Abmahnung durch Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights wegen „Punga – Klingande“

Wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Punga – Klingande“ werden Anschlussinhaber von dem Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DIgiRights Administration GmbH abgemahnt. Der Vorwurf des Schreibens lautet illegales Filesharing.

Genauer bedeutet dass, das den abgemahnten Anschlussinhabern vorgeworfen wird einen widerrechtlichen Upload des Musiktitels „Punga – Klingande“ über den eigenen Internetanschluss auf einer Online- Tauschbörse vorgenommen zu haben und damit über dieses Netzwerke den Musiktitel „Punga – Klingande“ anderen Nutzern selbiger unerlaubt zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Durch ein Ermittlungsunternehmen konnte die IP-Adresse den Abgemahnten zugeordnet werden, daher wende sich der Rechtsanwalt Daniel Sebastian nun an die Anschlussinhaber und fordert diese auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag zu zahlen. Dadurch sehe dann die DigiRights Administration GmbH die Angelegenheit als erledigt an.

Wie reagier ich auf die Abmahnung?        

Wenn auch Sie im Briefkasten ein Abmahnschreiben von dem Rechtsanwalt Daniel Sebastian wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Punga – Klingande“ vorgefunden haben, sollten Sie nicht in Panik geraten und voreilige Handlungen vornehmen.

Meist sind die Adressaten vorerst so erschrocken, dass sie den Forderungen unüberlegt nachkommen. Davon ist jedoch zwingend abzuraten. Empfehlenswert ist es vorab einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, der dann die Abmahnung und deren Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.

Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Punga – Klingande“ können insbesondere dann bestehen, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder ein eigenverantwortlicher Mitbewohner die Urheberrechtsverletzung an dem Song „Punga – Klingande“ veranlasst hat oder aber beweissicher dargelegt werden kann, dass der Anschluss ausreichend verschlüsselt wurde und alle Nutzungsberechtigten abwesend waren.

Derartige Tatsachen würden dann die Haftung als Täter ausschließen und somit den Schadensersatzanspruch gegen über dem Anschlussinhaber zu Nichte machen. Zwar kann dieser dann noch als sogenannter Störer haften jedoch ist gegen diesen bezüglich der Zahlung nur noch die Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten weiter verfolgbar.

Damit hätten Sie die Möglichkeit die Zahlungsaufforderung unter Umständen zumindest anteilig zurückzuweisen. Eine vorherige Zahlung aber auch die unterzeichnen einer beigefügten Unterlassungserklärung kann der Zurückweisung jedoch die Verhandlungsbasis entziehen. Eine nachträgliche Verhandlung ist dann meist nicht mehr möglich.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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