Abmahnung durch Bindhardt & Lenz Butzbach wegen „Sonny Black“-Bushido

Dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt & Lenz Butzbach ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload des Albums mit 15 Titeln „Sonny Black“ von Bushido sei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung des Urhebers oder der Rechteinhaberin erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt & Lenz Butzbach fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag zu zahlen.

Wie verhalte ich mich bei dem Erhalt einer Abmahnung wegen „Sonny Black“-Bushido?

Haben auch Sie eine Abmahnung ausgesprochen durch die Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt & Lenz Butzbach wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Album „Sonny Black“ von Bushido erhalten, sollten Sie diese unbedingt ernst nehmen. Es ist nicht empfehlenswert diese einfach zu ignorieren. Gegenteilig kann ein derartiges Verhalten weitere rechtliche Schritte gegen Sie auslösen, die mit weiteren Kosten verbunden sind.

Folgende Handlungsempfehlungen sollten beachtet werden:

  1. Nicht voreilig zahlen!
  2. Nichts unterschreiben!
  3. Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!
  4. Anwalt fragen!
  5. Frist bewahren!

Suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf. Dieser kann dann die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Album „Sonny Black“ von Bushido auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen und Sie auf gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten hinweisen kann.

Regelmäßig lohnt sich die rechtliche Überprüfung des Einzelfalles. Beispielsweise kann in diesem Wege die eingreifende Haftungsvariante ermittelt werden. Grundsätzlich kann der Anschlussinhaber als Täter oder als sogenannter Störer haften. In Filesharing-Abmahnungen wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass die IP-Adresse dem Anschlussinhaber durch ein Ermittlungsunternehmen zugewiesen wurde. Das besagt jedoch gerade nicht nichts darüber aus, ob der Anschlussinhbaer selbst die Urheberrechtsverletzung an dem Album „Sonny Black“ von Bushido veranlasst hat und somit als Täterhaften muss. Der Anschlussinhaber muss der sekundären Darlegungspflichtet hinreichend darlegen, das eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Album „Sonny Black“ von Bushido begangen hat. Ist dies der Fall, so kann die Zahlungsaufforderung zumindest anteilig Zurückgewiesen werden. Denn selbst wenn dann der Anschlussinhaber noch als Störer haftet, ist ein Störer gerade nicht schadensersatzpflichtig.

 

Keinesfalls vergessen werden sollte jedoch auch der Anspruch auf Unterlassung und die damit verbundene Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Meist ist der Abmahnung eine Musterklärung beigefügt, jedoch sollte diese nicht voreilig Unterzeichnet werden. Diese könnte für Sie nachteilige Klauseln enthalten. So bekennt der Unterzeichnende regelmäßig alle Forderungen der abmahnenden Partei mit der Abgabe an. Um derartige Nachteile zu verhindern sollte die Unterlassungserklärung vorab einem fachkundigen Rechtsanwalt zur Überprüfung vorgelegt werden.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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