Falls Sie ein nur geringes Einkommen beziehen und sich deshalb die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht leisten können, steht es Ihnen frei, einen Beratungshilfeschein zu beantragen.
1. Was ist ein Beratungshilfeschein?
Der von Ihnen aufgesuchte Rechtsanwalt kann über den Beratungshilfeschein die entstandenen Kosten für die Rechtsberatung und die außergerichtliche Regelung des Streitfalles direkt bei dem zuständigen Gericht abrechnen. Sie müssen vorher lediglich eine Gebühr in Höhe von maximal 15,00 Euro zahlen. Diese Gebühr kann Ihnen der Rechtsanwalt auch erlassen, sofern selbst diese 15,00 Euro für Sie eine starke finanzielle Belastung darstellen.
Pro Angelegenheit wird nur ein Beratungshilfeschein ausgestellt.
2. Bekomme auch ich Beratungshilfe?
Maßgeblich für die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben, ist Ihre finanzielle Lage. Wenn Sie in diesem Zeitpunkt über kein verwertbares Vermögen verfügen und die Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht übersteigen, sind Sie berechtigt, Beratungshilfe zu erhalten. Sofern Sie Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Hartz IV beziehen, sind die Voraussetzungen erfüllt.
3. Welche Unterlagen muss ich für die Antragsstellung mitnehmen?
Den Antrag können Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht stellen. Für die Antragsstellung benötigen Sie die folgenden Unterlagen:
-
Personalausweis oder Reisepass mit polizeilicher Anmeldebescheinigung,
-
Einkommensnachweise,
-
Mietvertrag,
-
Kontoauszüge der letzten drei Monate,
-
Nachweise der laufenden Zahlungsverpflichtungen und besonderen Belastungen
-
sowie Unterlagen zu Ihrem rechtlichen Problem (zum Beispiel das Schreiben vom Gegner).
Gerne berät Sie das Team von Abmahnhelfer.de auf der Basis eines Beratungshilfescheins.