Abmahnung durch RA Daniel Sebastian für DigiRights – “So good to me” von Chris Malinchak

Uns liegen neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vor. Gegenstand der Abmahnung ist das Lied „So Good To Me“ des Künstlers Chris Malinchak. Der Adressat soll das Werk in einer Internet-Tauschbörse illegal verbreitet haben.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian begehrt im Namen der DigiRights Administration GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und fordert zudem zur Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags für Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren auf.

Sollte ich eine vorbeugende Unterlassungserklärung unterzeichnen?

Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist ratsam, wenn Sie mehr als nur die abgemahnte Datei im Internet getauscht haben. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Vorwurf des Filesharings einen Chartcontainer, wie z.B. die German Top 100 Single Charts, Sampler  oder eine Compilation betrifft. Hier besteht die Gefahr, dass die abmahnende Kanzlei wegen mehrerer Werke nacheinander gegen Sie vorgeht oder Sie auch Abmahnungen von anderen Kanzleien erhalten werden. Derartige Folgeabmahnungen können Sie mithilfe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung vermeiden, die sich dann auf sämtliche Werke des von der Kanzlei vertretenen Rechteinhabers bezieht. Auch, wenn Sie sich die Abmahnung gar nicht erklären können, weil beispielsweise ein Dritter auf ihr ungesichertes W-LAN-Netzwerk zugegriffen hat, bietet die vorbeugende Unterlassungserklärung eine langfristige Lösung und hilft ein Ausufern der Kosten zu vermeiden. Denn mit Abgabe der Erklärung können für weitere Werke keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden, eventuelle Schadensersatzansprüche bleiben jedoch bestehen.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Grundsätzlich haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, es kommt aber auch eine Haftung als sogenannter „Störer“ in Betracht. Gegen den Anschlussinhaber streitet die tatsächliche Vermutung, dass er Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Doch auch, wenn der Abgemahnte nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat, kann er als Störer für die von Dritten begangene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Störer ist, wer durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Der Anschlussinhaber kann sich also nur entlasten, wenn alles Zumutbare unternommen hat, um zu verhindern, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen verübt werden. D.h. er muss nachweisen, dass er die ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten erfüllt hat und seinen W-LAN-Anschluss ausreichend gesichert hat (es genügt eine WPA2-Verschlüsselung). Nur, wenn dem Anschlussinhaber ein entsprechender Nachweis gelingt, kann er sich von der Haftung befreien.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. Durch Pauschaltarife sind wir in der Lage unsere Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen anzubieten. In einem kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

 

 

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