Abmahnung der APW Rechtsanwälte iAv. Universal Pictures Int. Germany GmbH – “Oblivion”

Die APW Rechtsanwälte versenden derzeit Abmahnungen im Auftrag der Universal Pictures Int. Germany GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an dem Filmwerk “Oblivion”

Worum geht es in der Abmahnung der APW Rechtsanwälte?

In dem Schreiben wird den Betroffenen vorgeworfen den Film “Oblivion” auf einer Filesharing-Seite anderen Nutzern zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber gem. §19a UrhG vorenthalten, sodass regelmäßig eine Urheberrechtverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen. Insbesondere bei Online-Tauschbörsen ist diesbezüglich zu beachten, dass durch ein Herunterladen automatisch auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten werden. Daher ist in der Regel schon durch das einmalige Herunterladen eine Urheberrechtsverletzung gegeben.

Was wird gefordert?

Durch das Schreiben machen die APW Rechtsanwälte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ihrer Mandantschaft geltend, welche der Universal Pictures Int. Germany GmbH durch die Urheberrechtsverletzung entstanden seien. Daher werden die Betroffenen aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 530,00 Euro zu zahlen.

Insbesondere sollte der von den APW Rechtsanwälten pauschal festgesetzte Abgeltungsbetrag in Höhe von 530,00 Euro nicht vorschnell gezahlt werden. Meist werden die Anschlussinhaber pauschal in Haftung genommen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Inhaber des Internetanschlusses ist jedoch nur dann begründet, wenn dieser selbstverantwortlich gehandelt hat. Meist verwenden jedoch mehrere Personen eines Haushaltes den gleichen Internetanschluss. Sofern der Anschlussinhaber jedoch seinen Überwachungs- und Aufklärungspflichten nachgekommen ist, kann dieser nur noch als sogenannter “Störer” in Haftung genommen werden. Dieser ist jedoch regelmäßig nicht verpflichtet einen Schadensersatz zu zahlen.

Auch die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht voreilig abgegeben werden. Diese ist meist zu Gunsten der abmahnenden Partei und zu weitreichend ausformuliert. Ratsam ist es jedoch eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um weitere rechtliche Schritte gegen Sie zu verhindern. Da eine abgegeben Unterlassungserklärung ein Leben lang wirksam ist, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dieser kann dann eine zu Ihren Gunsten ausformulierte Unterlassungserklärung anfertigen.

Regelmäßig sollte daher der individuelle Fall rechtlich überprüft werden, bevor eine Abgabe der Unterlassungserklärung oder eine Zahlung erfolgt.

Wir würden uns freuen von Ihnen zu hören, ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

 

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