Abmahnung durch Waldorf Frommer iAv. Sony Music Entertainment Germany GmbH – “Wo Es Beginnt”

Die Sony Music Entertainment Germany GmbH hat die Kanzlei Waldorf Frommer beauftragt Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen abzumahnen. Den Adressaten der Abmahnschreiben wird vorgeworfen das Musikalbum “Wo Es Beginnt” von Madsen auf einer Internet- Tauschbörse (p2p) unerlaubt anderen Nutzern zum Download angeboten und somit widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert die Betroffenen im Namen ihrer Mandantschaft daher auf innerhalb einer kurzen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1028,00 Euro zu zahlen.

Was ist bezüglich Filesharing- Abmahnungen zu beachten?

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber gem. §19a UrhG vorenthalten, sodass regelmäßig eine Urheberrechtverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen. Insbesondere bei Online-Tauschbörsen ist diesbezüglich zu beachten, dass durch ein Herunterladen automatisch auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten werden. Daher ist in der Regel schon durch das einmalige Herunterladen eine Urheberrechtsverletzung gegeben.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum “Wo Es Beginnt” von Madsen erhalten haben, sollten sie diese ernst nehmen und in der festgelegten Frist reagieren. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass weitere rechtliche Schritte gegen Sie eingeleitet werden, welche mit erheblichen Kosten verbunden wären.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Keinesfalls ist es jedoch ratsam voreilig und ohne vorherige rechtliche Überprüfung der gestellten Forderungen zu handeln. Dadurch könnten Sie sich Verteidigungsmöglichkeiten zu Nichte machen.

Bezüglich des geforderten Geldbetrages geht die abmahnende Partei regelmäßig pauschal davon aus, dass der Internetanschlussinhaber selbstverantwortlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat, denn nur dann ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Inhaber begründet. Meist verwenden jedoch mehrere Personen eines Haushaltes den gleichen Internetanschluss. Sofern der Anschlussinhaber jedoch seinen Überwachungs- und Aufklärungspflichten nachgekommen ist, kann dieser nur noch als sogenannter “Störer” in Haftung genommen werden. Dieser ist jedoch regelmäßig nicht verpflichtet einen Schadensersatz zu zahlen.

Auch der von der Kanzlei Waldorf Frommer beigefügte Formulierungsvorschlag für die Unterlassungserklärung sollte nicht vorschnell unterzeichnet werden. Um jedoch weiter kostenpflichtige rechtliche Schritte gegen Sie zu verhindern sollte grundsätzlich  eine Unterlassungserklärung abgegben werden. Da die vorformulierten beigefügten Formulierungsvorschläge in der Regel zu weit gefasst und daher für die Abgemahnten nachteilig sind, sollten diese mit Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwalts zu Ihren Gunsten abgeändert werden.

Gerne können Sie uns in einem kostenlosen Erstgespräch unter der Telefonnummer 030 – 200 590 77 77 Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.  Auch können Sie uns über das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular kontaktieren Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

 

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