Vorbeugende Unterlassungserklärungen

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Die vorbeugende Unterlassungserklärung als wirksamer Schutz vor Folgeabmahnungen

Wer von Abmahnungen wegen Filesharing zum ersten Mal betroffen ist, den trifft dies meist sehr unvorbereitet. Konsequenterweise wird in den meisten Fällen zunächst Google bemüht, um sich über die Sachlage zu informieren. Was viele Betroffene nun feststellen müssen, ist, dass auf eine Abmahnung sehr häufig weitere Abmahnungen auf den Fuß folgen. So ist es eine unserer Hauptaufgaben, als beratende Anwälte herauszufinden, ob die Gefahr von Folgeabmahnungen im Einzelfall gegeben ist oder nicht.

Foto eines Abmahnungsbriefes, welcher durch den Bildschirm eines Notebooks gereicht wird
Meistens folgen einer Abmahnung weitere Abmahnungen auf den Fuß.

Besonders groß ist die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen, in denen den Betroffenen der Download sogenannter Chartcontainer vorgeworfen wird. Hierbei handelt es sich um Dateiarchive, in denen eine Vielzahl von aktuellen Musikstücken verpackt sind. Beliebte Beispiele aus der Praxis sind: German Top 100 Single Charts, Bravo Hits, The Dome, Future Trance, Ballermann Hits oder Dream Dance.

Wird der Download eines solchen Archives vorgeworfen, dann sind weitere Abmahnungen garantiert. Der Grund dafür ist, dass in diesen Archiven eine Vielzahl von Musikstücken verpackt ist, die von unterschiedlichen Künstlern stammen und damit unterschiedlichen Rechteinhabern zuzuordnen sind.

Da nicht alle Rechteinhaber beziehungsweise Künstler bei demselben Anwalt sind, wird in der Regel erst einmal nur ein einziges Lied der Sammlung abgemahnt. Die theoretisch mögliche Anzahl an Abmahnungen entspricht dabei mindestens der Zahl der auf dem Sammelwerk vorhandenen Musikstücke. Fälle, in denen Mandanten über ein Dutzend Abmahnungen erhalten haben, hatten wir bereits häufiger zu betreuen.

Durch die hohe Zahl an möglichen Abmahnungen, können sich die Gesamtkosten durch Folgeabmahnungen schnell auf viele tausend Euro summieren. Besonders typisch ist, dass sich der Hinweis auf den Chartcontainer oft nur versteckt im Text der Abmahnung befindet und zunächst lediglich ein Lied abgemahnt wird.

Daher ist es sehr wichtig, bei Erhalt einer Abmahnung für ein Musikstück gleich als erstes zu ermitteln, von welchem Dateiarchiv dieses Werk stammt. Die Praxis zeigt, dass Musikstücke fast nie isoliert (das heißt, ohne einem Dateiarchiv zugeordnet zu sein) abgemahnt werden.

Die Chartcontainer stellen das prominenteste Beispiel einer Situation dar, die weitere Abmahnungen befürchten lässt. Aber auch viele andere Betroffene müssen mit weiteren Abmahnungen rechnen. Gerade in letzter Zeit beobachten wir vermehrt, dass Abmahnungen für Downloads verschickt werden, die vor über 24 Monaten stattgefunden haben sollen. Da die Verjährung bei Filesharing der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren entspricht, muss auch in diesem Zeitrahmen grundsätzlich noch mit Abmahnungen gerechnet werden.

Wer also weiß, dass von seinem Internetanschluss aus in der Vergangenheit eine Vielzahl von Werken heruntergeladen wurde, ist gut beraten, präventive Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Die Vorzüge einer präventiven/vorbeugenden Unterlassungserklärung

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Aus anwaltlicher Sicht stellt sich nun natürlich die Frage, wie dem Mandanten, der einer Vielzahl von weiteren Abmahnungen entgegenblickt, am besten geholfen ist. Hier hilft ein Blick in die vorhandene Abmahnung. Filesharing-Abmahnungen enthalten für den Abgemahnten typischerweise eine Geldforderung sowie die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Geldforderung steht üblicherweise aufgrund ihrer häufig beträchtlichen Höhe im Zentrum des Interesses bei Betroffenen. Rein rechtlich bildet jedoch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung den Kern der Abmahnung. Hintergrund der Abmahnung ist nämlich strenggenommen, die Befürchtung des Rechteinhabers, seine Rechte könnten auch in Zukunft weiter verletzt werden. Es geht also um einen sogenannten Unterlassungsanspruch.

Foto einer Person welche ein Dokument unterschreibt
Rein rechtlich bildet die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung den rechtlichen Kern der Abmahnung.

Um diese sogenannte Wiederholungsgefahr auszuschließen, will sich der Rechteinhaber vom Abgemahnten nun in Form der Unterlassungserklärung versprechen lassen, dass seine Rechte in Zukunft von jenem nicht weiter verletzt werden. Durch das Tätigwerden des Anwaltes, entsteht nun ein Gebührenanspruch, der die Abmahnkosten im eigentlichen Sinne darstellt.

In aller Regel wird in den Abmahnungen noch zusätzlich von einem Lizenzschaden gesprochen. Hierbei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der dadurch entsteht, dass die Rechte des Rechteinhabers verletzt wurden. Dieser hat jedoch mit der Abmahnung selbst überhaupt nichts zu tun und wird nur aus praktischen Gründen mit dem Abmahnschreiben verknüpft.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, die Abmahnkosten entstehen dadurch, dass ein Anwalt im Namen eines Rechteinhabers zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert. Genau an dieser Stelle knüpft nun die vorbeugende Unterlassungserklärung an.

Wenn also bereits vorsorglich, das heißt, bevor die Abmahnung Sie erreicht hat, eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann ein Rechteinhaber Sie auch nicht weiter zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Denn dem könnte ja immer entgegengehalten werden, dass eine solche bereits abgegeben worden ist und dem Rechteinhaber vorliegt. Folglich können auch keine Gebühren für den Anwalt mehr entstehen, wenn trotzdem eine Abmahnung verschickt wird, denn diese ist nun überflüssig.


Welche Wirkung hat die vorbeugende Unterlassungserklärung für den Abgemahnten?

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Wird eine Unterlassungserklärung vorbeugend abgegeben, können all diejenigen Rechteinhaber, die diese erhalten haben, nicht mehr abmahnen. Im Falle eines Chartcontainers heißt das: Obwohl noch andere Musikstücke heruntergeladen wurden, müssen keine weiteren Abmahnungen befürchtet werden.

Das bedeutet natürlich auch, dass für einen umfassenden Schutz, auch alle infrage kommenden Rechteinhaber abgedeckt sein müssen. Um dies sicherstellen zu können, pflegen wir umfangreiche Datenbanken. Die Datenbanken beinhalten Rechteinhaber und Abmahnkanzleien, die in Deutschland tätig sind. So sind wir in der Lage, weitestgehend lückenlos alle infrage kommenden Rechteinhaber und Abmahnkanzleien anzuschreiben.

Es bleibt dabei noch festzuhalten, dass ein Schutz natürlich nur in die Vergangenheit gerichtet aufgestellt werden kann. Ein Freibrief für Downloads aus dem Internet ist die vorbeugende Unterlassungserklärung nicht!

Bedauerlicherweise kursieren im Internet zum Thema Abmahnung allgemein und vor allem auch zur vorbeugenden Unterlassungserklärung viele Mythen und Fehlinformationen. Häufig ist zu lesen, von der vorbeugenden Unterlassungserklärung sei abzuraten, da man sich ja gegenüber einer Vielzahl von Rechteinhabern über 30 Jahren binde und nur schlecht abschätzen könne, was gegebenenfalls Kinder oder sonst wer später mal machen werde.

Dieser Hinweis ist aus zweierlei Gründen irreführend:

  • Zum einen bezieht sich die Unterlassungserklärung auf ein Verhalten, das ohnehin gesetzlich verboten ist. Dabei bindet die Unterlassungserklärung nur die erklärende Person persönlich, aber nicht etwa dessen Kinder, Frau oder Mitbewohner. Auch haftet die erklärende Person im Rahmen der Unterlassungserklärung und der hiermit verbundenen Vertragsstrafe nicht für das Verhalten Dritter.
  • Zum anderen ist der Hinweis auf die 30-jährige Bindung müßig, da eine zeitliche Begrenzung der Unterlassungserklärung rechtlich nicht möglich ist. Die Grenze von 30 Jahren ergibt sich daraus, dass es sich dabei um die absolute Verjährungsgrenze nach deutschem Recht handelt.

Auch findet sich häufig auf diversen Internetseiten leider noch immer die Mär von den schlafenden Hunden, die durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung geweckt werden könnten. Oft wird dann bedeutungsschwanger fabuliert, man liefere sich durch die vorbeugende Unterlassungserklärung gleichsam ans Messer, da nun Abmahnkanzleien auf einen aufmerksam würden. Solche Hinweise zeugen bei genauer Betrachtung nicht gerade von einem hohen Maß an Fachkompetenz, aber jedenfalls von geringer Sachkunde.

In den vielen tausend Fällen, in denen wir in den vergangenen Jahren vorbeugende Unterlassungserklärungen für Mandanten abgegeben haben, ist es noch nicht ein einziges Mal zu einer Situation gekommen, in der von einem Wecken schlafender Hunde hätte gesprochen werden können.

Foto einer Frau vor dem Laptop in nachdenklicher Körperhaltung
Auf diversen Internetseiten kursieren viele Fehlinformationen zum Thema Abmahnungen.

Dem durch solche Hinweise ins Grübeln geratenen Abgemahnten sei gewiss zugegeben, dass der Gedanke nahe liegt: durch die vorbeugende Unterlassungserklärung werden Anwaltskanzleien und Rechteinhaber angeschrieben und mit seinem Namen konfrontiert, die bisher nichts mit ihm zu tun hatten.

Auch liegt der Schluss scheinbar nahe, dies motiviere Abmahnkanzleien zu genaueren Ermittlungen, denn wer gibt eine vorbeugende Unterlassungserklärung ab, wenn er nicht irgendetwas mit Filesharing zu tun hat?

Bei genauerer Betrachtung erweist sich dies jedoch als Trugschluss:

  • Zum einen widerspricht die gerade skizzierte Mutmaßung der Arbeitsweise der Abmahnkanzleien. Bei den Abmahnungen wegen Filesharing handelt es sich ausnahmslos um Produkte von Massenverfahren, bei denen keine individuelle Prüfung der Sachlage erfolgt. Dies wird auch durch die massenweise Verwendung von Textbausteinen deutlich.
  • Das gesamte Verfahren ist damit vollkommen anonymisiert und der einzelne Abgemahnte taucht im gesamten System nur noch als Eintrag in einer großen Kartei auf. Ermittlungen auf einer individuellen Ebene (etwa Nachforschungen zu einem bestimmten Namen) würden diese Arbeitsabläufe aus Sicht der Abmahnkanzleien nur verlangsamen und unwirtschaftlich machen.
  • Eine individualisierte Nachforschung bei bestimmten Namen ist aber auch aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen überhaupt nicht möglich. Eine Zuordnung eines bestimmten Rechtsverstoßes im Internet kann nämlich nur über die IP-Adresse erfolgen. Diese IP-Adressen werden jedoch von den Providern dynamisch vergeben und ändern sich in kurzen Zeitabständen, identifizieren also nicht wie etwa Telefonnummern stets denselben Nutzer.
  • Die IP-Adresse selbst ist für die Abmahnkanzlei deshalb wertlos. Das heißt, selbst wenn es möglich wäre, IP-Adressen im Nachhinein zu rekonstruieren, wüsste die Abmahnkanzlei immer noch nicht, welches Werk genau heruntergeladen worden sein soll.
  • Es müsste also der gesamte Datenaustausch in einem bestimmten Zeitraum ausgewertet werden. Nicht nur, dass dies einen völlig unvertretbaren Aufwand darstellen würde, diese Informationen unterliegen dem Datenschutz und sind deshalb den Abmahnkanzleien überhaupt gar nicht zugänglich.

Es verbleibt somit abschließend zu sagen, dass ein Wecken schlafender Hunde durch vorbeugende Unterlassungserklärungen ausgeschlossen ist.

Häufig wird auch entgegnet, die vorbeugende Unterlassungserklärung beseitige höchstens die Abmahnkosten, jedoch nicht den Lizenzschaden. Dies ist zwar so weit richtig, hierbei ist aber folgendes zu beachten:

  • Zum einen ist die Beweisschwelle für die Abmahnkosten erheblich niedriger als für den Lizenzschaden, da es hier lediglich auf die Verantwortlichkeit für den Internetanschluss ankommt.
  • Zum anderen sind die Abmahnkosten das, was bei den Abmahnkanzleien direkt als Ertrag anfällt.

Nach der vorbeugenden Unterlassungserklärung verbleibt also nur noch der beweistechnisch schwierige und unattraktive Schadensersatzanspruch, der bei seiner Realisierung zudem gleich an den Mandanten weiterzureichen wäre. Dass die Verfolgung allein dieses Anspruches für eine Abmahnkanzlei nicht besonders reizvoll sein kann, liegt auf der Hand.


Welche Vorteile hat die vorbeugende Unterlassungserklärung gegenüber einem Abmahnschutzpaket?

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Wer sich im Internet verschiedene Angebote anschaut, der begegnet im Wesentlichen zwei Strategien zur Verteidigung gegen künftige Abmahnungen. Häufig werden sogenannte Abmahnschutzpakete angeboten, deren Sinnhaftigkeit jedoch höchst zweifelhaft ist. Bei solchen Angeboten wird ein Pauschaltarif (neudeutsch Flatrate) vereinbart, für den die aktuelle und auch alle künftigen Abmahnungen bearbeitet werden, indem jedes Mal eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Der große Nachteil dieser Lösung besteht darin, dass zwar dem Unterlassungsanspruch durch die Abgabe der nachträglichen Unterlassungserklärung Genüge getan wurde, die ursprünglich Abmahnung aber berechtigt war, und damit auch der Gebührenanspruch entstanden ist! Sollte sich jetzt also die Abmahnkanzlei bemüßigen gegen die abgemahnte Person klageweise vorzugehen, so kann sie den vollen Anspruch geltend machen.

Der Ansatz der vorbeugenden Unterlassungserklärung, künftigen Abmahnungen den rechtlichen Boden zu entziehen, erscheint hier weitaus vorzugswürdiger. Der Vorteil bei der Flatrate liegt hier einseitig bei der sie anbietenden Kanzlei: Weder muss die aufwändige Infrastruktur in Form von Datenbanken für eine vorbeugende Unterlassungserklärung permanent aufrecht- und vorgehalten werden noch entstehen durch diese Kosten. Für die Anwälte ist die Flatrate natürlich weitaus lukrativer, bietet aber einen bestenfalls mäßigen Schutz vor weiteren Abmahnungen.


Was ist also bei befürchteten Folgeabmahnungen zu tun?

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Ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung sinnvoll ist oder nicht, bedarf immer einer genauen Einzelfallprüfung. Sie sollten sich also möglichst zeitnah anwaltlichen Rat suchen.

Damit eine vorbeugende Unterlassungserklärung umfassenden Schutz gewährt, ist entscheidend, dass auch wirklich alle potenziellen Rechteinhaber angeschrieben werden. Dies setzt hohe fachliche Kompetenz voraus und ein breites Wissen darüber, welche Kanzleien zur Zeit für welche Rechteträger in Deutschland Abmahnungen verschicken. Dies können nur hochspezialisierte Kanzleien gewährleisten.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die vorbeugende Unterlassungserklärung das einzige wirksame Mittel zur Verteidigung vor künftigen Abmahnungen und damit verbundenen eskalierenden Kosten ist.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, beraten wir Sie gerne. Ein Erstgespräch ist bei uns immer kostenlos. Schildern Sie uns am Telefon Ihren Fall und wir erarbeiten dann aufgrund der Sachlage mit Ihnen einen Lösungsansatz.

Wir klären vor allem auch, ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung in Ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht. Zusätzlich teilen wir Ihnen dann auch mit, was für Kosten anfallen würden, wenn Sie sich entscheiden, dies mit uns gemeinsam zu machen.

 

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