Abmahnung Zech & Partner Rechtsanwälte für Softmaker Software GmbH

Haben Sie auch eine Abmahnung der  Zech & Partner Rechtsanwälte – Nürnberg erhalten?

Zech & Partner Rechtsanwälte, Arminiusstraße 2, 90402 Nürnberg gehen momentan in Form von Abmahnungen gegen den Vertrieb im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Notebooks vor. Dabei wird die widerrechtlich Nutzung der Software PlanMaker – Textmaker und Presentations im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Notebooks gerügt. Anknüpfungspunkt ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Inhalt der Abmahnung von Zech & Partner

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassunsgserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5100 EUR
  • Anwaltskosten für die Abmahnung der Softmaker GmbH durch Zech & Partner in Höhe von   1.880,30 EUR auf Grundlage eines Streitwert von 113000 EUR.

Was ist Abgemahnten zur raten die eine Abmahnung von Zech & Partner erhalten haben?

1. Aufgrund der in der Regel gegebenen Dringlichkeit in Urheber – Marken- und Wettbewerbssachen sind Fristen von wenigen Tagen zumeist ausreichend.Wir empfehlen die gesetzte Frist zu notieren.Bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist drohen weitere kostenauslösende Maßnahmen wie die Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch die abmahnende Kanzlei.

2. Es sollte tunlichst vermieden werden, den Zugang einer Abmahnung zu leugnen, weil diese tatsächlich nur per einfachen Brief zugegangen ist. Der Abgemahnte muss nur die Absendung nachweisen. Der Nachweis kann durch einen Einlieferungsschein oder durch Sendebericht des Telefaxes erfolgen.

3. Eine Unterlassungserklärung ist strafbewehrt, weil sie i.d.R. das Versprechen beinhaltet, das in der Abmahnung gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen und das Versprechen bei Zuwiderhandlungen eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen (Vertragsstrafversprechen).Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet die vom Abmahner eingeforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Oft empfiehlt es sich, eine sog. modifizierte Unterlassungserkärung zu unterzeichnen. Eine Modifikation ist sowohl im Hinblick auf den Umfang des zu unterlassenden Verhaltens, als auch durch Änderung des zumeist starren Vertragsstrafversprechens zu empfehlen.

4. Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, eine rechtswidrige Handlung zu unterlassen. Sie stellt für den Abgemahnten eine Möglichkeit dar, gegenüber dem Anspruchsteller zu erklären, dass er künftig die beanstandete Handlung unterlässt (strafbewehrte Unterlassungserklärung).  Hierdurch kann der Abgemahnte einen Gerichtsprozess vermeiden.Ob der in der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht oder nicht – sollten Sie durch im Urheberrecht erfahrene Rechtsanwälte klären lassen.

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