Abmahnung durch Waldorf Frommer „Attack of the Undead“

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload Thrillers „Attack of the Undead“ sei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung der Rechteinhaberin erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Grundsätzlich ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber gem. §19a UrhG vorenthalten, sodass regelmäßig eine Urheberrechtverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers ein Werk wie „Attack of the Undead“ öffentlich zugänglich machen.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Grundsätzlich haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Attack of the Undead“begangen hat, es kommt aber auch eine Haftung als sogenannter „Störer“ in Betracht. Gegen den Anschlussinhaber streitet nun gerade nicht mehr generell die tatsächliche Vermutung, dass er Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung an dem Film „Attack of the Undead“ ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Doch auch, wenn der Abgemahnte nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Attack of the Undead“selbst nicht begangen hat, kann er als Störer für die von Dritten begangene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Störer ist, wer durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Der Anschlussinhaber kann sich also nur vollständig entlasten, wenn er die ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten erfüllt hat und seinen W-LAN-Anschluss ausreichend gesichert hat (es genügt regelmäßig eine WPA2-Verschlüsselung). Bezüglich Untermietern/Mitmieter und volljährigen Familienangehörigen obliegen dem Anschlussinhaber jedoch gerade keine anlasslosen Kontrollpflichten, eine derartige Pflicht besteht lediglich dann, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für einen Missbrauch durch illegales Filesharing vorliegen.

Was tue ich, wenn ich eine Abmahnung bekommen habe?

Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall auf die erhaltene Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Attack of the Undead“ reagieren. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass gegen Sie vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt wird. Es ist zu empfehlen die Abmahnung vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder einer Zahlung von einem im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser kann Ihnen Auskunft über bestehende Verteidigungsmöglichkeiten geben, welche sich insbesondere aus den unterschiedlichen Haftungsvarianten ergeben kann. Zudem sollte keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, da diese zu weitgehend ist. Stattdessen sollten Sie eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgeben, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt.

Durch derartige voreilige Handlungen können Sie sich gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten unnötig einschränken.

In jedem Fall lohnt sich regelmäßig die rechtliche Überprüfung des Einzelfalles.

Wurden auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Attack of the Undead“ können Sie uns gerne in einem Ernstgespräch Ihren Fall schildern, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Wir sind 7-Tage die Woche für Sie erreichbar unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77auch können Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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