Twentieth Century Fox lässt „The Troop“ abmahnen

Die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH lässt durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen an der US-amerikanischen TV-Serie „The Troop“ abmahnen. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Abgeltungsbetrages in Höhe von 815,00 Euro.

Vorgeworfen wird den abgemahnten Anschlussinhabern die Rechte der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH verletzt zu haben, in dem sie die TV-Serie „The Troop“ über ihren Internetanschluss auf einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern selbiger widerrechtlich zum Download angeboten un ddamit öffentlich zugänglich zu haben. Dies stellt jedoch ein Recht der Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH. Daher ist eine Urheberrechtsverletzung an der US-amerikanischen TV-Serie „The Troop“ zu bejahen, sofern die Rechteinhaberin nicht ihre Einwilligung bezüglich des öffentlichen Zugänglichmachens erteilt hat. Da das regelmäßig nicht der Fall ist, dürfen Sie davon ausgehen, dass über ihren Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung an der US-amerikanischen TV-Serie „The Troop“ veranlasst wurde, es sei denn bei der Ermittlung ist ein Fehler aufgetreten.

Da regelmäßig ein Fehler jedoch nicht vorliegt, ist es wichtig, dass Sie bei dem Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an der US-amerikanischen TV-Serie „The Troop“ einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann dann ihren Einzelfall auf alle rechtlich relevanten Fragen hin überprüfen und gegebenenfalls die Forderungen der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH erfolgreich (anteilig) zurückweisen.

Sollte ich den geforderten Betrag zahlen?

Wenn eine Abmahnung durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an der US-amerikanischen TV-Serie „The Troop“ im Briefkasten vorgefunden wurde sollte keinesfalls der geforderte Betrag voreilig gezahlt werden. Gegebenenfalls ist der geforderte Betrag nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe gegen Sie entstanden.

Durch eine voreilige Zahlung ist es jedoch kaum mehr möglich im Nachhinein über den Betrag zu verhandeln. Eine Möglichkeit der Zurückweisung kann hinsichtlich der unterschiedlichen Haftungsvarianten gegeben sein. So ist ein Schadensersatz nur gegen den Täter der Urheberrechtsverletzung an der US-amerikanischen TV-Serie „The Troop“ begründetet. Kann der Anschlussinhaber nachweisen, das eine ernsthafte Möglichkeit besteht, das nicht er sondern ein Dritter die Urheberrechtsverletzung an der US-amerikanischen TV-Serie „The Troop“ veranlasst hat, so kann der Schadensersatz zurückgewiesen werden.

Gegen einen sogenannten Störer kann dann nur noch die Erstattung der tatsächlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung weiter rechtlich verfolgt werden. Kann diese gleichermaßen ausgeschlossen werden, so sind gegen den Anschlussinhaber keine Ansprüche entstanden. Welcher Haftungsumfang oder inwieweit sogar eine Haftungsbefreiung in Betracht kommt, ist jedoch nicht pauschal zu beantworten. Viel mehr muss dies an Hand des Einzelfalles beurteilt werden.

Sollte ich eine Unterlassungserklärung abgegeben?

Ähnliches gilt für die Forderung einer Abgabe einer Unterlassungserklärung. Bezüglich dieser Forderung ist aber zu beachten, dass diese die viel weitreichenderen auch finanziellen Risiken in sich birgt. Denn ist eine Erklärung einmal abgegeben, so bindet diese den Erklärenden meist ein Leben lang. Es verbietet sich daher auf Erklärungen aus dem Internet zurückzugreifen oder gar vorformulierte Erklärungsvorschläge der Gegenseite zu unterzeichnen, denn meist enthalten diese nachteilige Klauseln.

Insbesondere können die Erklärungen zu hohe Vertragsstrafen enthalten, die mit Zuwiderhandlung gegen die Erklärung fällig werden. Auch können derartige Muster ein vollständiges Anerkenntnis der Forderungen der abmahnenden Partei enthalten. Um derartige Nachteile zu vermeiden ist es daher auch bezüglich der Unterlassungserklärung ratsam einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

Was ist
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  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
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