Abmahnung Kanzlei Waldorf Frommer iAv. Twentieth Century Fox – “Modern Family Staffel 4”

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag von Twentieth Century Fox wegen mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen ab.

Um was geht es bei der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer?

Gegenstand der derzeitigen Abmahnungen sind die TV-Folgen der US- amerikanischen Fernsehserie “Modern Family Staffel 4”. Diese sollen die abgemahnten Internetanschlussinhaber widerrechtlich auf eine Filesharing- Internetseite anderen Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht haben.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber gem. §19a UrhG vorenthalten, sodass regelmäßig eine Urheberrechtverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen. Insbesondere bei Online-Tauschbörsen ist diesbezüglich zu beachten, dass durch ein Herunterladen automatisch auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten werden. Daher ist in der Regel schon durch das einmalige Herunterladen eine Urheberrechtsverletzung gegeben.

Was wird gefordert?

Aus der Abmahnung lässt sich entnehmen das die Fima Twentieth Century Fox die ausschließlichen Verwertungsrechte an den TV-Folgen “Modern Family Staffel 4″ inne hat. Durch das mutmaßliche anbieten auf der Filesharing- Internetseite haben die Betroffenen deren Rechte verletzt und werden daher aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zusätzlich wird sollen die Abgemahnten einen pauschalen Abgeltungsbetrag in der Höhe von 732,00 Euro zahlen, soweit es in der Abmahnung um mehrere TV-Folgen handelt.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Insbesondere sollte der von der Kanzlei Waldorf Frommer pauschal festgesetzte Abgeltungsbetrag in Höhe von 732,00 Euro  nicht vorschnell gezahlt werden. Meist werden die Anschlussinhaber pauschal in Haftung genommen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Inhaber des Internetanschlusses ist jedoch nur dann begründet, wenn dieser selbstverantwortlich gehandelt hat. Meist verwenden jedoch mehrere Personen eines Haushaltes den gleichen Internetanschluss. Sofern der Anschlussinhaber jedoch seinen Überwachungs- und Aufklärungspflichten nachgekommen ist, kann dieser nur noch als sogenannter “Störer” in Haftung genommen werden. Dieser ist jedoch regelmäßig nicht verpflichtet einen Schadensersatz zu zahlen.

Sollte ich die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Sie sollten keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen! Die von der gegnerischen Seite vorformulierte Unterlassungserklärung enthält regelmäßig viel zu weitgehende Regelungen und ist somit nachteilig:

  • Ein Schuldanerkenntnis, das bei eventuellen gerichtlichen Streitigkeiten als Beweismittel gegen Sie verwendet werden kann
  • Die Verpflichtung zur Zahlung einer ggf. überhöhten Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung
  • Ein Anerkenntnis der Forderung der Gegenseite
  • Bindung an die Erklärung über einen Zeitraum von 30 Jahren

Ratsam ist es daher vor einem übereilten nachteiligen Handeln sich vorerst rechtlich beraten zu lassen. Eine Überprüfung Ihres individuellen Falles ist regelmäßig empfehlenswert.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. Durch Pauschaltarife sind wir in der Lage unsere Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen anzubieten. In einem kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

 

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