenn auf einmal ein solcher Beschluss vorgelegt wird. Lassen Sie sich hier nicht irritieren oder verunsichert.

 

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