Abmahnung durch Daniel Sebastian iAv. DigiRights Administration GmbH – „The Dome Vol.70“

Die Abgemahnten sollen laut dem Schreiben des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH die aus einer Doppel – CD bestehenden Compilation „The Domes Vol.70“ innerhalb eines p2p-Netzwerks anderen Nutzern zum Download angeboten und somit widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht haben. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht aber allein dem Urheber bzw. Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH gem. § 19 a UrhG zu, sodass regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen.

Was wird von Daniel Sebastian gefordert?

Durch das illegale Filesharing seien der DigiRights Administration GmbH Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche entstanden. Diese mache nun der Rechtsanwalt Daniel Sebastian durch die Abmahnung im Namen ihrer Mandantschaft geltend. Die abgemahnten Anschlussinhaber werden in der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an der Compilation „The Dome Vol. 70“ ausgesprochen durch Daniel Sebastian aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben als auch einen Schadensersatz zu zahlen und die angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

In dem Schreiben des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian für die DigiRights Administration GmbH wird dem Betroffenen angeboten gegen die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von 2.400,00 Euro die Angelegenheit als erledigt anzusehen.

Sollte ich den von der DigiRights Administration GmbH geforderten Betrag zahlen?

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian für die DigigRights Administration GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung an der Compilation „The Dome Vol.70“ erhalten haben, sollten Sie diese unbedingt ernstnehmen. Suchen Sie in der von dem Rechtsanwalt Daniel Sebastian festgelegten Frist einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf.

Dieser wird das Verteidigungsziel verfolgen die Zahlungsaufforderung zumindest anteilige zurückzuweisen. In der Regel bestehen hierbei zwei Möglichkeiten die Höhe zu reduzieren.

Zum einen wird immer häufiger ein derartig hoher Forderungsbetrag durch Gerichte eher kritisch begutachtet und kann auch von diesen nach unten korrigiert werden.

Zum anderen kann eine zumindest anteilige Zurückweisung aufgrund der unterschiedlichen Haftungsmöglichkeiten stattfinden. So wird der Anschlussinhaber zwar vorerst als Täter in die Haftung genommen, aufgrund der zuvor ermittelten IP-Adresse, jedoch kann aufgrund dieser Ermittlung lediglich gesagt werden, wer Anschlussinhaber ist. Das heißt aber nicht, dass der Anschlussinhaber zwangläufig auch die Urheberrechtsverletzung an der Compilation „The Dome Vol. 70“veranlasst hat. Insbesondere in einem Mehrpersonenhaushalt, indem der Internetanschluss von allen Bewohnern gleichermaßen genutzt wird, kann eine ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass ein eigenverantwortlicher Dritter die Urheberrechtsverletzung an der Compilation „The Dome Vol. 70“ begangen hat. Dann kann der Anschlussinhaber zwar noch als sogenannter Störer haften, dieser ist jedoch gerade nicht schadensersatzpflichtig. Und zumindest der Schadensersatz kann zurückgewiesen werden. Welche Haftungsvariante vorliegt ist grundsätzlich an Hand des jeweilige Einzelfalles zu beurteilen.

Zum anderen wird immer häufiger ein derartig hoher Forderungsbetrag durch Gerichte eher kritisch begutachtet und kann auch von diesen nach unten korrigiert werden.

Zahlen Sie daher nichts ohne vorherige rechtliche Überprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt. Im Zweifel zahlen Sie anderenfalls zu viel. Das kann meist im Nachhinein nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Sollte ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Vorwurf des Filesharings einen Compilation, wie hier die „The Dome Vol. 70“ Sampler oder eine Chartcontainer betrifft. Hier besteht die Gefahr, dass die abmahnende Kanzlei wegen mehrerer Werke nacheinander gegen Sie vorgeht oder Sie auch Abmahnungen von anderen Kanzleien erhalten werden. Derartige Folgeabmahnungen können Sie mithilfe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung vermeiden, die sich dann auf sämtliche Werke des von der Kanzlei vertretenen Rechteinhabers bezieht.

Ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügte sollte diese keinesfalls voreilige angeben werden. Diese ist meist zu weitgehend und für Sie nachteilig. Auch im Hinblick auf die Gefahr vor Folgeabmahnungen sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden. Regelmäßig ist eine für den Einzelfall formulierte Unterlassungserklärung von Vorteil.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
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