Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Apartment 143 – Residenz des Bösen“

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München spricht im Auftrag der Universum Film GmbH Abmahnungen wegen vermeintlicher Urhebrrechtsverletzungen aus.In dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wird den betroffenen Anschlussinhabern vorgeworfen den Horrorfilm “Appartment 143 – Residenz des Bösen” über eine Online-Tauschbörse (bitTorrent) anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. Hier durch habe der Abgemahnte die rechte der Universum Film GmbH verletzt, wodurch dieser Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche entstanden seien. Die Kanzlei Waldorf Fromer fordert daher im Namen ihrer Mandantschaft den Betroffenen auf eine strafbewhrte Unterlassungserklärungabzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu welchen, welcher sowohl die angefallenen Anwaltskosten als auch den Schadensersatz umfasst.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sollte auf jeden Fall ernstgenommen werden. Durch ein einfaches Ignorieren der Abmahnung besteht lediglich die Gefahr vor weiteren kostspieligen rechtlichen Schritten wie zum Beispiel eine gegen Sie vor Gericht erwirkte einstweilige Verfügung. Es ist zu empfehlen die Abmahnung vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder einer Zahlung von einem im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser kann Ihnen Auskunft über bestehende Verteidigungsmöglichkeiten geben. Zudem sollte keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, da diese zu weitgehend ist. Stattdessen sollten Sie eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgeben, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?             

Grundsätzlich kann  der Anschlussinhaber als Täter oder als sogenannter Störer haften. Zwar gibt es keine pauschale Haftung des Anschlussinhabers, jedoch besteht erst einmal die Vermutung der persönlichen Veranlassung  der Urheberrechtsverletzung. Diese Vermutung der selbstverantwortlichen Begehung der Rechtsverletzung kann jedoch schon dann widerlegt werden, wenn er beweissicher darlegen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Betroffene nicht als Täter der verübten Urheberrechtsverletzung in Frage kommt, sondern eine Dritter selbstverantwortlich die Verletzung veranlasst haben kann. Zwar könnte der Abgemahnte gegebenenfalls dann noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Jedoch ist ein Störer regelmäßig nicht schadensersatzpflichtig. Durch eine Sicherung des Internetanschlusses und ein ausgesprochenes Verbot von illegalen Filesharing gegenüber dem Partner, Untermieter oder den Kindern kann dann sogar auch die Störerhaftung ausgeschlossen werden.

Bezüglich der Störerhaftung ist das jüngste Urteil des BGH zu beachten, in dem die Störerhaftung für volljährige Familienmitglieder eingeschränkt wurde.

In jedem Fall lohnt sich eine rechtlich Überprüfung des Einzelfalles.

Falls auch Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer für die Universum Film GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Films  „Apartment 143 – Residenz des Bösen“erhalten haben, rufen Sie uns an unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77. In einem kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihren persönlichen Fall schildern und wir werden Ihnen eine erste anwaltliche Einschätzung geben.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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