Abmahnung durch APW für „Der Medicus“

Die Universal Pictures International Germany GmbH beauftragte die Rechtsanwaltskanzlei APW mit der Rechtsverfolgung von vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Der Medicus“.

In der Abmahnung ausgesprochen durch die Rechtsanwaltskanzlei APW wird den Betroffenen vorgeworfen durch einen widerrechtlichen Upload des Abenteuerfilmes „Der Medicus“ des Regisseurs Philipp Stölzl über den eigenen Internetanschluss Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Dadurch haben die abgemahnten Anschlussinhaber die Rechte der Universal Pictures International Germany GmbH verletzt.

Regelmäßig können sich die abgemahnten Anschlussinhaber den Vorwurf des illegalen Filesharing nicht erklären, jedoch ist bei Online-Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht der Universal Pictures International Germany GmbH und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Medicus“ dar.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung der Kanzlei APW für „Medicus“ gibt es?

Vorerst sollte die Abmahnung der Kanzlei APW wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Abenteuerfilm „Medicus“ unbedingt ernstgenommen werden. Anderenfalls könnte gegen den Abgemahnten eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden ist.

Meist sind die Adressaten der Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Medicus“ vorerst so erschrocken, dass sie den Forderungen unüberlegt nachkommen. Davon ist jedoch zwingend abzuraten. Empfehlenswert ist es vorab einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, der dann die Abmahnung und deren Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.

Verteidigungsmöglichkeiten können insbesondere dann bestehen, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder generell die ernsthafte Möglichkeit besteht, das ein anderer selbstverantwortlicher Dritter den Internetanschluss eigenverantwortlich genutzt hat und damit die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Medicus“ veranlasst haben kann. Denn dadurch kann in der Regel die Vermutung, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Medicus“ begangen hat erfolgreich widerlegt werden und eine Täterhaftung kann ausgeschlossen werden. Zwar kann der Anschlussinhaber selbst dann noch als sogenannter Störer in die Haftung genommen werden. Wenn der Anschlussinhaber dann noch beweissicher dargelegt werden kann, dass der Anschluss ausreichend verschlüsselt wurde und er seiene ihm obliegen Kontrollpflichten eingehalten hat oder alle Nutzungsberechtigten nachweisbar abwesend waren, so kann eine Störerhaftung gegebenenfalls ebenfalls ausgeschlossen werden.

Aber selbst wenn die Störerhaftung nicht ausgeschlossen werden kann sondern lediglich die Täterhaftung, so kann die Zahlungsforderung zumindest anteilig zurückweisen.

Nehmen Sie daher keine voreiligen Zahlungen vor: Nachträglich lässt sich regelmäßig nicht mehr über die Höhe des zu begleichenden Betrages verhandeln.

Auch eine voreilige Abgabe der meist beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung ist in der Regel viel zu weitgehend: sie binden den Erklärenden an einen Zeitraum von 30 Jahren oder setzen viel zu hohe Vertragsstrafen fest im Falle einer Zuwiderhandlung. Um diese Nachteile zu verhindern, sollten Sie die Unterlassungserklärung von einem Rechtsanwalt modifizieren lassen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Abfassung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung.

Wurden auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei APW im Auftrag der Universal Pictures International Germany GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Abenteuerfilm Medicuskönnen Sie uns gerne in einem Ernstgespräch Ihren Fall schildern, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Wir sind 7-Tage die Woche für Sie erreichbar unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 auch können Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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