Fareds Abmahnung – „Carter Cruise“

Momentan mahnt die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Anschlussinhaber wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Erotikfilm „Carter Cruise“ ab.

Dem Abgemahnten wird vorgehalten, dass er innerhalb eines p2p-Netzwerks, wie BitTorrent, eDonkey oder Limewire, anderen Nutzern den pornographischen Film zur Verfügung gestellt haben soll. So wurde der Film öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die notwendige Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers vorgelegen hat (vgl. § 19 a UrhG).

Die Rechtsanwälte von Fareds fordern den Adressaten des Abmahnschreibens zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist auf, sowie zu der Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 735,00 Euro. In der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich künftig keine entsprechenden Rechtsverletzungen mehr zu begehen. Der Pauschalbetrag setzt sich aus den Schadensersatz- und den Aufwendungsersatzkosten zusammen.

Wie reagiere ich auf die erhaltene Abmahnung am besten?

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie nicht in Panik verfallen. Übereilte Handlungen stellen keine Lösung dar. Eine vorschnelle Zahlung führt dazu, dass Sie nicht mehr über die Höhe des Betrages verhandeln können; dies ist im Nachhinein nämlich nicht mehr möglich.

Wir raten Ihnen dazu, einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser wird die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und Ihnen Auskunft über die zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten geben. Er wird ermitteln, ob und inwieweit Sie für die Urheberrechtsverletzung haften. Unterschieden wird hierbei zwischen der Täter- und der Störerhaftung. Der Täter ist derjenige, der die Urheberrechtsverletzung selbst begeht und deshalb vollumfänglich haftet. Der Störer hingegen begeht die Urheberrechtsverletzung nicht selbst. Er stellt seinen Internetanschluss anderen zur Verfügung und ist daher mitverantwortlich für die begangene Urheberrechtsverletzung eines Dritten. Der Vorteil der Störerhaftung ist, dass der Störer keinen Schadensersatz leisten muss.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige juristische Überprüfung unterzeichnet werden. Meist ist sie zu Gunsten der gegnerischen Partei formuliert und sollte deshalb von Ihrem Rechtsanwalt abgeändert werden. Eine solche abgeänderte („modifizierte“) Unterlassungserklärung sollte aber in jedem Fall abgegeben werden, da Sie nur so die Gefahr ausschließen können, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird.

Das erfahrene Team von Abmahnhelfer.de bietet Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgespräches, in welchem Sie uns Ihren persönlichen Fall erläutern können und von uns eine erste anwaltliche Einschätzung erhalten. Sie erreichen uns dafür unter der Telefonnummer:  oder indem Sie das Kontaktformular auf unserer Website ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Telefon Icon

Wählen Sie: 030 / 200 590 77 77

Rückruf erwünscht?

Gern rufen wir Sie zurück

*“ zeigt erforderliche Felder an

Akzeptierte Dateitypen: png, jpg, bmp, gif, pdf, Max. Dateigröße: 10 MB.