Neues zum Filesharing: Bei P2P-Urheberrechtsverletzungen keine Mitstörer-Haftung für Ehegatten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az.: 11 W 8/13) entschieden, dass ein Ehegatte bei P2P-Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich nicht als Mitstörer für die Handlungen seines Ehepartners haftet. Es bestehe hinsichtlich der Nutzung eines Internetanschlusses zum illegalen Filesharing keine Überwachungspflichten per se zwischen Ehegatten.

Sachverhalt

Der verklagte Ehemann war Inhaber des Internetanschlusses, über den die P2P-Urheberrechtsverletzung erfolgte. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch, weil er davon ausging, dass nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Täterschaft des Beklagten in diesem Fall begründet sei. Die Ehefrau gab jedoch mit Schreiben vom 17.10.2012 eine Unterlassungserklärung ab und teilte mit, sie habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Nachdem der Beklagte dann auf den Hinweis des Landgerichts gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.1.2013 die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Hiergegen hat dann der Kläger mit der sofortigen Beschwerde eingereicht. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte hafte jedenfalls als Störer, da die Verletzung über seinen Anschluss begangen wurde.  Die Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen.

Entscheidung

Die Richter am Oberlandesgericht entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, denn eine Verantwortlichkeit des verklagten Ehemanns sei nicht ersichtlich.

Die Entscheidung nach § 91 a ZPO bei Erledigungserklärungen im Prozess ist eine Ermessensentscheidung. Da bei der Ausübung des Ermessens der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist, ist ausschlaggebend für die Kostenentscheidung im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang. Das Amtsgericht Frankfurt hatte hierzu auch bereits entschieden, aber ging mit ihrer Entscheidung noch weiter.

Alleine aus der Tatsache, so die Richter am Oberlandesgericht, dass es sich um Eheleute handeln würde, begründe keine Mitstörerhaftung. Auch seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte gewusst haben könnte, dass seine Ehefrau über seinen Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen werde, die er durch zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.

 

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