Werde ich vorbestraft sein?

Werde ich vorbestraft sein?

Es wurde eine Straftat begangen
Urheberrechtsverletzungen sind nach § 106 Abs. UrhG strafbare Handlungen und können grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. In den allermeisten Abmahnungen wird auf diesen Umstand hingewiesen. Auch in Internetforen wird auf ein strafrechtliches Verfahren hingewiesen. Dies rührt daher, dass bis ins Jahr 2008 die Ermittlung der jeweiligen IP-Adresse zu einem Internetanschluss über die örtlichen Staatsanwaltschaften geschah. Dafür musste notwendigerweise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden – also eine Anzeige gegen unbekannt erstattet werden. Für die Musik- und Filmindustrie war dies ein sehr günstiges Mittel, da die Staatsanwaltschaften von Amts wegen ermitteln mussten und den anzeigenden Abmahnkanzleien keine Rechnungen gestellt haben. Durch die enorme Arbeitsbelastung für die Staatsanwaltschaften wurde der Anspruch auf Drittauskunft in das Urhebergesetz genommen, der die Rechteinhaber nun dazu zwingt, den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten.

Zumeist gibt es keine strafrechtlichen Konsequenzen
Selbst, wenn es zur Anzeige durch die Rechteinhaber kommt, und die Staatsanwaltschaft damit zwangsläufig ein Ermittlungsverfahren eröffnet, wird dieses nach den Ermittlungen wegen der geringen Schuld oder des geringen öffentlichen Interesses in aller Regel wieder eingestellt. Sie haben in diesem Fall mit keinen strafrechtlichen Konsequenzen wie Geldstrafen oder gar einer Haftstrafe zu rechnen. Insbesondere haben Sie vor allem keine Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis zu befürchten und gelten selbstverständlich damit auch nicht als vorbestraft.

Sollten Sie tatsächlich eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung erhalten, oder werden Sie aufgefordert, eine schriftliche Aussage zuhause zu machen und diese zurückzuschicken, sollten Sie sofort einen Anwalt anrufen;  gerne auch uns, wir sind sieben Tage die Woche für Sie erreichbar. Eine Aufforderung durch die Polizei, Angaben zur Sache zu machen, müssen Sie als Beschuldigter nicht nachkommen und sollten dies in aller Regel auch nicht. Sprechen Sie aber jedes weitere Vorgehen mit Ihrem Anwalt ab und machen Sie insbesondere keinerlei Angaben gegenüber der Polizei, bevor Sie sich nicht mit Ihrem Anwalt abgestimmt haben. Es ist aber ratsam, bei den ermittelnden Polizisten anzurufen, um ohne Nennung von Gründen mitzuteilen, dass man den Termin nicht wahrnehmen wird.

Die strafrechtliche Verfolgung von Filesharing ist inzwischen höchst selten und wird eigentlich nur dann betrieben, wenn in ganz erheblichem Ausmaße Urheberrechte verletzt worden sind. Dafür dürfte der Download von ein paar Filmen oder Musikstücken nicht ausreichen. Etwas anderes gilt freilich dann, wenn Filme mit kinderpornographischem Inhalt heruntergeladen worden sind. Dies wird von den Behörden streng und ohne Ausnahme verfolgt.

 

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