Abmahnung durch Fareds – „The Cobbler“

Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet momentan Abmahnungen an Anschlussinhaber wegen der unerlaubten Verwertung des Films „The Cobbler“.

Adam Sandler spielt in der Komödie einen Schuhmacher aus New York, der aufgrund eines magischen Erbstückes in die Leben seiner Kunden schlüpfen kann, wenn er deren mit der Ledernähmaschine reparierten Schuhe trägt.

Die Anwälte von Fareds fordern den Abgemahnten zu der Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 980,00 Euro, welcher aus Schadensersatz- und Aufwendungsersatzkosten besteht, auf sowie zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist.

Was wird dem Betroffenen vorgeworfen?

Der Anschlussinhaber soll mittels eines p2p-Netzwerks anderen Nutzern die mit den Schauspielern Dustin Hoffman und Adam Sandler besetzte Filmkomödie zum Herunterladen angeboten haben und so illegal öffentlich zugänglich gemacht haben. Insbesondere ist bei solchen Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen einer Datei den anderen Usern automatisch und gleichzeitig die Inhalte, die sich auf dem eigenen Rechner befinden, zur Verfügung gestellt werden.

Wie reagiere ich auf eine urheberrechtliche Abmahnung?

Nach Erhalt einer Abmahnung sollten Sie einerseits keine übereilten Handlungen vornehmen und andererseits das Schreiben auch nicht ignorieren. Stattdessen raten wir Ihnen dazu, einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, welcher die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen überprüft und Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigt.

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollten Sie auch juristisch überprüfen lassen, da sie meist zu Gunsten der gegnerischen Partei formuliert ist. Dadurch ergeben sich regelmäßig Nachteile für Sie, weshalb die Modifizierung der Erklärung durch einen Rechtsanwalt unerlässlich ist.

Hafte ich in jedem Fall für die Urheberrechtsverletzung?

Es kann keine pauschale Antwort darauf gegeben werden, ob und wenn ja, inwieweit Sie für die Urheberrechtsverletzung haften. Dies hängt regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

Grundsätzlich wird zwischen der Täter- und der Störerhaftung unterschieden. Während der Täter für die selbst begangene Urheberrechtsverletzung auch vollumfänglich haftet, so muss der Störer regelmäßig keinen Schadensersatz leisten. Störer ist derjenige, der durch das zur Verfügung stellen seines Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzung eines Dritten mitverantwortlich ist. In manchen Fällen kann der Störer aber auch von der Haftung befreit sein. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Täter ein volljähriges Familienmitglied ist (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“).

Melden Sie sich bei unserem Team von Abmahnhelfer.de und nutzen Sie das kostenlose Erstgespräch unter der Rufnummer: 030 - 200 590 770 , wenn auch Sie abgemahnt wurden. In dem Gespräch können Sie von Ihrem Einzelfall berichten und erhalten sogleich eine erste anwaltliche Einschätzung.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Telefon Icon

Wählen Sie: 030 / 200 590 77 77

Rückruf erwünscht?

Gern rufen wir Sie zurück

*“ zeigt erforderliche Felder an

Akzeptierte Dateitypen: png, jpg, bmp, gif, pdf, Max. Dateigröße: 10 MB.