AG Stuttgart zum Filesharing: Mutter hat gegen Aufsichtspflicht verstoßen

Trotz der klaren Marschrichtung, die der Bundesgerichtshof in seinem BearShare-Urteil  (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12, Pressemitteilung) vorgegeben hat, weichen immer noch erstinstanzliche Gerichte von diesen Vorgaben ab. So auch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (Urt. v. 28.08.2014, 2 C 512/14), wie aus einer aktuellen Entscheidung hervorgeht.

In dem Verfahren vor dem Baden-württembergischen Amtsgericht machte der Rechteinhaber des Landwirtschaftssimulators Ansprüche gegen eine Anschlussinhaberin geltend. Sie forderte 1.157,00  EUR Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz und zudem 510,00 EUR vorprozessuale Anwaltskosten.

Das Gericht sprach dem klagenden Softwareriesen die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,29 EUR zu. Zwar verneinte das Gericht eine Haftung der Mutter als Täterin, denn diese hatte vorgebracht, sich zu den festgestellten Tatzeitpunkten nicht innerhalb des Zugriffsbereichs des Internetanschlusses aufgehalten zu haben. Es stützt jedoch die Störerhaftung (mit der Folge der Kostentragung außergerichtlicher Abmahnkosten) auf der Erwägung, dass die Mutter ihren minderjährigen Sohn unbeaufsichtigt in der Wohnung zurückgelassen habe. Dem Gericht habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass der Sohn ohne das Wissen der Mutter auf die Tauschbörse zugegriffen habe.

Auch der Einwand, der minderjährige Sohn sei über die Gefahren des Filesharings belehrt und insofern sei ihm auch die Teilnahme an Tauschbörsen untersagt, griff nicht.

Zur Begründung, warum das Gericht lediglich einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR annahm, führte das Gericht nicht das neue Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken an, sondern wies darauf hin, dass es sich bei dem ursprünglichen Abmahnschreiben um ein einfaches Schreiben handele, für das lediglich ein Streitwert von 1.000,00 EUR angemessen sei.

Das Urteil zeigt, dass sich Elternteile nicht allzu einfach auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs berufen können. In ihrer Entscheidungsfindung sind alle Gerichte frei und nicht an Entscheidungen höherer Instanzen gebunden. Wer sich gegen eine solche Entscheidung zur Wehr setzen will, muss möglicherweise einen kostspieligen und zeitintensiven Weg durch die Instanzen einschlagen.

 

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