Wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Verein gegen das Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Grundsätzlich lässt sich aus § 8 Abs.3 UWG  entnehmen, wer bei Wettbewerbsverstößen berechtigt ist, eine  Abmahnung auszusprechen. Danach sind insbesondere Mitbewerber und auch Vereine ( § 8 Abs.3 Nr.2 UWG)  und somit auch der hier abmahnende Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., Berechtigter.

Bei dem Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. handelt es sich um einen Verein, der aus Mitgliedern aus den Bereichen des Handels, des Handwerks, der Dienstleistung und der Industrie, besteht und sich regelmäßig gegen den unlauteren Wettbewerb wendet.

Warum geht es bei der Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.?

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. rügt zumeist mutmaßliche Verstöße durch Werbung mit sogenannten Testurteile, wie zum Beispiel Werbung mit “Testsieger” und “ADAC Test” gut.

Was wird von dem Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. gefordert?

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. fordert eine Zahlung in Höhe von 196,35 Euro und wie üblich die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.

Wie ist auf eine derartige Abmahnung zu reagieren?

Grundsätzlich bei Abmahnung ist es erforderlich fristgerecht zu reagieren. Dabei sollten Sie jedoch keinesfalls vorschnell der Zahlungsforderung nachkommen, noch die Unterlassungserklärung ohne vorherige rechtliche Beratung abgeben. Vielmehr sollten Sie sich von einem auf wettbewerbsrechtliche Fragen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um dann angemessen auf die Abmahnung reagieren zu können.

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
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