Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop betreibt die Kanzlei CSR Rechtsanwälte und ist Teil der CVS-Kanzlei, wo er mit zwei anderen Rechtsanwälten eine Bürogemeinschaft bildet. Das alles findet in Karlsruhe unter derselben Anschrift statt. Schmietenknop ist Fachanwalt für IT-Recht mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht sowie Medien- und Internetrecht.
Die Kanzlei CSR Rechtsanwälte wurde 2008 gegründet und widmet sich vor allem der Beratung von Film- und Medienunternehmen auf den Gebieten Urheberrecht und Medienrecht. Von hier aus werden auch Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an Filmwerken auf Internettauschbörsen verschickt.
Überblick über die Filme, die aktuell von der CSR-Kanzlei abgemahnt werden.
Die Kanzlei CSR vertritt hauptsächlich folgende Filmrechteinhaber:
- PMG Entertainment Ltd. (Private Media Group, Inc.): Eine Unternehmensgruppe im Bereich der Erwachsenenunterhaltung mit Sitz in den USA. Die Gruppe produziert unter anderem Pornofilme.
- Foerster Media: Produziert und vertreibt pornografische Schwulenfilme.
- Gröger MV GmbH & Co. KG und T. W. Medienvertrieb treten als Rechteinhaber von Filmen aus dem Erotikbereich auf.
Die CSR Rechtsanwälte haben sich, wie auch die Abmahnkanzleien IPPC Law und Yussof Sarwari, auf Filesharing-Abmahnungen zu Erotik- und Pornofilmen spezialisiert.
Während Christoph Schmietenknop über die Kanzlei CSR Filesharing-Abmahnungen verschickt, bietet er unter seinem Namen “als Experte bei der erfolgreichen Abwehr von Abmahnungen” Abgemahnten seine Hilfe an.
In ihren Abmahnungen wirft CSR Anschlussinhabern vor, Erotikfilme ohne notwendige Zustimmung des Rechteinhabers über sogenannte P2P-Netzwerke (beispielsweise BitTorrent oder eMule) verbreitet zu haben. Aufgrund dieser Rechtsverletzung fordert CSR vom Abgemahnten die fristgerechte Zahlung einer Vergleichssumme und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Schmietenknop schreibt auf seiner Internetseite: “Abmahnkanzleien stellen häufig unberechtigte und weit überzogene Forderungen.” Und damit hat er Recht, denn nicht immer besteht überhaupt eine Verpflichtung, auf die Forderungen einzugehen. Unterschreiben und zahlen Sie nichts, ohne vorherige Prüfung der Abmahnung!
FAQ: Filesharing-Abmahnungen von der Kanzlei CSR
- Warum bekomme ausgerechnet ich eine CSR-Abmahnung?
- Was verlangt CSR in der Abmahnung von mir?
- Was kann ich tun, wenn ich eine Porno-Abmahnung von CSR erhalten habe? Welche Rechte habe ich?
- Wie soll ich konkret vorgehen und welche Fehler soll ich vermeiden nach einer Filesharing-Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei CSR?
- Brauche ich einen Anwalt, um die CSR-Abmahnung erfolgreich abzuwehren?
1. Warum bekomme ausgerechnet ich eine CSR-Abmahnung?
Sie als Anschlussinhaber werden von der Kanzlei CSR abgemahnt, weil IT-Dienstleister im Auftrag von CSR eine dynamische IP-Adresse ermittelt haben, unter der illegales Filesharing auf einer Tauschbörse im Internet stattgefunden hat. Das heißt, jemand hat über Ihren Anschluss ein Erotikfilm heruntergeladen – abgemahnt wird jedoch der Upload, nicht der Download. Bei den meisten Tauschbörsen sind die Standardeinstellungen so gewählt, dass während Ihres Dateidownloads andere Nutzer der Plattform dieselbe Datei herunterladen können. So bieten Sie anderen Tauschbörsennutzern unerlaubt urheberrechtlich geschützte Werke zum Tausch an, ohne sich dessen bewusst zu sein.
CSR kann allein mit der dynamischen IP-Adresse nichts anfangen und muss beim Provider mittels einer gerichtlichen Verfügung die Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers erwirken. Diese Daten finden sich dann im Abmahnschreiben wieder. Dort wird der Dateiname genannt und an welchem Datum und zur welcher Uhrzeit sowie unter welcher IP-Adresse der Down- beziehungsweise Upload stattgefunden hat.
Muss der Anschlussinhaber bei Filesharing-Abmahnungen haften? Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Anschlussinhaber auch immer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Dies ist natürlich nicht der Fall, da häufig mehrere Personen in einem Haushalt Zugriff auf den Internetanschluss haben. Auch Partner, Mitbewohner, minderjährige Kinder oder Besucher können den Tatvorwurf zu verantworten haben. Gerade bei Filmen aus dem Porno- oder Erotikbereich wissen Bewohner eines Haushalts nicht unbedingt von den Filesharing-Aktivitäten des anderen.
Sie als Anschlussinhaber sind, insofern Sie die Tat nicht begangen haben, in der Pflicht, gegenüber CSR darzulegen, warum Sie nicht der Täter sein können. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sollen Sie dann auch mitteilen, wer für die Rechtsverletzung infrage kommt. Kann ein Anschlussinhaber nachweisen, dass er unschuldig ist, kann die sogenannte Störerhaftung greifen und er muss keinen Schadensersatz an CSR leisten.
2. Was verlangt CSR in der Abmahnung von mir?
Die Abmahnungen der Kanzlei CSR ähneln sich. Vom Anschlussinhaber wird dabei stets folgendes unter Einhaltung der im Abmahnschreiben genannten Fristen gefordert, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen:
- Die Abgabe einer dem Schreiben beigefügten Unterlassungserklärung, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen.
- Die Zahlung eines Vergleichsbetrags, der sich aus der Schadensersatzsumme und den Anwaltskosten zusammensetzt. Die Kosten liegen meistens zwischen 650 und 815 Euro pro Film.
- Das Löschen des urheberrechtlich geschützten Films vom Computer und von Tauschbörsen.
Wir raten, den von CSR vorgeschlagenen Vergleichsbetrag nicht anzunehmen, da dieser zu hoch ist. Sie sollten ohne vorherige Prüfung der Abmahnung keine Zahlungen leisten und die beigefügte Urheberrechtserklärung nicht abgeben! Diese würde Sie ein Leben lang an einen Vertrag binden, bei dem immer wieder mit hohen Vertragsstrafen zu rechnen ist. Haben Sie den rechtswidrigen Upload zu verantworten, kommt nur eine individuell angepasste Unterlassungserklärung infrage.
3. Was kann ich tun, wenn ich eine Porno-Abmahnung von CSR erhalten habe? Welche Rechte habe ich?
Zunächst einmal ist wichtig: Reagieren statt Ignorieren. Ihnen muss klar sein, dass eine Filesharing-Abmahnung von CSR kein Fake ist und ernst genommen werden sollte. Ignorieren Sie die Abmahnung oder reagieren Sie zu spät, kann CSR Klage gegen Sie erheben und das Anliegen landet vor Gericht. Es macht keinen Sinn, darauf zu warten, dass die Abmahnung verjährt, oder zu behaupten, Sie hätten die Abmahnung nie erhalten.
Ihnen bieten sich folgende Möglichkeiten, um auf die CSR-Abmahnung zu reagieren:
- Widerspruch gegen CSR-Abmahnung einlegen: Haben Sie die Tat nicht zu verantworten, können Sie Widerspruch einlegen. Darin müssen Sie glaubhaft darlegen, dass Sie für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sind. Weiterhin müssen Sie äußern, wer den illegalen Upload wahrscheinlich zu verantworten hat. In der Regel reicht die Nennung von Namen; Sie müssen keine Nachforschungen betreiben, um etwa die neue Anschrift eines vor zwei Jahren ausgezogenen Mitbewohners zu ermitteln. Nachforschungen muss die Kanzlei CSR selbst betreiben, insofern Sie den Fall weiterverfolgen will. Oft lassen die Abmahnkanzleien die Abmahnung dann auch fallen.
- Unterlassungserklärung von CSR anpassen: Haben Sie die Tat nicht begangen, müssen Sie keine Unterlassungserklärung abgeben. Sind Sie schuldig, geben Sie keinesfalls die Musterunterlassungserklärung ab! Ein Anwalt kann für Sie eine individuelle modifizierte Unterlassungserklärung ausarbeiten, die zu Ihren Gunsten ist. Sehen Sie auch davon ab, eine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet abzugeben – diese ist nicht auf Ihren persönlichen Filesharing-Fall zugeschnitten. Haben Sie mehr als nur einen Film heruntergeladen, sollten Sie das zeitnah mit Ihrem Anwalt besprechen, damit dieser eine vorbeugende Unterlassungserklärung aufsetzt. Andererseits ist es häufig so, dass auf eine Abmahnung viele weitere folgen.
- Verhandlung mit CSR: Da die Vergleichssumme häufig viel zu hoch angesetzt ist, kann ein Anwalt diese durch Verhandlungen mit der CSR-Kanzlei reduzieren.
- Klage von der Kanzlei CSR: Erhebt CSR trotz Ihres Widerspruchs Klage und fordert Schadensersatz, müssen Sie den Tatvorwurf vor Gericht entkräften. Hier erhöht es die Erfolgschancen, sich von einem Anwalt vor Gericht vertreten zu lassen.
4. Wie soll ich konkret vorgehen und welche Fehler soll ich vermeiden nach einer Filesharing-Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei CSR?
Nach Erhalt der Filesharing-Abmahnung der Rechtsanwälte CSR gehen Sie wie folgt vor:
- Bewahren Sie Ruhe! Nichts unterschreiben, nichts zahlen! Nicht die Abmahnkanzlei kontaktieren!
- Tatvorwurf prüfen: Überlegen Sie, ob Sie für die Rechtsverletzung tatsächlich verantwortlich sind. Stellen Sie sich folgende Fragen:
- War ich überhaupt zuhause, als die Tat begangen wurde?
- War ich zum Tatzeitpunkt mit meinem Smartphone oder PC online?
- Wer hat alles Zugriff auf meinen Internetanschluss und kommt als Täter infrage?
- Anwalt einschalten: Auch wenn Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und Widerspruch einlegen, kann sich juristische Hilfe lohnen. Ein Anwalt weiß, wie man einen Widerspruch rechtssicher und lückenlos formuliert, sodass er auch ausreicht, um die CSR-Abmahnung abzuwehren. Sind Sie für den Rechtsbruch verantwortlich, lohnt sich ein Anwalt, um die Unterlassungserklärung individuell auf Ihren Fall zugeschnitten anzupassen und um die Vergleichssumme herunterzuhandeln.
5. Brauche ich einen Anwalt, um die CSR-Abmahnung erfolgreich abzuwehren?
Da uns keine Rechtsschutzversicherung bekannt ist, die rechtswidriges Filesharing mit abdeckt, ist es in den meisten Fällen ratsam, einen Anwalt einzuschalten. Allerdings sollten Sie nicht zu lange warten, denn oft beträgt die Frist zum Einlegen eines Widerspruchs nur zwei Wochen.
Was ist, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann? Wenn Sie zum Beispiel arbeitslos sind, gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe. Sie können einen Beratungsschein beantragen, mit dem der Staat die Kosten für den Rechtsanwalt Ihrer Wahl übernimmt.
Auf der Suche nach juristischem Beistand sollten Sie darauf achten, dass Ihr Rechtsanwalt auf Urheberrecht und Filesharing spezialisiert ist. Auch Erfahrung mit Abmahnungen und Mahnbescheiden wegen Filesharing kann nicht schaden. Haben Sie erst einmal einen Rechtsanwalt gefunden, kann dieser:
- Ihre Abmahnung prüfen (unter anderem auf formelle Fehler).
- einschätzen, ob und wie sich der Tatvorwurf aus der Abmahnung entkräften lässt.
- eine individuelle modifizierte Unterlassungserklärung ausarbeiten.
- weitere Abmahnungen und Strafzahlungen durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung verhindern.
- mit der Kanzlei CSR verhandeln und die Vergleichssumme reduzieren.
- Sie gegebenenfalls vor Gericht vertreten.
Wie kann Ihnen die Kanzlei VON RUEDEN bei einer CSR-Abmahnung helfen? Wir haben bereits unzählige wegen Filesharing abgemahnte Mandanten vertreten, darunter waren auch Abmahnungen von der Kanzlei CSR. In einem kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern. Wir erläutern Ihnen dann, wie wir konkret gegen Ihre Filesharing-Abmahnung vorgehen würden. Sie erreichen uns über unser Kontaktformular oder aber Sie rufen uns an: 030 – 200 590 77 77.
Aktuell von der CSR-Rechtsanwaltskanzlei abgemahnte Werke
Werk | Art des Werks | Forderung |
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Young and Horny | Erotikfilm | |
Anal Loving Teenagers 8 | Erotikfilm | |
Rimming Ladies 3 | Erotikfilm | |
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