Abmahnung durch Waldorf Frommer – „The Civil Wars- The Civil Wars“

Die Kanzlei Waldorf Frommer spricht derzeit im Namen der Sony Music Entertainment Germany GmbH urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber Anschlussinhaber aus.

Gegenstand der aktuellen Abmahnungen ist das Musikalbum „The Civil Wars“ von dem gleichnamigen US-amerikanischen Country-Folk-Duo „The Civil Wars“. Vorgeworfen wird den betroffenen Anschlussinhabern illegales Filesharing. Aufgrund eines Upload des Musikalbums „The Civil Wars“  auf einer Online- Tauschbörse, habe der Abgemahnte das Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung ( §19a UrhG) der Sony Music Entertainment  Germany GmbH verletzt, wodurch dieser nun Unterlassung- und Schadensersatzansprüche entstanden sind, welche die Kanzlei Waldorf Frommer nun mit der Abmahnung für ihrer Mandantschaft geltend macht. Der Betroffene wird aufgeforderter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und einen pauschalen Vergleichsbetrag zahlen, der sich aus den Schadensersatzkosten und angefallener Anwaltskosten zusammensetzt.

Regelmäßig können die Abgemahnten sich einer derartige FIlesharing- Abmahnung nicht erklären, jedoch ist insbesondere bei Online-Tauschbörsen diesbezüglich zu beachten, dass durch ein Herunterladen auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte durch ein automatisch stattfindenden Upload anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht werden.  Daher ist in der Regel schon durch das einmalige Herunterladen eine Urheberrechtsverletzung gegeben.

Wie sollte auf eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer reagiert werden?

In dem Fall, dass Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum “The Cilvil Wars” erhalten haben, sollten Sie diese unbedingt ernstnehmen. Auch wenn Sie sich die Abmahnung nicht erklären können, sollten Sie in der von der Kanzlei Waldorf Frommer gesetzten Frist reagieren.

So besteht erst einmal die Vermutung, dass der betroffene Anschlussinhaber persönlich die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Grundsätzlich kann der Betroffene sich aber einer Täterhaftung entziehen. In der Regel reicht hierfür aus, dass eine beweisschere ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter selbstverantwortlich die Verletzungshandlung begangen hat. Zwar kommt dann noch eine sogenannte Störerhaftung in Betracht, jedoch verpflichtet diese gerade nicht zu einer Schadensersatzpflicht. Daher bestehen nicht immer oder nicht in der vorgegebenen Höhe die Zahlungsansprüche der Gegenseite. Eine voreilige Zahlung des von der Kanzlei Waldorf Frommer geforderten Betrages sollte daher keinesfalls vorgenommen werden. Lassen Sie die Ansprüche vorerst von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen.

Um die Gefahr vor weiteren kostspieligen rechtlichen Schritten gegen Sie abzuwehren, ist es empfehlenswert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie das meist von der Kanzlei Waldorf Frommer beigefügte Muster einer derartigen Erklärung unterzeichnen sollten.  Dieses ist regelmäßig zu weitgefasst und enthält für Sie nachteilige Klauseln. Lass Sie diese vorerst von einem im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt insoweit „modifizieren“, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem kostenlosen Erstgespräch unter der Telefonnummer: 0800 –  866 22 66 können Sie uns Ihren Einzelfall schildern, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten.

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