Abgemahnt obwohl die CD gekauft wurde oder der Film im Fernsehen lief?

Abgemahnt obwohl die CD gekauft wurde oder der Film im Fernsehen lief?

Herunterziehen ist oft bequemer als den Videorekorder zu programmieren
Manchmal kann es ganz bequem sein, den als DVD vorhandenen Film in HD-Qualität über Filesharingbörsen zu laden, oder die alte Musik-CD im mp3-Format auf die Festplatte zu ziehen, um sie auch auf dem neuen iPod hören zu können. Dass solche Vorgehensweisen nicht vom Recht auf Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) geschützt sind, liegt an der Funktionsweise von Filesharingbörsen. Neben dem Download findet nämlich gleichzeitig der Upload der bereits heruntergelandenen Dateifragmente statt (Link: Nur herunter- aber nicht Raufgeladen?)

So wird das Werk möglicherweise auch Netzwerknutzern zugänglich gemacht, die das Werk nicht in einem anderen Format vorliegen haben. Aber auch selbst wenn dies der Fall wäre, berechtigt dies noch lange nicht dazu, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. Bei dem Vertrieb über feste Datenträger wie DVD, CD usw. handelt es sich nämlich um andere Nutzungsarten als das Anbieten, Runterladen und Hochladen im Internet.

Das Laden über Tauschbörsen ist urheberrechtlich eine eigene Nutzungsart
In vielen Abmahnungen wird zu Anfang behauptet, der Rechteinhaber sei der einzige Inhaber des Rechts, das Werk innerhalb von Peer-2-Peer-Netzwerken, also Filesharingbörsen, öffentlich zugänglich zu machen. Dabei stellt sich natürlich die Frage, ob das öffentliche Zugänglichmachen von geschützten Werken überhaupt eine eigene Verwertungsmöglichkeit darstellen kann. Maßgeblich für eine Nutzungsart nach dem Urhebergesetz im Sinne von § 31 UrhG ist lediglich, dass es sich bei der Nutzungsart um eine als „hinreichend klar abgrenzbare“, „wirtschaftlich-technische Form der Verwertung eines Werks“ handelt. So stellt beispielsweise die Verwertung eines Textes in einem Taschenbuch eine andere wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit dar, als der Abdruck in einem Hardcover.

Als eigene Nutzungsart wird von der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur einstimmig daher der Handel, Austausch und der Download von Tonträgern über das Internet angesehen. Das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke in Filesharingsystemen zum Download anzubieten, lässt sich auch in wirtschaftlich-technischer Form hinreichend von anderen modernen Verwertungsmöglichkeiten, wie Video-on-Demand, Live-Streaming und dem Download mit Hilfe von Bezahlsystemen, wie iTunes, abgrenzen.

 

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