Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Am 27.Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Das Gesetz zielt in erster Linie darauf ab, Verbraucher vor missbräuchlichem Verhalten im Bereich von Abmahnungen, Telefonwerbung und Inkasso zu schützen. Bevor es in Kraft treten kann, bedarf es jedoch noch der Zustimmung des Bundesrats. Ab wann die neuen Regelungen konkret gelten, steht somit noch nicht fest. Allerdings soll im Folgenden bereits ein erster Überblick über die Neuregelungen im Urheberrecht, die insbesondere auch Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen (p2p) betreffen, gewährt werden.

Begrenzung des Streitwertes und der Rechtsanwaltsgebühren

§ 97a Absatz 3 UrhG neuer Fassung lautet:

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1000 EUR, wenn der Abgemahnt

1.  eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Der Streitwert bildet die Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die abmahnenden Kanzleien gehen dabei regelmäßig von einem Streitwert in Höhe von 10.000 Euro aus, weshalb allein Rechtsanwaltsgebühren von über 500 Euro anfallen. Zudem wird fast immer noch die Zahlung von Schadensersatz verlangt.

Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird der Streitwert bei Abmahnungen gegenüber Privatpersonen nunmehr künftig auf 1.000 Euro begrenzt. Mithin entstehen nur noch Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 Euro.

Diese Begrenzung gilt jedoch nur, sofern keine der in § 97 III UrhG genannten Ausnahmen eingreift.  Die Kostenbeschränkung findet nicht statt, sofern der Abgemahnte bereits durch eine einstweilige Verfügung verpflichtet wurde oder gegenüber dem Abmahner bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.  Eine Ausnahme liegt auch dann vor, wenn „der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist“. Es bleibt abzuwarten, ob die Abmahnkanzleien versuchen werden, die Streitwertbegrenzung mithilfe dieses relativ unbestimmten Ausnahmetatbestandes zu umgehen.

Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands

Der neue § 104a UrhG lautet:

§ 104a Gerichtsstand

(1) Für Klagen wegen Urheberechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Mit Einführung des § 104a UrhG wird der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft. Nach derzeit geltender Rechtslage ist es für die abmahnende Kanzlei möglich, den Abgemahnten vor einem beliebigen Gerichtsstand zu verklagen. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass die Klagen vor den Gerichten erhoben wurden, deren Rechtsprechung für die Abmahnenden möglichst günstig war (v.a. in München und Hamburg). Hinzukommend zu dem erhöhten Risiko vor Gericht zu unterliegen, mussten die Abgemahnten regelmäßig lange Anfahrtswege auf sich nehmen.

§ 104a UrhG sieht künftig vor, dass natürliche Personen grundsätzlich vor dem Gericht verklagt werden müssen, das für den Wohnort des Beklagten zuständig ist

Neue formelle Anforderungen an die Abmahnungen

§97a Absatz 2 sieht folgende inhaltliche Anforderungen vor:

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2.  die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz-und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

 Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

Eine wichtige Neuregelung beinhaltet Nr.3 der Vorschrift. Danach sollen im Rahmen der geltend gemachten Zahlungsansprüche ausdrücklich nach Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüchen differenziert werden. Ziel ist die Schaffung von mehr Transparenz für den Verbraucher, damit dieser erkennen kann, welcher Teil der Forderung auf den Schadensersatz für den Rechteinhaber und welcher Teil auf die Rechtsanwaltsgebühren entfällt. Nach der bisherigen Praxis wurden regelmäßig pauschale Abgeltungsbeträge gefordert, wodurch auch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Forderung erschwert wurde.

Zudem ist zu beachten, dass eine Abmahnung, die den formellen Anforderungen des § 97 Absatz 2 UrhG nicht entspricht, als unwirksam anzusehen ist.

Einführung eines Gegenanspruchs für Abgemahnte

Der neue § 97a Absatz 4 UrhG lautet:

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Dem Abgemahnten steht in Zukunft ein Gegenanspruch zu, sofern die Abmahnung unberechtigt oder nach Absatz 2 unwirksam ist. Er kann dann die ihm angefallenen Kosten, beispielsweise die Rechtsanwaltskosten, von der Gegenseite ersetzt verlangen. Dies gilt allerdings nur, wenn für den Abmahner erkennbar war, dass die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde.

 

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