Abmahnung durch Fareds iAv. Malibu Media LLC – „Come Late“

Die Rechtsanwaltskanzlei Fareds spricht im Auftrag der Malibu Media LLC urheberrechtliche Abmahnung gegenüber Anschlussinhabern aus. Gegenstand der Abmahnung durch Fareds ist der Film „Come Late“. Diesen sollen die abgemahnten Anschlussinhaber über ihren Internetanschluss auf einer Online Tauschbörse hochgeladen und somit den Nutzern dieser widerrechtlich zum Download angeboten haben. Diese Anbieten und damit öffentlich Zugänglichmachen ist jedoch dem Urheber beziehungsweise der Rechteinhaber wie vermeintlich die Malibu Media LLC vorenthalten. Wenn diese was regelmäßig der Fall ist kein Einverständnis bezüglich des öffentlichen Zugänglichmachens erteilt hat, so liegt eine Rechtsverletzung des Rechts aus §19a UrhG vor.

Der Adressat einer Abmahnung ausgesprochen durch die Rechtsanwaltskanzlei Fareds wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Come Late“ wird daher aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz zu zahlen und auch die angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. In der Regel wird den Abgemahnten angeboten die Streitigkeiten als erledigt anzusehen, sofern eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und ein pauschaler Abgeltungsbetrag gezahlt wird.

Wie reagiere ich auf die Abmahnung durch Fareds?

Gerade wenn es um Abmahnungen wegen eines Filmes aus dem Erwachsenenbereich wie „Come Late“ geht, wollen die Abgemahnten diese schnell aus der Welt schaffen und gehen oftmals ohne vorherige rechtliche Überprüfung auf die Forderungen ein. Davon ist jedoch abzuraten. Denn auch wenn in der Abmahnung oftmals angezeigt wird, dass die IP-Adresse zu dem Anschluss und damit dem Anschlussinhaber zugeordnet werden konnte ist dadurch noch nicht sichergestellt, dass auch der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Come Late“ veranlasst hat.

Kann, der sekundären Darlegungslast genügend, dargelegt werden, dass eine ersthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter selbstverantwortlich die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Come Late“ begangen hat, so kann die vorerst bestehende Vermutung der Täterhaftung ausgeräumt werden. Ist der Anschlussinhaber jedoch gerade nicht Täter so ist gegen diesen gerade kein Schadensersatzanspruch entstanden. Lediglich die Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten können gegen diesen weiterverfolgt werden.

Aufgrund einer gegebenenfalls bestehenden Verteidigungsmöglichkeit, sollte daher vor voreiligen Handlungen abstandgenommen werden. Folgende Handlungsempfehlungen sollten daher berücksichtigt werden:

  1. Nicht voreilig zahlen!
  2. Nichts unterschreiben!
  3. Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!
  4. Anwalt fragen!
  5. Frist bewahren!

Ratsam ist es in jedem Fall einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, der dann die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung „Come Late“ auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.

Bei dem Erhalt einer Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Fareds wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Come Late“ bieten wir ihnen an uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch Ihren Fall schildern, um eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen. Bei gewünschter Diskretion kann auch ein weitergehender Schriftverkehr ausschließlich per E-Mail geführt werden.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

Was ist
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  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
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