Abmahnung durch Waldorf Frommer für „Zwei vom alten Schlag“

Im Auftrag der Warner Bros Entertainment GmbH mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer derzeit Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Zwei vom alten Schlag“ ab.

In der Abmahnung wird den betroffenen Anschlussinhabern zur Last gelegt die Komödie „Zwei vom alten Schlag“ auf einem Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben und daher gleichzeitig auch den Soundtrack des Filmes. Aufgrund einer derartig begangenen Urheberrechtverletzung werden die Betroffenen aufgefordert wie bei Filesharing-Abmahnungen üblich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Schadensersatz zu zahlen sowie die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Insgesamt wird daher ein Gesamtbetrag in Höhe von 815,00 Euro gefordert.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall auf die erhaltene Abmahnung reagieren. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass gegen Sie vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt wird. Es ist zu empfehlen die Abmahnung vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder einer Zahlung von einem im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser kann Ihnen Auskunft über bestehende Verteidigungsmöglichkeiten geben. Zudem sollte keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, da diese zu weitgehend ist. Stattdessen sollten Sie eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgeben, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass dieser der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Wenn der Betroffene beweisen kann, dass nicht er, sondern ein Dritter, der den Internetanschluss mitgenutzt hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, kommt eine sogenannte Störerhaftung in Betracht. Vorteil der Störerhaftung ist, dass kein Schadensersatz geleistet werden muss. Eine Haftungsbefreiung kommt in Betracht, wenn der Störer dann noch beweissicher darlegen kann, dass er seinen Internetanschluss ausreichend gesichert hat (zumindest reicht eine WPA2-Verschlüsselung aus) und seinen ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen ist.

Bezüglich der Störerhaftung ist das jüngste Urteil des BGH zu beachten, in dem die Störerhaftung (insbesondere bezüglich der Kontroll- und Aufsichtspflichten) für volljährige Familienmitglieder stark eingeschränkt wurde.

Wurden auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH aufgrund einer Urheberrechtsverletzung der Filmkomödie „Zwei vom alten Schlagkönnen Sie uns gerne in einem kostenlosen Ernstgespräch Ihren Fall schildern, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Wir sind 7-Tage die Woche für Sie erreichbar unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 auch können Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Telefon Icon

Wählen Sie: 030 / 200 590 77 77

Rückruf erwünscht?

Gern rufen wir Sie zurück

*“ zeigt erforderliche Felder an

Akzeptierte Dateitypen: png, jpg, bmp, gif, pdf, Max. Dateigröße: 10 MB.