Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte i.A.d. Universal Music GmbH – “Hell: The Sequel” von Bad Meets Evil

Derzeit werden Abmahnungen von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte für die Universal Music GmbH wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Werk “Hell: The Sequel” von der US-amerikanischen Gruppe Bad Meets Evil verschickt.

Worum geht es?

Der Abgemahnte soll laut den Rasch Rechtsanwälten die EP “Hell: The Sequel” von Bad Meets Evil auf einem Filesharing-Netzwerk zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht haben. Da die öffentliche Zugänglichmachung ohne die Einwilligung der Rechteinhaberin Universal Music GmbH erfolgte, ist sie widerrechtlich und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Aufgrund dieser Rechtsverletzung machen die Rasch Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantschaft einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.200,00 Euro geltend und fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abgeltungsbetrag beinhaltet den Schadensersatz und die Rechtsanwaltskosten.

Wie reagiere ich am Besten auf die Abmahnung?

Falls auch Sie eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte im Namen der Universal Music GmbH wegen unerlaubter Verwertung der EP “Hell: The Sequel” von Bad Meets Evil erhalten haben, sollten Sie die Forderungen von einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt genau überprüfen lassen. Die Forderung von 1.200,00 Euro scheint unangemessen hoch und bedarf vor Zahlung daher einer kritischen rechtlichen Prüfung. Auch von der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ist ausdrücklich abzuraten. Diese beinhaltet meist Formulierungen, die den Betroffenen unnötig schlechter stellen. Aus diesem Grund sollte die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten abgeändert (modifiziert) werden. Bei der Modifizierung kann Ihnen ein fachkundiger Rechtsanwalt helfen. Von den im Internet vorhandenen Mustern einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung ist abzuraten, da diese grundsätzlich nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. In jedem Fall sollten Sie die erhaltene Abmahnung ernst nehmen und die Fristen beachten.

Hafte ich, obwohl ich die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, obwohl Sie sich sicher sind, dass Sie eine Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben? Dies kann mehrere Gründe haben: Zum Einen könnte bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler unterlaufen sein. In einem gerichtlichen Verfahren trägt der Rechteinhaber die Beweislast, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber korrekt war.

Ein anderer Ansatzpunkt könnte sein, dass zwar nicht Sie, aber Ihr Kind oder Lebenspartner die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Abmahnung erhält grundsätzlich der Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Aresse. Gegen den Anschlussinhaber streitet auch die tatsächliche Vermutung, dass er die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Können Sie jedoch nachweisen, dass Sie nicht die Rechtsverletzung begangen haben, kommt eine Störerhaftung für die von Dritten begangene Rechtsverletzung in Betracht. Störer ist, wer durch das zur Verfügung stellen des Internetanschlusses, die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Vorteil der Haftung als Störer ist, dass keine Schadensersatzpflicht besteht. Nur wenn Ihnen der Nachweis gelingt, dass Sie Ihren WLAN-Anschluss ausreichend gesichert haben und Ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen sind, kann eine Haftungsbefreiung möglich sein.

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte erhalten haben, sollten Sie sich bei uns für ein kostenloses Erstgespräch melden. Hier können wir Ihnen eine erste anwaltliche Einschätzung mitteilen und sodann ein unverbindliches Angebot unterbreiten. Unsere Telefonnummer lautet: 0800 – 866 22 66.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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