Film „Homesman“ – Abmahnung durch Waldorf Frommer

Die Universum Film GmbH lässt durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Homesman“ aussprechen. Wie bei derartigen urheberrechtlichen Abmahnungen üblich werden auch bei dieser Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Homesman“ eine Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Abgeltungsbetrages in Höhe von 815,00 Euro gefordert.

Welcher Vorwurf wird den Abgemahnten zu Last gelegte?

Bei der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH wird den Betroffenen vorgeworfen das US-amerikanische Filmdrama „Homesman“ über ihren Internetanschluss durch einen unerlaubten Upload des Filmes, diesen auf einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern selbiger widerrechtlich zum Download angeboten zu haben.

Die Widerrechtlichkeit eines derartigen Anbietens ergibt sich aus §19a UrhG. Diese Norm spricht das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht ohne die Einwilligung des Rechteinhabers, so stellt das eine Verletzung derer Rechte dar.

Regelmäßig schalten Rechteinhaber wie die Universum Film GmbH Ermittlungsunternehmen ein, welche die IP-Adressen von denen das öffentliche Zugänglichmachen erfolgt ist dem dazugehörenden Internetanschluss zu. Haben daher auch Sie eine Abmahnung der Universum Film GmbH ausgesprochen durch die Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Homesman“ erhalten, so wurde in der Regel eine Rechtsverletzung über ihren Anschluss begangen. Denn ein ausgeführter Upload des Filmes „Homesman“ und damit ein Anbieten zum Download an eine unbegrenzte Personenzahl stellt ein öffentliches Zugänglichmachen dar.

Gibt’s es Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung?

Auch wenn in der Regel eine begangene Urheberrechtsverletzung an dem Film „Homesman“ zu bejahen ist, heißt das jedoch noch nicht, dass Sie als Anschlussinhaber voll (möglicherweise auch gar nicht) dafür Haften müssen.

Zwar besteht vorab die Vermutung, dass Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Homesman“ veranlasst haben, jedoch beruht diese Vermutung auf einem (vermuteten) üblichen naheliegenden Lebensvorgang. Können Sie beweissicher darlegen, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, das gerade ein derartiger Lebensvorgang gerade nicht vorliegt, so kann die Vermutung widerlegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, sofern eigenverantwortliche Dritte gleichermaßen selbstständig ihren Internetanschluss mitnutzen. Bei einer erfolgreichen Widerlegung der Vermutung, dass Sie als Täter die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Homesman“ veranlasst haben, können Sie –wenn nicht auch dieser Vorwurf entkräftet werden kann. Lediglich als sogenannter Störer in die Haftung genommen werden. Dieser ist jedoch nicht Schadenersatzpflichtig und die Zahlungsaufforderung kann – zumindest vorerst teilweise- zurückgewiesen werden.

Suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf, der den in Ihrem Fall vorliegenden Haftungsumfang feststellen und rechtlich beurteilen kann.

Wie verhalte ich mich bei dem Erhalt einer Abmahnung?

In dem Fall, dass Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Homesman“ erhalten haben gebietet es sich diese nicht Unbeachtet zu lassen. Voreilige Handlungen wie Begleichung der geltend gemachten vermeintlich bestehenden Ansprüche sollten jedoch auch nicht vorgenommen werden. Es ist empfehlenswert, innerhalb der First, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Ansprüche vorab auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen kann. Nur so ist ein auf Ihren Einzelfall zutreffende Reaktion gewährleistet. Anderenfalls könnten Sie sich erfolgversprechende Verteidigungsvarianten abschneiden.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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