AG Berlin: Kein fliegender Gerichtsstand bei Filesharing – Verfahren

Es entspricht der derzeit üblichen Praxis, dass Abmahnkanzleien ihre Klagen vor den Gerichten erheben, deren Rechtsprechung für die Abmahnenden möglichst günstig ist (v.a. in München und Hamburg). Ermöglicht wird diese Vorgehensweise durch den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ des § 32 ZPO. Nach bisheriger Rechtsprechung begründet die bloße Abrufbarkeit eines in einer Tauschbörse illegal zum Download angebotenen Werkes die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts. Besonders nachteilig für den Abgemahnten ist in diesem Zusammenhang, dass hinzukommend zu dem erhöhten Risiko vor Gericht zu verlieren zum Teil erhebliche Anfahrtswege zurückgelegt werden müssen. Bereits dadurch wurden in der Vergangenheit viele Abgemahnte von der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen vor Gericht abgeschreckt.

Doch nicht alle Gerichte scheinen diese Rechtsauffassung zu teilen. Das Amtsgericht Berlin Mitte erteilte der Anwendung des fliegenden Gerichtsstands auf Filesharing-Fälle in seinem Urteil vom 26.August 2013 (Az.: 6 C 65/13) nunmehr eine Absage.

Der Sachverhalt

Die Kanzlei Baumgarten Brandt hatte zunächst den Nutzer einer Internet-Tauschbörse abgemahnt, der seinen Wohnsitz im Raum Calw (Baden-Württemberg) hat. Anschließend erhoben die Anwälte von Baumgarten Brandt Klage vor dem Amtsgericht Berlin.

Das Urteil

Die Richter des Berliner Amtsgerichts lehnten eine Verweisung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Die Klage sei vielmehr am Wohnsitz des Beklagten zu erheben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Begründung der örtlichen Zuständigkeit allein wegen der bloßen Abrufbarkeit der Datei dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO widerspreche. Bei Rechtsverletzungen im Internet durch illegales Filesharing bestehe gerade keine besondere Beziehung zu einem bestimmten Ort, diese sei jedoch Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 32 ZPO. Die Vorschrift dürfe nicht zu einer Beliebigkeit des Gerichtsstands führen.

Das Urteil des AG Berlin greift bereits die geplanten Neuregelungen durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auf. Dieses wurde vom Bundestag bereits am 27.Juni 2013 verabschiedet, bedarf vor dem Inkrafttreten jedoch noch der Zustimmung des Bundesrats. Nach dem neu geschaffenen § 104a UrhG müssen natürliche Personen künftig vor dem Gericht verklagt werden, das für den Wohnort des Beklagten zuständig ist.

 

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