Abmahnung durch Waldorf Frommer für den Film „The LEGO Movie“

Den Adressaten des Abmahnschreibens wird vorgeworfen die computeranimierte Filmkomödie „The LEGO Movie“ innerhalb einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern der selbigen illegal zur Verfügung gestellt zu haben. Aufgrund des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens fordert die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft den Betroffenen auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist abzugeben und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Regelmäßig können sich die abgemahnten Anschlussinhaber den Vorwurf des illegalen Filesharing nicht erklären, jedoch ist bei Online-Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für „The LEGO Movie“ gibt es?

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an der computeranimierte Filmkomödie „The LEGO Movie“ erhalten, so bewahren Sie Ruhe und suchen Sie unbedingt vor einer Kontaktaufnahme einen im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt auf, welcher dann die Rechtmäßigkeit der von der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft gestellten Forderungen rechtlich überprüfen kann.

Wichtig ist, dass Sie auf die Abmahnung reagieren. Ein einfaches Ignorieren dieser schafft diese nicht aus der Welt. Gegenteilig könnte diese Verhalten allenfalls zur Folge haben, dass weitere rechtliche kostspielige Schritte gegen Sie eingeleitet werden.

Der von der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft geltend gemachte Zahlungsanspruch sollte unbedingt vorab rechtlich überprüft werden. Oftmals ist der geforderte Betrag zu hoch angesetzt. Auch kann unter Umständen dieser völlig zurückgewiesen werden. Durch eine voreilige Zahlung ist regelmäßig einer nachträglichen Verhandlung über deren Höhe ausgeschlossen.

Aber auch wenn der Zahlungsanspruch bestenfalls vollständig zurückgewiesen werden kann, ist die Unterlassungsaufforderung zu betrachten. Regelmäßig ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung vorteilig. Insbesondere räumt diese die Gefahr vor weiteren rechtlichen Schritten gegen Sie aus. Jedoch sollte keinesfalls die meist beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese ist von der abmahnenden Partei zu dessen Gunsten formuliert. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein. Wir raten davon ab eines der Muster einer „modifizierten Unterlassungserklärung“ aus dem Internet zu verwenden, da diese sehr häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
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