Abmahnung durch Kornmeier & Partner – „Walesa Man of Hope“

Die Frankfurter Kanzlei Kornmeier & Partner mahnt derzeit Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film “Walesa Man of Hope” ab.

So erreichten nun betroffene Anschlussinhaber Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner in denen ihnen zur Last gelegt wird die Biografie “Walesa Man of Hope” widerrechtlich auf eine Online-Tauschbörse über den eigenen Internetanschluss anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download bereitgestellt zu haben und damit den Film  unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Aufgrund dessen sei der Mandantschaft der Kanzlei Kornmeier & Partner Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche entstanden, welche die Kanzlei Kornmeier & Partner nun im Namen ihrer Mandantschaft geltend mache. Der Betroffene wird wie bei Filesharing Abmahnungen üblich aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 740,00 Euro zu zahlen.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner gibt es?

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film “Walesa Man of Hope” erhalten, so bewahren Sie Ruhe und suchen Sie unbedingt vor einer Kontaktaufnahme oder Zahlung einen im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt auf, welcher dann die Rechtmäßigkeit der von der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft gestellten Forderungen rechtlich überprüfen kann. Anderenfalls könnten Sie sich eine gegebenenfalls gute Ausgangsposition unnötig verschlechtern.

So besteht gegebenenfalls die Möglichkeit die Forderung zumindest anteilig zurückzuweisen, sofern Sie beweissicher darlegen können, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, das ein Dritter die Urheberrechtsverletzung selbstverantwortlich veranlasst hat.

Kritisch zu hinterfragen ist auch regelmäßig die Höhe des geforderten und gegebenenfalls wirklich geschuldeten Betrages. So ist in der Rechtsprechung eine Entwicklung hin zur Kürzung von Schadensersatz und Abmahnkosten zu beobachten. Dies ist jedoch Einzelfalls abhängig. Regelmäßig ist es daher ratsam einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, der dann Ihren Einzelfall auf gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten überprüfen kann.

Auch ist es nicht empfehlenswert die meist beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, diese ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte vorab zu Ihren Gunsten abgeändert („modifiziert“) werden. Wir raten davon ab eines der Muster einer „modifizierten Unterlassungserklärung“ aus dem Internet zu verwenden, da diese sehr häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem kostenlosen Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Telefon Icon

Wählen Sie: 030 / 200 590 77 77

Rückruf erwünscht?

Gern rufen wir Sie zurück

*“ zeigt erforderliche Felder an

Akzeptierte Dateitypen: png, jpg, bmp, gif, pdf, Max. Dateigröße: 10 MB.