Wenn Sie auf die Abmahnung gar nicht reagieren, gehen Sie das Risiko ein, dass die Abmahnkanzlei ihren Unterlassungsanspruch im Wege des Eilrechtsschutzes sehr kurzfristig gegen Sie durchsetzen wird. Dies wird nicht nur sehr teuer für Sie, sondern Sie erwartet auch ein gerichtliches Verfahren, um das Sie sich kümmern müssen. Dieses Risiko eingehen, ist unnötig, da Sie es mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung schnell aus der Welt räumen können.
Auch wenn die Abmahnkanzleien selten sofort zur Tat schreiten und das Klageverfahren betreiben, sollten Sie bedenken, dass die Ansprüche, auf denen die Geldforderungen beruhen, mit der Regelverjährung von drei Jahren verjähren. Dabei wird ab dem Jahresende des Entstehungsjahres gerechnet. Ein Beispiel: Im Jahr 2013 können noch Fälle von Januar 2010 verfolgt werden. Oder: Im Dezember 2016 können noch Fälle, die sich im Laufe des Jahres 2013 ereignet haben, verfolgt werden. In diesen Zeiträumen müssen Sie also noch mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen.
Wer jetzt erst einmal die Hände faltet und abwartet, was weiter passiert, riskiert das Einleiten weiterer gerichtlicher Schritte durch die Gegenseite. Dies können zum Beispiel ein gerichtliches Mahnverfahren oder gleich eine Klageerhebung sein. All dies resultiert in erheblichen Kosten, die häufig durch das rechtzeitige Hinzuziehen eines Anwalts im Vorfeld hätten vermieden werden können.
Ein besonderes Risiko stellen Fälle dar, bei denen sich bereits aus der Abmahnung ergibt, dass weitere Abmahnungen folgen werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann mit abschließender Sicherheit nur ein Anwalt beurteilen. Ist ein solcher Fall gegeben, bietet sich für Sie aber die Chance, weiteren Schaden, der durch neue Abmahnungen entstehen würde, abzuwenden. Weitere Abmahnungen und Kosten lassen sich nämlich im Vorhinein durch die Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen verhindern.