Können noch mehr Abmahnungen kommen?

Können noch mehr Abmahnungen kommen?

Auf die Erste folgt häufig bald die nächste …

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, dann wissen Sie in jedem Fall, dass Ihr Internetanschluss im Zusammenhang mit Filesharing Schon einmal identifiziert worden ist. Häufig erleben wir, dass Mandanten sich auch noch nach Monaten wieder bei uns melden, weil sie neue Abmahnungen erhalten haben. Ob auch auf Ihre erste Abmahnung eine zweite oder noch mehr Abmahnungen Folgen werden, hängt natürlich stark vom Einzelfall ab, Vor allem aber, was und wie viel noch heruntergeladen worden ist.

In den Abmahnungen ist stets nur von einem Werk die Rede

Sollten Sie wissen, dass über ihren Internetanschluss noch weitere Werke heruntergeladen worden sind, wiegen Sie sich nicht in der trügerischen Sicherheit, in der Abmahnung sei nur von einem Einzelnen Werk die Rede. Dies bedeutet keinesfalls, dass Sie für weitere Werke keine Abmahnungen mehr zu befürchten hätten. Zum einen ist es so, dass längst nicht alle Filme (oder Musikstücke oder Computerspiele) von der selben Anwaltskanzlei abgemahnt werden. Die Liste, welche Sie rechterhand sehen, gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie viele Abmahnkanzleien zurzeit in Deutschland tätig sind. Und nicht alle Abmahnkanzleien arbeiten gleich schnell! So kann es gut möglich sein, dass bereits drei verschiedene Abmahnkanzleien ihre Tauschbörsenaktivität überwacht haben, aber eben eine davon die schnellste war und die anderen jetzt sozusagen auf dem Fuße folgen.

Aber auch vor weiteren Abmahnungen derselben Abmahnkanzlei für Downloads aus der Vergangenheit, sind Sie bei Leibe noch nicht sicher. In aller Regel verschicken nämlich  Abmahnkanzleien pro Download, den sie registrieren eine neue Abmahnung. Das Abmahnkanzleien mehrere Fälle in einer Abmahnung zusammenfassen, bildet weiterhin die Ausnahme. Bedenken Sie auch, dass die in den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche, mit der Regelverjährung von drei Jahren Beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Download stattgefunden hat, erst aus der Welt geschafft sind.  Die Abmahnkanzleien haben also viel Zeit, hinter ihnen her zu kommen.

Vorsicht vor Chartcontainern wir German Top 100, Bravo Hits, The Dome, o.ä.

Insbesondere  wenn so genannte Datei Archive (auch Chartcontainer genannt) heruntergeladen worden sind, ist die Gefahr von Folgeabmahnungen besonders. Bei einem „Chartcontainer“ handelt es sich um ein Dateiarchiv, welches meist im .zip oder .rar-Dateiformat vorliegt. Inhalt dieser „verpackten Ordner“ sind regelmäßig Musikstücke aus den aktuellen Musikcharts. Beispiele für die bekanntesten und am meisten verbreiteten Chartcontainer sind „German Top 100 Single Charts“ oder das Dateiarchiv „UK TOP 40 Single Charts“. Anders als normale Alben oder sogenannte Sampler wie „Bravo Hits“, „The Dome“, „Ballermann Hits“ oder „Kontor Top of the Clubs“ nehmen Chartcontainer wie die „German Top 100“ nicht am freien Handel teil. Sie werden in unregelmäßigen Abständen immer wieder aufs Neue von Teilnehmern von Tauschbörsen zusammengesetzt und in Filesharingbörsen zum Download angeboten.

Das tückische an Musikzusammenstellungen, sei es nun inoffizielle Chartcontainer oder aus dem Handel bekannte Sampler, besteht nun darin, dass anders als bei einem einzelnen Album eines einzelnen Künstlers eine oftmals unüberschaubare Anzahl von Rechteinhaber betroffen sein können. Bei einem Album eines Einzelkünstlers ist die Zahl der Rechteinhaber meistens recht schnell überschaut: der Interpret selber, der Textdichter, und dann bleiben nicht mehr viele Möglichkeiten. Bei einer Zusammenstellung, wie etwa den sehr beliebten „Bravo Hits“, handelt es sich regelmäßig um 40 Lieder zumeist unterschiedlicher Künstler in jedem einzelnen Fall, besteht jetzt das Risiko zumindest vom Interpreten und zumeist auch vom Textdichter abgemahnt zu werden. Bei dem weitaus beliebtesten Chartcontainer in Deutschland, den bereits erwähnten „German Top 100“, sind also rein rechnerisch theoretisch über 200 Abmahnungen aufgrund eines einzigen Downloads möglich.

 Auch wenn die Praxis zeigt, dass wohl noch niemand für einen einzelnen Download 100 Abmahnungen erhalten hat, ist das Risiko von Folgeabmahnungen immens und sollte auf keinen Fall unterschätzt werden. Fälle in denen Mandanten bis zu einem Dutzend Abmahnungen für einen einzelnen Chartcontainers erhalten haben, sind keine Seltenheit. Leider müssen wir in unseren Beratungsgesprächen, die wir täglich führen, aber auch immer wieder feststellen, dass das bestehende Risiko bei Download von Chartcontainern bisweilen heftig unterschätzt wird. Auf keinen Fall sollte man dem Irrtum verfallen, nur weil in der Abmahnung nur von einem liegt die Rede sei kämen auch keine weiteren Abmahnungen. Dieser sehr beliebte Irrglaube begegnet uns von Seiten von Mandanten immer wieder.

Folgeabmahnungen sind oft vorprogrammiert

 Der Hintergrund, warum in den Abmahnungen nur von einem Werk die Rede ist, besteht darin, dass die jeweiligen Anwaltskanzleien zumeist nur für einen der betroffenen Rechteinhaber mandatiert sind. Sas heißt Sie können auch nur für eines dieser Lieder Abmahnungen verschicken. Dies hindert aber freilich andere Abmahnkanzleien nicht daran, Ihnen ebenfalls Abmahnungen für andere Lieder zu schicken. Zum anderen ist es auch so, dass es für eine Abmahnkanzlei profitabler ist, fünf Abmahnungen für fünf Lieder zu verschicken, als eine Abmahnung für fünf Lieder, da viele Kosten pro Abmahnung neu berechnet werden können. Bisher ist nur eine Abmahnkanzlei, nämlich die Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin, dafür bekannt Musikstücke aus Chartcontainern in Abmahnungen zusammenzufassen.

 ird also der Download eines Chartcontainers vorgeworfen, muss zwingend mit weiteren Abmahnungen gerechnet werden. Um einer Eskalation der Kosten durch Folgeabmahnungen entgegentreten zu können empfiehlt sich dringend eine so genannte vorbeugende Unterlassungserklärung, um künftige Abmahnungen für vergangene Downloads bereits in der Entstehung zu verhindern. Ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir gerne mit Ihnen zusammen in einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch. Wenn Sie sich mehr über das Thema vorbeugender Unterlassungserklärungen informieren möchten, können Sie dies hier tun.

 

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