Wer muss die Unterlassungserklärung abgeben?

Wer muss die Unterlassungserklärung abgeben?

Muss ich auch dann eine Unterlassungserklärung abgeben, wenn ich den Download gar nicht selbst gemacht habe?

Diesem grundsätzlich gut verständlichen Wunsch ist der dringende anwaltliche Rat entgegenzusetzen, mit der Preisgabe von Informationen, insbesondere solcher die die Täterschaft betreffen, gegenüber der Abmahnkanzlei äußerste Vorsicht walten zu lassen und niemals eigenmächtig ohne anwaltliche Beratung vorzunehmen. In den meisten Fällen ist allen Beteiligten am Besten geraten, wenn die ursprünglich angeschriebene Person die Sache über ihren Namen abwickelt und dann im Innenverhältnis sich vom Verursacher des Schadens freistellen lässt. Das deutsche Zivilrecht folgt dem so genannten Beibringungsgrundsatz, welcher besagt, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vortragen und beweisen muss. Eine Preisgabe von Informationen gegenüber der Gegenseite verläuft deshalb grundsätzlich immer mit einer erheblichen strategischen Einbuße oder Schwächung der eigenen Position.

 Zum anderen ist es so, dass die angeschriebene Person auch wenn sie nicht Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen ist, gleichwohl oftmals als so genannter „Störer“ in Haftung genommen werden kann. Diese so genannte Versprechen auf Störerhaftung“ kann durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verhindert werden. Es verhält sich also so, dass der Name des Anschlussinhabers in einem solchen Fall der Gefahr einer Inanspruchnahme ausgesetzt ist und nun von dieser abgeschirmt werden muss. Da der Gegenseite der Name des tatsächlichen Verursachers unbekannt ist, ist dieser zumindest nicht von dieser Gefahr betroffen. Die Preisgabe des Namens des Verursachers kann sogar im schlimmsten Fall dazu führen, dass nun beide der Gefahr einer einstweiligen Verfügung ausgesetzt sind.

Keine Eintragung im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister

Die Gefahr für den Namen des Betroffenen ist dabei überschaubar. Zu aller erst sei dabei erwähnt, dass in einem solchen Fall die Eintragungen etwa im polizeilichen Führungszeugnis oder dem Bundeszentralregister und damit der Verwirkung einer Vorstrafe praktisch ausgeschlossen ist, da eine strafrechtliche Verfolgung praktisch nie stattfindet. Auch die Befürchtung einiger, die Sache könnte schlimmsten Falls berufliche Konsequenzen haben, ist bis auf sehr wenige exotische Ausnahmen unbegründet. Es geht tatsächlich nur um eines: nämlich um Geld, welches die Abmahnkanzlei nun von Ihnen haben.

Es empfiehlt sich in solchen Fällen daher dringend, erst einmal abzuwarten, wie sich die Dinge entwickeln. Sollten sich die Dinge tatsächlich in einer Weise entwickeln, die eine Preisgabe des Namens des Verursachers als günstig erscheinen lassen, ist dies auch zu einem späteren Zeitpunkt ohne weitere Einschränkungen möglich. Man schneidet sich insofern durch ein Schweigen nichts ab, auf der anderen Seite durch eine Preisgabe des Namens Verursachers sehr wohl und sehr viel!

Ein späteres Aufdecken der Täterschaft bleibt immer möglich

 Durch die Unterlassungserklärung, welche natürlich durch einen Anwalt des Vertrauens modifizierten sein muss, begibt sich der Anschlussinhaber auch keiner ihm sonst zustehenden Rechtsposition. Er erklärt lediglich gegenüber dem Rechteinhaber, in Zukunft keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen oder begehen zu lassen. Da in aller Regel der Anschlussinhaber und Betroffene der Abmahnung ohnehin nicht vorhat Filesharing zu betreiben, ist diese Erklärung auch von keiner tiefergehenden Bedeutung, zumal das unterlassen eines Verhaltens versprochen wird, welches ohnehin rechtswidrig und damit verboten ist. Ein Risiko, nämlich dass die in der Unterlassungserklärung versprochen Vertragsstrafe tatsächlich verwirkt wird, besteht nur dann, wenn der Anschlussinhaber selber später das besagte Werk im Internet tauscht oder anderen hierfür (wissentlich) die Möglichkeit verschafft. Dass dies völlig unabhängig von einer Unterlassungserklärung nicht geschehen sollte, liegt auf der Hand.

 

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