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Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen richten sich häufig gegen Werbung, Preisangaben, Informationspflichten, Produktdarstellungen, Bewertungen oder geschäftliche Kommunikation. Zu prüfen sind der konkrete Vorwurf, die Anspruchsberechtigung, die gesetzlichen Mindestangaben, die Reichweite einer Unterlassung und die Kosten.

Kostenlose Ersteinschätzung · bundesweite Bearbeitung · Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktags

Das sollten Sie jetzt tun

  • Beanstandete Seite, Anzeige oder Shop-Darstellung vor Änderungen beweissicher dokumentieren.
  • Abmahner, Anspruchsberechtigung und behauptetes Wettbewerbsverhältnis prüfen.
  • Frist, Unterlassung, Vertragsstrafe und Kosten als getrennte Fragen behandeln.
  • Frühere Abmahnungen oder Unterlassungserklärungen zum selben Thema sofort offenlegen.
Frist unter 48 Stunden oder bereits abgelaufen?
Laden Sie das Schreiben hoch und rufen Sie zusätzlich an. Der Upload wahrt keine Frist und begründet noch kein Mandat.

Sichere Fallaufnahme · Wettbewerbsrecht

Abmahnung, Screenshots und kurze Angaben übermitteln

Das Rechtsgebiet ist passend zu dieser Seite vorausgewählt und kann im Formular geändert werden. Unternehmen können zusätzlich Rechtsform, Funktion, zuständige Ansprechperson sowie Geschäftsführung oder sonstige vertretungsberechtigte Personen angeben.

1Kontaktdaten
2Unterlagen
3Abschluss
  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
  • Schnelle Hilfe bei Fristendruck

    Rückruf zu Ihrer Abmahnung anfordern

    Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse genügen. Wenn Sie die Abmahnung griffbereit haben, können Sie sie gleich freiwillig mitsenden.

    • Keine Unterlagen erforderlich
    • Persönlicher Rückruf
    • Kostenlose Ersteinschätzung
  • Unter dieser Nummer rufen wir Sie zu Ihrer Anfrage zurück.
  • An diese Adresse senden wir die Eingangsbestätigung und bei Bedarf den sicheren Upload-Link.

Wer überhaupt abmahnen darf

Ansprüche stehen nicht jeder beliebigen Person zu. In Betracht kommen insbesondere qualifizierte Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände und bestimmte öffentlich-rechtliche Stellen. Die Voraussetzungen müssen im konkreten Fall nachvollziehbar dargelegt sein.

Website, Shop und Plattform sichern

Vor Änderungen sollten Screenshots, URLs, Datum und Uhrzeit, Anzeigenvarianten, Produktseiten und betroffene Länder gesichert werden. Auch Feeds, Vorlagen, Social-Media-Posts und automatisierte Werbeausspielungen können relevant sein.

Unterlassung im Betriebsalltag

Eine Unterlassungserklärung betrifft nicht nur den sichtbaren Einzelfall. Mitarbeitende, Agenturen, Newsletter, Anzeigen, verbundene Shops und alte Vorlagen können Folgeverstöße auslösen. Die Verpflichtung muss deshalb rechtlich vertretbar und organisatorisch umsetzbar sein.

Orientierung für Betroffene

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Schritt für Schritt

Ausgangspunkt im UWG

Bei einer unzulässigen geschäftlichen Handlung können Beseitigung und Unterlassung verlangt werden. Typische Themen sind Irreführung, fehlende wesentliche Informationen, unerlaubte Werbung und Verstöße gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln.

Anspruchsberechtigung prüfen

Mitbewerber müssen tatsächlich in einem relevanten Wettbewerbsverhältnis stehen und in nicht unerheblichem Umfang am Markt teilnehmen. Verbände benötigen je nach Fall gesetzliche Voraussetzungen und eine Eintragung. Fehlt die Berechtigung, kann die Abmahnung zurückzuweisen sein.

Pflichtangaben nach § 13 UWG

Das Schreiben muss unter anderem Identität, Anspruchsberechtigung, den konkreten Verstoß und eine verlangte Kostenerstattung nachvollziehbar erläutern. Formfehler beseitigen einen möglichen Verstoß nicht automatisch, können aber Kosten und Reaktion erheblich beeinflussen.

Unterlassung und Vertragsstrafe

Eine strafbewehrte Erklärung soll die Wiederholungsgefahr ausräumen. Die vorformulierte Fassung muss nicht ungeprüft übernommen werden. Art, Ausmaß und Folgen des Verstoßes, Verschulden und Unternehmensgröße sind für eine angemessene Vertragsstrafe wichtig.

Wann Abmahnkosten ausgeschlossen sein können

Kosten sind nur bei einer berechtigten und formgerechten Abmahnung ersatzfähig. Für bestimmte erstmalige Informations- oder Kennzeichnungsverstöße im elektronischen Geschäftsverkehr bestehen gegenüber kleineren Unternehmen gesetzliche Ausschlüsse. Der Unterlassungsanspruch kann trotzdem bestehen.

Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG

Warnzeichen sind etwa ein vorrangiges Gebühreninteresse, massenhafte Abmahnungen ohne passende Geschäftstätigkeit, überhöhte Werte oder Vertragsstrafen und künstlich aufgespaltene Verstöße. Entscheidend ist stets die Gesamtschau.

Einstweilige Verfügung

Ein behaupteter Wettbewerbsverstoß kann im Eilverfahren kurzfristig verboten werden. Screenshots, Testkäufe und Korrespondenz dienen als Belege. Das Gericht kann zunächst ohne mündliche Verhandlung entscheiden; gegen eine Beschlussverfügung ist Widerspruch möglich.

Praktische Reaktion

Frist notieren, Beweise sichern, technische Korrekturen koordinieren und die rechtliche Reaktion konsistent halten. Weder bloße Untätigkeit noch eine voreilige Unterschrift sind eine verlässliche Standardlösung.

20 typische Beispiele für mögliche Wettbewerbsverstöße

Nicht jeder Fehler in Shop oder Werbung ist automatisch unlauter. Entscheidend sind Darstellung, Zielgruppe, Beleglage, wirtschaftliche Relevanz, mögliche Einwilligungen oder Ausnahmen und der Rechtsstand im Zeitpunkt der Handlung.

  1. Werbung mit „50 % Rabatt“, obwohl der höhere Referenzpreis nie ernsthaft oder nur für sehr kurze Zeit verlangt wurde.
  2. Preisvergleich mit einem unrealistisch hohen Mondpreis, der keinen aussagekräftigen Vergleich ermöglicht.
  3. Ein Angebot heißt „gratis“ oder „kostenlos“, obwohl tatsächlich eine Kauf-, Entgelt- oder Abopflicht entsteht; unvermeidbare Kosten für Antwort, Abholung oder Lieferung allein fallen nicht ohne Weiteres darunter.
  4. Ein konkret bestellbares Angebot nennt nur einen Teilpreis und weist zwingende, im Voraus berechenbare Zusatzentgelte oder mögliche Lieferkosten nicht klar aus.
  5. Zusage „morgen geliefert“, obwohl der Anbieter diese Lieferzeit typischerweise nicht einhalten kann.
  6. Verknappungshinweis wie „nur noch wenige verfügbar“, obwohl tatsächlich ausreichender Bestand vorhanden ist.
  7. Eine objektiv verstandene Spitzenstellung wie „Marktführer“ oder „Nr. 1“ wird ohne passende, aktuelle und belegbare Grundlage behauptet.
  8. Werbung mit „Testsieger“, obwohl Test, Ergebnis, Fundstelle oder untersuchte Produktvariante nicht verlässlich nachvollziehbar sind.
  9. Ein Güte- oder Qualitätssiegel wird ohne erforderliche Genehmigung oder ohne Erfüllung der Vergabekriterien verwendet.
  10. Eine behördliche Zulassung, Zertifizierung oder Empfehlung wird behauptet, obwohl sie nicht besteht.
  11. Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ werden ohne klare, zutreffende und für Verbraucher erreichbare Erläuterung verwendet.
  12. Gesundheitsbezogene Aussagen wie „heilt“, „schützt sicher“ oder „gesund“ werden ohne tragfähige wissenschaftliche Grundlage eingesetzt.
  13. Erhebliche Risiken, Nutzungseinschränkungen oder wesentliche Vertragsbedingungen werden verschwiegen.
  14. Produktbilder zeigen prägendes Zubehör, das nicht zum Angebot gehört, ohne dies klar und rechtzeitig kenntlich zu machen.
  15. Ein Preisvergleichsportal erweckt den Eindruck unabhängiger Händlerangebote, obwohl die dargestellten Angebote tatsächlich demselben Unternehmen zuzurechnen sind.
  16. Kundenbewertungen eines anderen Produkts, einer wesentlich anderen Variante oder eines früheren Angebots werden dem aktuellen Produkt zugerechnet.
  17. Gekaufte oder fingierte Bewertungen, Likes oder Empfehlungen erscheinen als echte Erfahrungen unabhängiger Kundinnen und Kunden.
  18. Influencer- oder Unternehmensbeiträge mit Gegenleistung lassen ihren Werbecharakter nicht eindeutig erkennen.
  19. Eine bezahlte Anzeige ist redaktionell gestaltet, ohne die Absatzförderung klar kenntlich zu machen.
  20. Newsletter-, E-Mail- oder Telefonwerbung erfolgt ohne die erforderliche Einwilligung oder ohne eine im Einzelfall greifende gesetzliche Ausnahme.

Häufige Fragen

Darf jeder Wettbewerbsverstöße abmahnen?

Nein. Die Anspruchsberechtigung ist gesetzlich begrenzt und muss im konkreten Fall geprüft werden.

Sind Abmahnkosten immer geschuldet?

Nein. Materielle Berechtigung, Pflichtangaben und gesetzliche Kostenausschlüsse sind getrennt zu prüfen.

Reicht es, den Fehler im Shop zu korrigieren?

Die Korrektur ist wichtig, beseitigt aber nicht automatisch die behauptete Wiederholungsgefahr.

Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Sie kann weiter reichen als der konkrete Vorwurf und langfristige Vertragsstrafenrisiken auslösen.

Was ist bei einer früheren Unterlassungserklärung wichtig?

Sie muss sofort mitgeteilt werden, weil Reichweite und mögliche Vertragsstrafe die Strategie prägen.

Wann kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein?

Mögliche Indizien sind Gebühreninteresse, überhöhte Werte, massenhafte Verfolgung oder unnötige Aufspaltung. Maßgeblich ist die Gesamtschau.

Was soll auf Screenshots erkennbar sein?

Möglichst die vollständige Darstellung, URL, Datum und Uhrzeit. Die unveränderten Originaldateien sollten zusätzlich gesichert werden.

Was gilt bei kurzer oder abgelaufener Frist?

Formular absenden und zusätzlich anrufen. Der Upload wahrt keine Frist und begründet noch kein Mandat.

Persönlich verantwortlich

Ihre Anfrage wird bei von Rüden rechtsanwälte GbR bearbeitet. Die digitale Aufnahme hilft, Fristen und Unterlagen schnell zu ordnen; die rechtliche Bewertung erfolgt durch Menschen.

Johannes von RüdenRechtsanwalt und Ansprechpartner
Florian SieversRechtsanwalt · Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht · Ansprechpartner