RedTube-Abmahnungen – Abmahnhelfer stellt Auskünftsbeschlüsse online

In dem Verfahren wegen des angeblich illegalen streamens diverser Erotikfilme auf der Internetplattform „redtube.com“ konnten die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN klären, wie die The Archive AG die Daten der betroffenen Internetanschlussinhaber ermittelt hat. Ein Vertreter nahm am frühen Montag morgen im Kölner Justizzentrum die ersten Akten entgegen. Die Kanzlei VON RUEDEN stellt den Antrag des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian und den darauf erfolgten Beschluss des Landgerichts Köln online.

Die Rechtsanwälte von Abmahnhelfer.de haben seit Mitte der vergangenen Woche über 1.000 Telefongespräche mit Betroffenen geführt. Täglich kommen hunderter neuer hinzu. Dabei scheint es sich ausschließlich um Anschlussinhaber der Telekom zu handeln. Anhand der Aktenzeichen der Rechtsanwaltskanzlei U+C ist ersichtlich, dass zehntausende Internetanschlussinhaber betroffen sind. „Es ist möglich, dass in den kommenden Tagen noch weitere Internetprovider zur Auskunft verpflichtet werden oder bereits wurden, so dass auch Kunden von Kabel Deutschland oder anderen Abmahnungen aus Regensburg erhalten können“, warnt Rechtsanwalt Johannes von Rüden. Tatsächlich gehen alle bei der Kanzlei eingegangenen Abmahnungen auf verschiedene Auskunftsbeschlüsse unterschiedlicher Kammern des Landgerichts Köln zurück, in dessen Gerichtsbezirk die Telekom ihren Sitz hat.
„Wir haben in Eilverfahren Akteneinsicht beantragt und konnten am frühen Montagmorgen die ersten Akten einsehen“, sagte der Rechtsanwalt in Berlin.
In dem Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 12.08.2013 unter dem Aktenzeichen 226 O 86/13 sind alleine 1.000 IP-Adressen gelistet, die auf den Film „Amanda’s Secrets“ zugegriffen haben sollen.
Für die „The Archive AG“ hat vor dem Kölner Landgericht der für Filesharing-Abmahnungen berüchtigte Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian mit Schreiben vom 12.08.2013 Auskunftsansprüche gegen die Deutsche Telekom AG geltend gemacht.
Herstellerin des Films sei danach die in Barcelona ansässige „Serrato Consultors S. L.“. Diese übertrug am 20.06.2013 sämtliche Auswertungsrechte an die Berliner Firma „Hausner Productions“, die die „verfahrensgegenständlichen Rechte“ schließlich am 18.07.2013 an die „The Archive AG“ übertrug. Alleiniger Zweck der „The Archiv AG“ ist es offenbar, Rechtsverletzungen im Internet zu verfolgen, insbesondere im Bereich „von Streaming-Angeboten, Tauschbörsen, P2P-Filesharing-Netzwerken sowie Download- und Progressive Download-Angebote“.
Mit Hilfe der Software „GLADII 1.1.3.“ soll die itGuards Inc. die in der Anlage ermittelten 1.000 IP-Adressen festgestellt haben. Besonders interessant sind die Ausführungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian, was die Feststellung der IP-Adressen angeht:
„Dateien bzw. Dateibündel werden eindeutig durch eigene URL, mithin eine einzigartige Rescourcenverweisung (Link) identifiziert. Für jeden dieser Links existiert ein einzigartiger, sogenannter Hash-Wert, der mit dem digitalen Fingerabdruck einer Datei oder eines Links vergleichbar ist und diesen unverwechselbar macht.“
Weiter heißt es: „Nach dem Sammeln dieser Daten zu den einzelnen urheberrechtlich geschützten Werken, werden diese zur Probe heruntergeladen. Diese Dateien werden dann mittels manueller Hör- und Sichtprobe daraufhin überprüft, ob sie tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material enthalten.“ Erst nach dieser Probe würde die Protokollierung der Daten beginnen. Die in dem Verfahren gesammelten 1.000 IP-Adressen sollen zwischen dem 08.08.13 und dem 11.08.13 auf den Film „Amanda’s Secret“ zugegriffen haben.
„Wir haben uns bewusst mit Spekulationen zurückgehalten und uns auch nicht an diesen beteiligt. Aber aus der Verfahrensakte geht weiterhin nicht hervor, wie genau nun die itGuards Inc. die Daten ermittelt haben will. Die Ausführungen erinnern sehr stark an die üblichen Ausführungen zur Funktionsweise von Software zur Überwachung von Filesharing-Netzwerken. Dass die Daten heruntergeladen worden sein sollen und dann von einem Mitarbeiter angehört und angesehen wurden ist wahrscheinlich großer Humbug. Die Daten sind möglicherweise unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetzes herausgegeben worden. Das könnte strafbar, zumindest aber auf jeden Fall ordnungswidrig gewesen sein.
Das Landgericht Köln sollte offenbar hinters Licht geführt werden “, sagte von Rüden.
In der Sache rät von Rüden Betroffenen zu Gelassenheit und zur genauen Prüfung der Ansprüche. „Betroffene sollten überhaupt keine Unterlassungserklärung abgeben. Dies bürgt die Gefahr, dass man sich so über Jahre bindet und auch beim Abruf des Films auf anderen Portalen in Anspruch genommen werden könnte.“ erklärt von Rüden. Das Gericht unterlag wohl einem deutlichen Irrtum als es dem Antrag stattgab, denn in dem Beschluss heißt es wörtlich „Durch das öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. 19a UrhG vor.“– „Das ist pikant, denn in dem Antrag steht nichts von einer Tauschbörse“, sagte Johannes von Rüden.
Tatsächlich schreibt Rechtsanwalt Daniel Sebastian, die itGuards Inc. sei dazu beauftragt, mit Hilfe der Software festzustellen, „ob im Internet auf sogenannten Download-Portalen für Filme solche Portale ohne Zustimmung der Rechteinhaber geschützte Filmdateien zum Herunterladen anbieten […]“. „Weder weisen der Antrag, noch der Beschluss darauf hin, dass hier ein Streaming-Portal oder überhaupt RedTube überwacht wurde“, erklärt Johannes von Rüden in Berlin.
Auch die Frage, wie sich die Pauschale zur Ermittlung der IP-Adresse in Höhe von 65,00 Euro zusammensetzen soll, ist mehr als fragwürdig: Als Streitwert für den Auskunftsbeschluss wurden 3.000 Euro angesetzt, danach hätte der Rechtsanwalt Daniel Sebastian einen Anspruch auf nicht einmal 1.000 Euro für dieses Schreiben gehabt. An Gerichtskosten sind 200 Euro angefallen. Würde man nun 1.200 Euro durch 1.000 IP-Adressen teilen, kommen auf jeden nur 1,20 Euro. Danach würden 63,80 Euro zur Ermittlung einer einzigen IP-Adresse ausgegeben werden. „Das ist reine Abzocke von Verbrauchern“, erklärt Johannes von Rüden in Berlin.
In der Rechtsprechung hat das Streaming bisher keine wesentliche Rolle gespielt, „Das war bisher nur ein Thema für die Rechtslehre“, sagt von Rüden. Fest steht, dass das Streaming ähnlich behandelt wird, wie das Filesharing – das Streaming also eine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne darstellt. Diese Vervielfältigung könnte aber nach § 44a UrhG oder § 53 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sein. „Für Nutzer seriöser Erotikportale ist es nicht möglich, auf den ersten Blick zu erkennen, woher die hochgeladenen Dateien stammen und ob diese von rechtswidrig hergestellten Vorlagen stammen.“ erläutert der Berliner Rechtsanwalt und macht damit zeitgleich tausenden von Betroffenen Hoffnung. Mittlerweile hat das Team von Abmahnhelfer.de hunderte gleichlautende Abmahnungen von der Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen zurückgewiesen.
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