Wer überhaupt abmahnen darf
Ansprüche stehen nicht jeder beliebigen Person zu. In Betracht kommen insbesondere qualifizierte Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände und bestimmte öffentlich-rechtliche Stellen. Die Voraussetzungen müssen im konkreten Fall nachvollziehbar dargelegt sein.
Website, Shop und Plattform sichern
Vor Änderungen sollten Screenshots, URLs, Datum und Uhrzeit, Anzeigenvarianten, Produktseiten und betroffene Länder gesichert werden. Auch Feeds, Vorlagen, Social-Media-Posts und automatisierte Werbeausspielungen können relevant sein.
Unterlassung im Betriebsalltag
Eine Unterlassungserklärung betrifft nicht nur den sichtbaren Einzelfall. Mitarbeitende, Agenturen, Newsletter, Anzeigen, verbundene Shops und alte Vorlagen können Folgeverstöße auslösen. Die Verpflichtung muss deshalb rechtlich vertretbar und organisatorisch umsetzbar sein.