Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Bornhomer Straße“

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Universum Film GmbH Anschlussinhaber wegen „Bornhomer Straße“  ab.

Aufgrund von illegalem Filesharing werden die Adressaten des Schreibens der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen. Diese Forderungen seien der Universum Film GmbH durch illegales Filesharing entstanden. Das heißt, dass den Betroffenen vorgeworfen wird einen widerrechtlichen Upload des Filmes „Bornhomer Straße“ über ihren Internetanschluss auf einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern selbiger zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht zu habe.

Gerade dieser Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens ist den meisten Anschlussinhabern völlig unerklärlich. Dabei wird in der Regel verkannt, dass bei nur einem Download von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers wie der Universum Film GmbH und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Bornhomer Straße“ dar.

Auch wenn Sie als Anschlussinhaber sich sicher sind selbst ein derartigen Upload nicht getätigt zu haben müssen Sie sich diesem Vorwurf gegenüber stehen sehen und die Abmahnung der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer ernst nehmen. Regelmäßig wird ein Ermittlungsunternehmen eingeschaltet, welches dann die IP-Adresse über welche die Rechtsverletzung an dem Film „Bornhomer Straße“ verursacht wurde dem jeweiligen Anschlussinhaber zuordnen. Wenn hierbei kein Fehler vorliegt, heißt das, dass von ihrem Anschluss tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Bornhomer Straße“ veranlasst wurde. Vorab besteht durch die Zuordnung zu ihrem Anschluss gegen Sie nun die Vermutung, dass Sie die Urheberechtsverletzung an dem Film „Bornhomer Straße“ als Täter veranlasst haben. Können Sie beweissicher darlegen, das die ernsthafte Möglichkeit besteht das ein Dritter eigenverantwortlich illegales Filesharing betrieben haben könnte können Sie diese Vermutung jedoch widerlegen.

Dann kann regelmäßig die Zahlungsaufforderung anteilig zurückgewiesen werden. Denn dann besteht zwar noch die Möglichkeit Sie als sogenannter Störer in die Haftung zu nehmen, dieser ist jedoch gerade nicht schadensersatzpflichtig.

Um derartige Verteidigungsmöglichkeiten nicht zu Nichte zumachen sollten Sie von voreiligen Handlungen abstand nehme und vorab einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann dann die Rechtmäßigkeit der Forderungen der Universum Film GmbH geltend gemacht durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer rechtlich Überprüfen und ihnen gegebenenfalls bestehende Verteidigungsvarianten anbieten. Insbesondere kann dieser ihnen bei der Abänderung der meist beigefügten Unterlassungserklärung behilflich sein. Denn selbst wenn eine Täterhaftung ausgeschlossen werden kann besteht weiterhin auch gegen einen sogenannten Störer der Unterlassungsanspruch. Der Erklärungsvorschlag der Gegenseite ist jedoch auch zu deren Gunsten vorformuliert und könnte daher für Sie nachteilige Klauseln enthalten.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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