Abmahnung kam per einfachem Brief, nicht per Einschreiben

Abmahnung kam per einfachem Brief, nicht per Einschreiben

Die Abmahnung wurde per Brief verschickt, daneben fehlt eine Unterschrift. Ist sie so überhaupt wirksam?

Viele Abmahnungen werden als einfacher Brief durch die Deutsche Post zugestellt. Wer nun denkt, die Abmahnkanzleien hätten keinen Beweis dafür, dass die Abmahnung auch tatsächlich zugestellt wurde, kann später das Nachsehen haben.

Keine Formvorschriften bei Abmahnungen

Zunächst gibt es keine Formvorschriften für Abmahnungen im urheberrechtlichen Bereich. Das heißt, die Abmahnung kann in jeder Form ausgesprochen werden. Sie muss auch nicht unterschrieben sein; meist ist aber eine eingescannte oder kopierte Unterschrift des zuständigen Rechtsanwalts üblich. Der Abmahnung muss zudem keine schriftliche Vollmacht der Rechteinhaber beigefügt sein. Auch muss die Abmahnung nicht per Einschreiben mit Rückschein oder durch andere beweissichere Leistungen zugehen. Abmahnungen per Brief, per E-Mail, per Fax oder gar mündliche Abmahnungen am Telefon sind durchaus zulässig.

Daher ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Abmahnung durch ihr Erscheinungsbild den Eindruck einer sogenannten “Massenabmahnung” entstehen lässt. Meist ist der Abgemahnte nicht der einzige Rechtsverletzer, sondern nur einer von vielen, die sehr ähnliche Abmahnungen erhalten haben. Die Rechtsauffassungen und die Tatbestände sind in vielen Filesharing-Fällen ähnlich gelagert, weshalb viele Abmahnschreiben in automatisierten Verfahren hergestellt werden. Dies stellt für uns allerdings einen Ansatzpunkt bei der Abwehr von Abmahnungen dar. Denn für anwaltliche Schriftsätze, die überwiegend aus Textbausteinen zusammengesetzt sind, sind niedrigere Gebühren zu erheben.

Achtung: Das Bestreiten, den Brief je erhalten zu haben, reicht vor Gericht nicht aus!

Bestreitet der Abgemahnte, die Abmahnung erhalten zu haben, genügt es als Beweis vor Gericht, wenn die abmahnende Kanzlei beweist, dass der Brief auf den Postweg gebracht worden ist. Dazu kann sie beispielsweise dem zuständigen Gericht Büropersonal als Zeugen benennen oder Postabrechnungen vorlegen. Da nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer Zustellung durch die Post auch zu rechnen ist, müsste der Abgemahnte nun im Rahmen seiner sogenannten “sekundären Darlegungslast” erklären, warum gerade in seinem speziellen Fall eine Zustellung durch die Post nicht erfolgen konnte; beispielsweise weil zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Zugangs kein Briefkasten vorhanden war. Es ist aber davon auszugehen, dass jeder ein Interesse daran hat, seine Post zu erhalten, und deshalb für einen gut erreichbaren Briefkasten an seinem Haus sorgt. Die Abmahnkanzleien sind hier also regelmäßig auf der sicheren Seite.

 

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