AG Charlottenburg weist Klage der KSM GmbH gegen Anschlussinhaberin ab

Das Berliner Amtsgericht Charlottenburg – im Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin ausschließlich für Filesharingsachen zuständig – hat in einem aktuellen Urteil (AG Charlottenburg, Urt. v. 24.09.2013, 231 C 220/14) eine Klage der KSM GmbH überwiegend abgewiesen. Die Klägerin behauptete, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk „Bloody Revenge“ zu sein. Sie behauptet weiter, über den Internetanschluss der Beklagten sei das Filmwerk im November 2009 öffentlich zugänglich gemacht worden. Im Februar 2010 wurde die Beklagte daher zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Dieser Aufforderung kam die Beklagte nach, weigerte sich jedoch, Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Die Klägerin erwirkte einen Vollstreckungsbescheid, gegen den sich nun die Beklagte vor Gericht zur Wehr setzte. Sie brachte vor, trotz Nachforschungen und Befragungen ihres Mannes und des gemeinsamen Sohnes, nicht erklären zu können, wie es zu der Urheberrechtsverletzung gekommen sei. Ebenso hätten ihr Ehemann und ihr Sohn eigenständigen Zugang zu dem Internetascnhluss gehabt, weshalb die ernsthafte Möglichkeit bestünde, dass auch diese als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen.

Beklagte ließ sich durch Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vertreten

Die Beklagte ließ sich in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg von der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vertreten. Das Mandat wurde federführend durch Rechtsanwalt Nico Werdermann betreut. „Zwar hat die Klägerin nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Beweiserleichterung auf ihrer Seite, diese kann aber durch einen konkreten Vortrag erschüttert werden“, sagte der Berliner Medienrechtsanwalt Werdermann und ergänzt: „Der Beklage ist nicht dazu verpflichtet, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu beschaffen, dies wäre absurd und wird zurecht auch von der Rechtsprechung abgelehnt.“ Das Gericht folgte der Argumentation der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN: Die Beklagte habe Tatsachen vorgetragen, die die Täterschaft der Beklagten „äußerst unwahrscheinlich“ machen lassen, führt das Gericht aus. Sie, die Beklagte, habe weder vage Vermutungen angestellt, noch unkonkret vorgetragen.

Im Gegenteil habe Sie konkret vorgetragen, dass zwei weitere Nutzer dauerhaft den Internetanschluss nutzen. Nicht schädlich würde sich der Umstand auswirken, dass die Beklagte nicht mehr genau vortragen konnte, was sie zu dem vermeintlichen Tatzeitpunkt im November 2009 getan haben will. Hierzu führt das Gericht aus: „Der Vorfall liegt nunmehr fast fünf Jahre zurück, die Abmahnung mehr als vier Jahre.“ Es läge auf der Hand, dass es der Beklagten nicht mehr möglich sei, konkret vorzutragen, was sie an dem vermeintlichen Tatzeitpunkt getan haben will. Diesen Umstand habe auch nicht die Beklagte, sondern die KSM GmbH zu vertreten, die sich nach der Abmahnung „dreieinhalb Jahre lang bis zur Beantragung des Mahnbescheid gar nicht mehr an die Beklagte wandte“. Der danach verlangte Vollbeweis der KSM GmbH gelang ihr nicht einmal im Ansatz: Ein angebotener  Zeugenbeweis durch den Ehemann und den Sohn bezeichnete das Gericht als „Beweisantritt ins Blaue hinein“, da die KSM GmbH erkennbar keine Erkenntnisse darüber habe, ob die Rechtsverletzung auf die Beklagte oder eine der anderen beiden Personen zurückzuführen sei.

Pikant: Zahlung von Ermittlungskosten nicht dargetan

Neben Schadenersatz in Höhe von mindestens 400,- EUR verlangte die KSM GmbH daneben noch Erstattung von Ermittlungs-und Abmahnkosten. Die Klägerin ließ durch die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN mit Nichtwissen bestreiten, dass solche Zahlungen überhaupt geleistet worden seien. Denn nur dann, sonst solche Aufwendungen auch ersetzbar. Dass Zahlungen geleistet wurden, trug die KSM GmbH auch im Rahmen des Verfahrens nicht weiter vor. Und schließlich stellte das Gericht zutreffend fest, dass ein etwaiger Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach nunmehr über drei Jahren ohnehin verjährt ist.

Update:
Die Parteien haben sich im Rahmen des Berufungsverfahrens vergleichsweise geeinigt (LG Berlin, Beschl. v. 04.06.2015, 16 S 32/14) .

 

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