Tauschbörsen benutze ich nicht, wurde aber abgemahnt, warum?

Tauschbörsen benutze ich nicht, wurde aber abgemahnt, warum?

Ich kann mir die Abmahnung nicht erklären, da ich keine Tauschbörsenprogramme benutze. Was könnte geschehen sein?

Oft werden Anschlussinhaber völlig überraschend von Abmahnungen der Abmahnkanzleien getroffen. Schnell steht aber oft fest, dass der Anschlussinhaber (also die angeschriebene Person) selber nicht für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung als Täter in Frage kommt. Leider müssen wir immer wieder erleben, wie Mandanten dann in voller Empörung zur Polizei gerannt sind, weil sie angenommen haben, es handele sich um eine Betrugsmasche oder reine Abzocke. Lassen Sie sich nicht zu diesem Gedanken verleiten, denn eines steht fest: die Tat, welche Ihnen in der Abmahnung vorgeworfen wird, ist auf jeden Fall von irgend jemandem begangen worden, wenn auch möglicherweise nicht durch Sie selbst. Dafür, dass die Abmahnkanzlei hier den Falschen anschreibt, wird sie in aller Regel überhaupt nichts können. Doch insbesondere, wenn die Gegenseite sich im Irrtum befindet, ist es umso mehr unsere Aufgabe, diesen geradezurücken.

 Warum erhalten Sie also nun eine Abmahnung?

Denkbar ist in solchen Fällen, dass andere Zugangsberechtigte, wie Familienangehörige, Lebenspartner oder gar Gäste ihre vom Anschlussinhaber eingeräumte Einwilligung zur Anschlussnutzung missbraucht haben und Tauschbörsen aufgesucht haben. Verhält es sich so, muss der Anschlussinhaber nicht zwangsläufig für das Fehlverhalten anderer einstehen, wenn bestimmte Regeln, wie Aufklärungs- und Überwachungspflichten eingehalten wurden. Keineswegs müssen Anschlussinhaber ständig hinter dem Laptop anderer stehen, um so den Internetverkehr und damit die Nutzung des Internetzugangs zu überwachen. Ob eine Haftung des Anschlussinhabers gegeben ist, ist stets genau im Einzelfall zu untersuchen und zu prüfen.

 Sohn, Neffe, Enkel, sind meist die üblichen Verdächtigen

Eine weitere mögliche Erklärung liegt darin, dass sich unberechtigte Dritte Zugang zu Ihrem Internetanschluss verschafft haben. Oftmals war in solchen Fällen das W-Lan-Netzwerk überhaupt nicht oder nur unzureichend gesichert. Auch hier ist eine Haftung des Anschlussinhabers nicht per se gegeben, sondern muss beispielsweise an dem Router und dessen verwendeter Verschlüsselungstechnik gemessen werden. Grundsätzlich gilt allerdings die Regel, dass Sie als Internetanschlussinhaber für die fachgerechte Absicherung des WLAN Anschlusses Sorge zu tragen haben.

 In ganz seltenen Fällen kann es auch schon mal sein, dass bei der Ermittlung der IP Adresse ein Fehler unterlaufen ist und ihr Anschluss fälschlicherweise ermittelt wurde. Auch wenn diese Fälle durchaus vorkommen, so sind sie doch äußerst selten, da auch unserer Erfahrung nach die Ermittlungsfirmen, welche die IP Adressen aus den Tauschbörsen herausfiltern, meistens zuverlässig arbeiten. Gleichwohl gibt es aber Anzeichen, die im Einzelfall eine Fehlerermittlung dann doch als wahrscheinlich erscheinen lassen können. Dies können wir gerne mit Ihnen im Gespräch dann klären.

 Ganz gleich ob es sich nun um eine Fehlerermittlung handelt oder nicht, Steht jedoch eine Sache fest: die Gegenseite (also die Abmahnkanzlei) ist fest davon überzeugt, dass ihre Daten richtig sind und wird im Zweifel auch rechtliche Schritte gegen Sie einleiten. Ob dann im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens noch der Nachweis einer Fehlerermittlung gelingen mag, ist oft zweifelhaft, da sich häufig Daten über einen so langen Zeitraum nicht mehr Unbegrenzt rekonstruieren lassen. In jedem Fall raten wir daher dazu anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um auch gegebenenfalls ein möglicherweise kostspieliges Gerichtsverfahren von vornherein zu vermeiden

 

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