CSR-Abmahnung wegen Porno-Filesharing: “Turning Nympho”

Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop von der CSR-Kanzlei aus Karlsruhe mahnt zurzeit Privatpersonen ab, über deren Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung wegen illegalem Filesharing stattgefunden haben soll. Die CSR Rechtsanwälte vertreten dabei die Interessen der PMG Entertainment Ltd. (Private Media Group), einer schwedischen Vertriebs- und Produktionsfirma von Filmen aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung.

CSR Rechtsanwälte: Filesharing-Abmahnung für den Pornofilm Turning Nympho (Nacktes Verlangen)

Der Adressat der Filesharing-Abmahnung soll den urheberrechtlich geschützten Erotikfilm “Turning Nympho” (Originaltitel) beziehungsweise “Nacktes Verlangen” auf einer Internettauschbörse ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin heruntergeladen und geteilt haben. PMG sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Pornos “Turning Nympho” aus dem Jahr 2018.

Im Mittelpunkt des Coming-of-Age-Pornos “Turning Nympho” steht die vornehme, junge Natalie. Sie lebt ein wunderbares Leben: Von ihren Eltern wohlbehütet und geliebt, soll das unschuldige Mädchen vom Land irgendwann einmal die Familienvilla und das Vermögen ihrer Eltern erben. Doch Natalie verlangt nach mehr, sie will etwas erleben. Sie ist neugierig auf das Leben, will Erfahrungen sammeln, Wünsche wahr werden lassen, Jungen und Mädchen kennenlernen. Sie ist endlich bereit loszulassen und begibt sich auf eine leidenschaftliche Reise ins Erwachsenwerden…

Diese Forderungen stellt CSR an den Abgemahnten

  • Der abgemahnte Anschlussinhaber soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung bereits bei.
  • Weiterhin wird der Abgemahnte zur Zahlung einer Vergleichssumme aufgefordert. Der Betrag setzt sich aus den Rechtsanwaltskosten und dem Schadenssatz für den angeblich entstandenen Lizenzschaden am Film zusammen.
  • Außerdem soll der Empfänger der Abmahnung sämtliche Kopien des Films “Turning Nympho” von seinem Computer sowie von der von ihm genutzten Filesharing-Plattform löschen.

Wie können Abgemahnte auf die CSR-Abmahnung reagieren?

Die in Filesharing-Abmahnungen gestellten Forderungen sind nicht immer berechtigt. Daher sollten Abgemahnte nichts zahlen oder unterschreiben, ohne dass ein spezialisierter Anwalt die Abmahnung innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist geprüft hat.

Meistens ist es möglich, die Vergleichssumme deutlich zu reduzieren, falls überhaupt eine gezahlt werden muss. Auch die Unterlassungserklärung muss nicht immer abgegeben werden. Wenn doch, dann sollte das auf keinen Fall die vorgefertigte Musterunterlassungserklärung sein. Ein Anwalt kann eine speziell auf den jeweiligen Filesharing-Fall zugeschnittene Unterlassungserklärung zu Gunsten des Abgemahnten ausarbeiten.

Wir, die Anwälte der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN, haben bereits mehr als 25.000 Mandanten betreut, die wegen Filesharing abgemahnt wurden. Wir verfügen über langjährige Erfahrung mit den verschiedenen Abmahnkanzleien. In einer kostenlosen Ersteinschätzung beraten wir Sie gerne unverbindlich zu Ihrer Filesharing-Abmahnung. Ein Anwalt zeigt Ihnen Handlungsoptionen auf, um die Forderungen der CSR Rechtsanwälte zu reduzieren oder ganz abzuwehren. Rufen Sie uns an: 030 – 200 590 77 77, damit wir Ihnen helfen können!

 

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