Die Fristen sind sehr kurz, ist das Rechtens?

Die Fristen sind sehr kurz, ist das Rechtens?

Zu kurze Fristen in Ihrer Abmahnung?

Die in der Abmahnung gesetze Frist ist sehr kurz – muss ich so kurze Fristen überhaupt einhalten?
Zunächst einmal sei darauf hingewiesen, dass in den Abmahnungen meist zwei Fristen genannt werden, die getrennter Betrachtung bedürfen: Erstens, die Frist zu der Abgabe einer Unterlassungserklärung und zweitens, die Frist zur Annahme des Vergleichsangebots, die in der Regel auch mit vollständiger Zahlung des Vergleichsbetrages angenommen werden kann.

Auch wenn sie von den Betroffenen zumeist so nicht empfunden wird, dient die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht dem Abmahner, sondern dem Betroffenen. Sie stellt nämlich gewissermaßen eine Art Sperrfrist für den Abmahner dar, In welcher er noch keine gerichtlichen Schritte gegen den Abgemahnten einleiten darf und ihm Gelegenheit geben muss, ein gerichtliches Verfahren durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu vermeiden.

Eine kurze Frist von 7 Tagen ist im Allgemeinen zulässig

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte dabei zumindest erst 7 Tage nach der Zustellung der Abmahnung ablaufen. Die Frist sollte dazu ausreichend bemessen sein, den Rat eines Anwalts einholen zu können, der die Begründetheit der Abmahnung für Sie prüfen kann. Allerdings sind die 7 Tage keine feste Regel, oder gar gesetzlich verankert. Die gesetze Frist kann auch deutlich kürzer ausfallen; sie muss nur “angemessen” sein. Was dies bedeutet, ist eine Einzellfallfrage. Da aber  Gegenstand der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch ist und der vermeintlich berechtigte befürchten muss, dass seine Rechte fortlaufend weiterer Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, werden hier bei der Fristsetzung für die Abgabe der Unterlassungserklärung ausgesprochen knappe Fristen von den Gerichten regelmäßig für angemessen erachtet.

Auch eine tatsächlich zu knappe Frist ist nicht unbedingt unwirksam

Rechtlich betrachtet, bedeutet Fristsetzung immer zweierlei: Einmal die definitive Aufforderung, etwas zu tun und zum anderen gibt sie den Zeitrahmen vor, in welchem die Handlung vorzunehmen ist und die Sperrwirkung besteht. Keineswegs sollten Sie also eine in Ihren Augen zu kurz geratene Frist nun als gegenstandslos ansehen; Zwar mag der veranschlagte Zeitraum (also die gesetzte Frist) für die verlangte Handlung zu knapp bemessen sein. Gleichwohl Liegt nun aber eine definitive Aufforderung zur Handlung vor. Eine zu kurz bemessene Frist setzt dann nach der Meinung der Gerichte eine angemessene Frist in Gang, die es dann natürlich gilt, einzuhalten.

Die Frist zur Annahme des Vergleichsangebots bzw. zur Zahlung der geforderten Summe, unterliegt dabei etwas anderen Regeln. Auch diese muss Grundsätzlich angemessen sein, Wobei exakte Vorgaben hierbei fehlen. Da es hier um die Erfüllung eines Zahlungsanspruch geht, besteht auch keine Dringlichkeit mehr, weshalb die Fristen Bezüglich der zu zahlenden Gebühren regelmäßig deutlich großzügiger bemessen sein sollten. Eine Zahlfrist von 14 Tagen dürfte in aller Regel dabei nicht zu beanstanden sein.

Leider kommt es auch immer wieder vor, dass in den vollautomatisierten Massenverfahren bei den Abmahnkanzleien etwas durcheinandergerät. So kommt es auch immer wieder vor, dass die Abmahnung erst nach Fristablauf zugeht. Auch in diesen Fällen können Sie die Abmahnung nicht einfach ignorieren. Rufen Sie uns gerne an, schildern Sie uns Ihren Fall und wir klären, was hier getan werden kann.

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Telefon Icon

Wählen Sie: 030 / 200 590 77 77

Rückruf erwünscht?

Gern rufen wir Sie zurück

*“ zeigt erforderliche Felder an

Akzeptierte Dateitypen: png, jpg, bmp, gif, pdf, Max. Dateigröße: 10 MB.