Haften Eltern für Ihre Kinder?

Haften Eltern für Ihre Kinder?

Müssen Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese Tauschbörsen benutzt haben?

Grundsätzlich haften nach deutschem Recht Eltern für das deliktische Verhalten ihrer Kinder. Dies gilt natürlich auch für Filesharing. Hierbei spielt das Alter der Kinder erst einmal keine Rolle, da die Haftung durch eigenes Verschulden der Eltern – nämlich die gegenüber den Kindern verletzte Aufsichtspflicht – ausgelöst wird. Zu der Frage, wann Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15. November 2012, das vielfältig in den Medien rezipiert wurde, erstmals Stellung bezogen.

Im Kern hat der BGH entschieden, dass Eltern keine verdachtsunabhängigen Überwachungspflichten gegenüber ihren Kindern treffen. Das gilt, wenn die Kinder qualifiziert über die Nutzung des Internetanschlusses und die Meidung von Tauschbörsen im Internet belehrt worden sind. Was in der verkürzten Berichterstattung der Medien als großer Erfolg gefeiert wurde, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Pyrrhussieg und es ist dringend vor zu großer Hoffnung zu warnen. Zunächst einmal sei darauf hingewiesen, das bisher lediglich der wenige Sätze umfassende Urteilstenor, jedoch nicht die ausführlichere Urteilsbegründung vorliegt, welche erst abschließende Auskunft darüber geben wird, in welchem Umfang sich der BGH tatsächlich zu den hier betreffenden Fragestellungen äußern wollte. So bleibt bislang völlig offen, ob sich der BGH lediglich auf die persönliche Haftung der Eltern für ihre Kinder (§ 832 BGB) beschränken oder auch die sogenannte Störerhaftung der Eltern beseitigen wollte. Letzteres bleibt zwar zu hoffen, erscheint aber vor dem Hintergrund der bisher gefestigten Rechtsprechung als nicht sehr wahrscheinlich.

Eltern stecken oft in der Zwickmühle

Tatsächlich versetzt das jüngste Urteil des BGH betroffene Eltern in eine unglückliche Zwickmühle: Gelingt die Enthaftung der Eltern, indem eine qualifizierte und ausreichende Belehrung der Kinder dargelegt und im Zweifel bewiesen werden kann, droht nun die gerichtliche Inanspruchnahme der Kinder selbst durch die Abmahnkanzlei. Eine solche Inanspruchnahme ist nicht nur möglich, sondern auch im hohen Maße realistisch, da für eine Enthaftung der Eltern zweierlei dargelegt werden muss: zum einen der Name des tatsächlichen Verursachers der Urheberrechtsverletzung (also des Kindes) und zum anderen die qualifizierte Belehrung durch einen der (zum Beispiel) Erziehungsberechtigten. Anders als im Strafrecht sind Kinder bereits ab dem vollendeten siebten Lebensjahr beschränkt deliktsfähig (§ 828 BGB) und damit im Rahmen des ihnen zumutbaren selbst verantwortlich für ihr Verhalten und Schäden, die infolgedessen auftreten.

Die Rechtsordnung schützt Kinder insoweit, als sie ihnen nur eine Haftung für deliktisches Verhalten auferlegt, dessen Konsequenzen für das Kind aufgrund seines konkreten Erfahrungshorizontes und seiner persönlichen Entwicklung vernünftigerweise überschaubar ist, sodass das Kind zur eigenen Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens gelangen kann. Entzieht sich nun der Erziehungsberechtigte seiner Haftung, indem er Name und Belehrung des Kindes preisgibt, so kann konsequenterweise nicht mehr widerspruchsfrei angenommen werden, dem Kinde habe die nötige Einsichtsfähigkeit gefehlt, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen. Die Mindestanforderung, die an eine Belehrung der Kinder durch die Eltern gestellt werden muss, setzt gewissermaßen a priori voraus, dass die Kinder gerade in der Weise belehrt worden sind, dass ihnen die Einsichtsfähigkeit bezogen auf Urheberrechtsverletzungen im Internet vermittelt worden ist.

Mit anderen Worten: Die Eltern stehen also vor der Wahl, die Sache entweder selbst auszubaden oder sprichwörtlich ihre Kinder vor Gericht zu schicken. Da dies ganz offensichtlich nicht im Sinne der Eltern sein kann, ist es wichtig, in solchen Fällen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

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