Unerwünschte Werbung im Briefkasten – Was tun?

Die Meisten kennen das Ärgernis: Man öffnet seinen Briefkasten und obwohl sich der Hinweis „Bitte keine Werbung“ auf dem Briefkasten befindet, immer noch Werbung zugestellt wird. Was für das den Werbenden eine günstige Werbemaßnahme ist, stellt für den Empfänger in der Regel eine erhebliche Belästigung dar. Zudem kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Empfängers in Betracht. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über diese Problematik geben und was ggf. dagegen unternommen werden kann.

Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten der Werbung

  • Briefwerbung: Das Werbematerial ist an den Empfänger persönlich adressiert.
  • Briefkastenwerbung: Sie ist nicht an den Empfänger persönlich adressiert und erfolgt in der Regel über eigene Zustelldienste (teils auch über Studenten, Schüler, etc.).
  • Beilagenwerbung: Diese befindet sich in Zeitungen, die der Adressat in der Regel abonniert hat.
  • Anzeigenblätter: Diese enthalten entweder einen redaktionellen Teil, oder ausschließlich Werbung.

Der Sperrvermerk: „Bitte keine Werbung“

Der Adressat kann durch die Anbringung eines Sperrvermerks seine Ablehnung gegenüber der Briefkastenwerbung zum Ausdruck bringen. Dieser muss auch zur Zeit des Einwurfs noch vorhanden sein. Es reicht dabei auch aus, wenn der Vermerk nur aus „Bitte kein Werbung“ besteht, denn er erfasst u.a. nicht nur reine Werbeprospekte, sondern auch kostenlos verteilte Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil (OLG Karlsruhe GRUR 91, 940– Anzeigenblatt im Briefkasten). Es geht dem Empfänger ja darum, jede Verstopfung seines Briefkastens zu vermeiden. Bei der Zustellung von Briefwerbung müssen Sperrvermerke auch beachtet werden, allerdings mit einer Ausnahme (dazu mehr später). Wird dennoch Werbematerial zugestellt, liegt häufig ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UWG vor.

§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen

(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
[……]

Welche Art und Zustellung von Werbung ist zulässig?

Zulässig ist/sind:

  • Brief- und Briefkastenwerbung stellt für sich keine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar. Allerdings, müssen hier Werbewidersprüche nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG und nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG grundsätzlich beachtet werden. Auch einmalige Missachtungen sind unzulässig, solange es sich nicht um einen “Ausreißer (versehentliche Nichtbeachtung des Sperrvermerks)“ handelt. Wird die Werbung einem Unternehmer zugestellt, beurteilt sich nicht nach § 7 Abs. 2 Nr 1 UWG, sondern nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG. Allerdings dürfen insoweit keine strengeren Anforderungen gelten als gegenüber Verbrauchern.
  • Briefbeilagenwerbung, wenn der Empfänger weder widersprochen, noch sich hat in die Robinson-Liste eingetragen lassen.
  • Werbebeilagen in Zeitungen, da weder dem Zeitungsboten zugemutet werden kann, im Einzelfall die Werbebeilage vor Ort zu entfernen, noch von Zeitungen ein Verzicht auf diese erwartet werden kann.

Unzulässig ist/sind:

  • Werbebriefe, die in ihrer Gestaltung und Aufmachung von Geschäfts- und Privatpost nicht zu unterscheiden sind. Diese sind nicht nur nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter, sondern stellen zugleich eine unzumutbare Belästigung für den Empfänger dar
  • Brief- und Briefkastenwerbung, wenn erkennbar ist, dass die Werbung unerwünscht ist. Zwar rechtfertigen die Interessen der Werbewirtschaft die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit der Brief- und Briefkastenwerbung, aber diese müssen hinter dem ausgeübten Selbstbestimmungsrecht des Adressaten zurücktreten. Ist die Briefwerbung hartnäckig (wiederholte Zustellung) und hat der Verbraucher erkennbar den Wunsch geäußert, keine derartige Werbung zu erhalten, ist ein Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG gegeben. Wird der Grad der Hartnäckigkeit nicht erreicht, so wird man zumindest dann eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG annehmen müssen, wenn der Empfänger der Briefwerbung zu erkennen gegeben hat, dass er die Werbung nicht wünscht
  • Ausnahme: Beim Versand von Briefwerbung per Post und nicht durch einen Zustelldienst, wenn der Empfänger lediglich einen allgemeinen Sperrvermerk angebracht hat und dem Werbenden der Sperrvermerk unbekannt ist, weil dann reicht ein Hinweis am Briefkasten nicht aus.

Weitere Möglichkeiten gegen unerwünschte Werbung

  • Schriftlich oder (fern-)mündlich an das werbende Unternehmen wenden und fordern, künftig von Werbung verschont zu bleiben.
  • Es besteht die Möglichkeit, sich in eine Robinson-Liste eintragen zu lassen. Der Eintrag ist kostenfrei und gilt für fünf Jahre. Alternativ kann die „generelle Ablehnung“ oder die „Ablehnung bestimmter Angebotsbereiche“ gewählt werden. Wie, erfahren Sie auf der Robinsonliste
  • Sollte ein Empfänger dennoch mit unerwünschter Werbung belästigt werden, besteht immer die Möglichkeit mittels einer Klage auf Unterlassung, Schadensersatz oder mit einer Abmahnung dagegen vorzugehen.

     

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