FAQ zu Filesharing-Abmahnungen

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Eine Filesharing-Abmahnung kommt meist unerwartet und wirft eine Menge Fragen auf: Kann ich den Brief nicht einfach ignorieren? Muss ich das wirklich bezahlen, wenn ich es doch gar nicht gewesen bin? Kommen da noch mehr solcher Abmahnungen auf mich zu? Wie soll ich mir einen Anwalt leisten können?

Um Ihrer Unsicherheit ein Ende zu setzen, haben wir an dieser Stelle die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing und Urheberrechtsverletzung im Internet für Sie zusammengestellt.

FAQ, Abmahnung, Filesharing

Ihre Fragen

Unsere Antworten

Kann ich einfach behaupten, die Abmahnung sei nie bei mir angekommen?

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Auch wenn die Abmahnung Sie als einfacher Brief und nicht als Einschreiben erreicht hat, bringt es nichts, zu behaupten, Sie hätten den Brief nie erhalten. Die gegnerische Seite muss nämlich lediglich nachweisen, dass sie den Brief verschickt hat. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Kann ich die Abmahnung ignorieren?

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Ein Ignorieren der Abmahnung handelt Ihnen mehr Ärger ein als nötig. Reagieren Sie unter Einhaltung der in der Abmahnung gesetzten Fristen unbedingt auf den Tatvorwurf. Rufen Sie dafür aber nicht die Abmahnkanzlei an! Diese kann eventuelle unbedachte Äußerungen ihrerseits später gegen Sie verwenden. Im Idealfall lassen Sie sich schnellstmöglich anwaltlich beraten und die Abmahnung prüfen, bevor Sie reagieren. Reagieren Sie nicht oder verspätet auf die Abmahnung, kann dies ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem zuständigen Landesgericht nach sich ziehen. Auch wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben oder den geforderten Geldbetrag nicht zahlen wollen, müssen Sie die Abmahnung ernst nehmen und reagieren. Mehr zum Thema können Sie hier nachlesen.

Können noch mehr Filesharing-Abmahnungen kommen? Wie kann ich Folgeabmahnungen verhindern?

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Leider ist es so, dass auf eine Abmahnung häufig viele weitere folgen. Das ist vor allem der Fall, wenn Sie zum Beispiel mehrere Filme und Serien-Episoden oder mehr als ein Musikstück (besonders gefährlich: Sampler mit Musikstücken unterschiedlicher Interpreten) im Internet heruntergeladen haben. Zudem sind verschiedene Ermittlungsdienstleister für mehrere Rechteinhaber tätig, sodass andere Rechteinhaber oft darüber informiert werden, dass der Abgemahnte auch Rechte an ihren urheberrechtlich geschützten Werken verletzt hat. Befürchten Sie weitere Abmahnungen, sollten Sie dringend einen Anwalt hinzuziehen. Gemeinsam können Sie zunächst herausfinden, ob tatsächlich Folgeabmahnungen drohen. Um weitere Abmahnungen und Forderungen mit vielen tausend Euro zu vermeiden, empfiehlt sich eine präventive oder vorbeugende Unterlassungserklärung. Diese kann als einzige, künftige Abmahnungen und damit entstehende Kosten wirksam abwehren. Von sogenannten Abmahnschutzpaketen raten wir ab.

Die in der Abmahnung genannte IP-Adresse stimmt nicht? Kann das sein?

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Man unterscheidet grundsätzlich zwischen dynamischer IP-Adresse und fester IP-Adresse. In der Abmahnung wird die dynamische IP-Adresse genannt. Diese wird einem Anschluss nach jedem Einwahlvorgang neu zugeordnet oder ändert sich spätestens nach 24 Stunden. Mehr dazu lesen Sie hier.

Muss ich als Anschlussinhaber für meine Familien- oder Hausangehörigen haften?

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Dieses Thema unterliegt einer sich ständig wandelnden Rechtsprechung. Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder oder Mitbewohner. Wenn der Anschlussinhaber allerdings davon weiß, dass der Mitbewohner oder die 18-jährige Tochter Filesharing betreibt und vielleicht sogar schon abgemahnt wurde, muss er Schritte einleiten, um das rechtswidrige Verhalten zu unterbinden. Tut der Anschlussinhaber dies nicht, trifft auch ihn eine Haftung. Anschlussinhaber sind für die rechtlich korrekte Nutzung ihres Anschlusses verantwortlich.

Muss ich als Anschlussinhaber für meine minderjährigen Kinder haften?

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Laut eines BGH-Urteils haften Eltern nicht für ihre minderjährigen Kinder, insofern sie nicht wissen, dass diese in illegalen Tauschbörsen aktiv sind. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Eltern die minderjährigen Kinder über die Rechtswidrigkeit aufgeklärt und die Teilnahme an illegalen Tauschbörsen verboten haben. Haben die Eltern den Verdacht oder die Kenntnis, dass es im Haushalt zu rechtswidrigen Down- oder Uploads kommt, müssen sie Maßnahmen ergreifen (etwa Kindersicherungen, Portsperren). Kommt es doch zu einer Abmahnung und die Beweislage ist unklar oder die Kinder wurden von den Eltern nicht ausreichend aufgeklärt, bleibt der Anschlussinhaber für alles haftbar und er wird in die sogenannte Störerhaftung genommen. Bei der Störerhaftung muss der Anschlussinhaber nicht selbst auf einer illegalen Tauschbörse aktiv gewesen sein. Wollen Sie mehr darüber erfahren, klicken Sie hier.

Wann verjähren Abmahnungen? Macht es Sinn, darauf zu hoffen?

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Wir raten davon ab, auf eine Verjährung der Abmahnung zu hoffen. Die von der abmahnenden Kanzlei gemachten Ansprüche auf Rechtsanwaltskosten verjähren zwar nach drei Jahren, aber auch nur dann, wenn zuvor keine Klage gegen Sie eingereicht wurde. In der Regel erhalten Abgemahnte kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Mahnbescheid, der Sie in einem gelben Briefumschlag erreicht. Gegen den Mahnbescheid sollten Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Der BGH hat 2016 zudem entschieden, das Schadensersatzansprüche nach zehn Jahren verjähren.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung nach einer Filesharing-Abmahnung?

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In der Regel sind Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in der Police von Rechtsschutzversicherungen nicht enthalten. Uns ist während der Bearbeitung von mehr als 25.000 Abmahnungen kein einziger Fall bekannt, in dem Rechtsschutz für einen Filesharing-Fall erteilt worden wäre.

Ich kann mir keinen Rechtsanwalt leisten – was nun?

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Wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, weil Sie beispielsweise ALG II oder Hartz IV beziehen, bietet die Bundesregierung eine sogenannte Beratungshilfe an. Dafür muss man beim örtlichen Amtsgericht nachweisen, dass man ‘bedürftig’ im Sinne des Gesetzes ist. Im Anschluss können Sie sich einen Anwalt auswählen, dessen Kosten vom Staat getragen werden. Selbstverständlich stellt es für uns kein Problem dar, über einen Beratungshilfeschein mit dem Amtsgericht abzurechnen. Sprechen Sie das Thema Beratungshilfe einfach an. Weitere Informationen zur Beantragung eines Beratungsscheins haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Werde ich vorbestraft sein, weil ich beim illegalen Filesharing erwischt wurde?

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Urheberrechtsverletzungen gelten als strafbare Handlungen und können grundsätzlich mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet werden. Meistens hat illegales Filesharing jedoch keine strafrechtlichen Konsequenzen und somit auch keine Vorstrafe oder Eintragungen ins polizeiliche Führungszeugnis zur Folge. Wollen Sie wissen, warum das so ist, und mehr über das Thema erfahren? Dann lesen Sie hier weiter.

 

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